Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmtheit eines Gewinnfeststellungsbescheids – Nachversteuerung österreichischer Betriebsstättenverluste – Einbringung einer in Österreich belegenen Betriebsstätte einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein die Nachversteuerung österreichischer Betriebsstättenverluste gemäß § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG in der nach § 52 Abs. 3 Satz 8 EStG i.d.F. des JStG 2009 für die Jahre 2006 bis 2008 anzuwendenden Gesetzesfassung betreffender Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist nicht hinreichend bestimmt, wenn die Betriebsstätteneinkünfte aus Österreich darin hinsichtlich der Steuerfreiheit nach dem DBA nicht eindeutig beziffert und hinsichtlich der Anwendung der § 2a Abs. 2, § 32b EStG oder § 2a Abs. 3 EStG lediglich alternativ qualifiziert werden sowie unklar bleibt, in welcher Höhe in Folge der Einbringung der Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft ein früher abgezogener Verlust nachzuversteuern ist.

 

Normenkette

AO § 119 Abs. 1; EStG i.d.F. des JStG 2009 § 2a Abs. 2; EStG i.d.F. des JStG 2009 § 2a Abs. 3 S. 3; EStG i.d.F. des JStG 2009 § 2a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG i.d.F. des JStG 2009 § 2a Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG i.d.F. des JStG 2009 § 32 b; EStG i.d.F. des JStG 2009 § 52 Abs. 3 S. 8

 

Tatbestand

Die Klägerin erlitt im Jahre 1997 einen Verlust aus einer in Österreich belegenen Betriebsstätte. Sie war an einer Personengesellschaft österreichischen Rechts beteiligt. Dieser Verlust wurde mit Bescheiden vom 08.11.2005 und 28.11.2005 als nach § 2a Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) a.F. begünstigt festgestellt und im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagungen der unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter der Klägerin auf deren Antrag bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen.

Der Beklagte erließ gegen die Gesellschafter Feststellungsbescheide nach § 2a EStG zum Schluss des Veranlagungszeitraums 1997, in denen er nach § 2a Abs. 4 i.V.m. § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG den tatsächlich bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte 1997 in Anspruch genommenen Verlustanteil feststellte (vgl. hierzu: 9 K 897/12 F Blatt 42).

Die grundsätzlich auf Grund von erzielten Gewinnen in den folgenden Jahren mögliche Hinzurechnung des Betrags der ausländischen Verluste nach § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG erfolgte nicht, da durch das Protokoll zu Art. 24 Doppelbesteuerungsabkommen -DBA- Österreich, Buchst. b) Satz 2 (Bundessteuerblatt -BStBl- I 2002, 584) eine derartige Hinzurechnung ausgeschlossen wurde.

Im Jahre 2007 wurde die Betriebsstätte in Österreich in eine Kapitalgesellschaft eingebracht. Der Beklagte ging davon aus, dass diese Einbringung eine Umwandlung im Sinne des § 2a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG in der nach § 52 Abs. 3 Satz 6 EStG für die Jahre 2006 bis 2008 anzuwendenden Gesetzesfassung darstelle, die grundsätzlich eine Nachversteuerung auslöse. Der Beklagte nahm an, dass die Einschränkung im Protokoll zu Art. 24 DBA Österreich, Buchst. b) Satz 2 ausdrücklich nur für die Nachversteuerung nach § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG gelte. Der Ausschluss gelte nicht bei einer Umwandlung beziehungsweise Übertragung im Sinne des § 2a Abs. 4 EStG, da diese Vorschrift nicht im Protokoll zum DBA Österreich erwähnt werde.

Der Beklagte erließ daraufhin für das Jahr 2007 mit Datum vom 23.03.2010 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. In diesem Bescheid werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb von yy € festgestellt. Im Anschluss an diese Feststellung heißt es in dem Bescheid:

„In den vorstehenden Einkünften sind nicht enthalten:

Nach DBA steuerfreie gewerbliche Einkünfte aus Betriebsstätten in Österreich

Laufende Einkünfte aus einer nach § 2a Abs. 2 EStG begünstigen Tätigkeit, für die der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG in Betracht kommt xx

Oder alternativ: Einkünfte, die bei Anwendung des § 2a Abs. 3 EStG zu berücksichtigen sind xx”

Entsprechend wurden die Anteile an den vorgenannten Einkünften den einzelnen Beteiligten zugerechnet. In den Erläuterungen zu dem Bescheid heißt es:

„Die Einbringung der österreichischen Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft stellt einen Umwandlungsvorgang im Sinne des § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG i.d.F. des § 52 Abs. 3 Satz 6 EStG dar. Dieser führt bei den Beteiligten bei entsprechender Anwendung des § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 3 EStG zu einer Nachversteuerung der österreichischen Betriebsstättenverluste 1997 im Veranlagungszeitraum der Umwandlung, hier 2007, soweit diese im Veranlagungszeitraum 1997 als Verlust abgezogen worden sind.”

Wegen weiterer Einzelheiten des Bescheides wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Beklagten Bezug genommen.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid Einspruch ein, den der Beklagte als unbegründet zurückwies. Die Klägerin hat hierauf Klage erhoben.

Der Berichterstatter hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass Bedenken bestünden, ob der Bescheid hinreichend bestimmt ist. Die Kläg...

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