Entscheidungsstichwort (Thema)

Überlassung von Geschäftschancen als verdeckte Gewinnausschüttung. Körperschaft- und Umsatzsteuer 1988 bis 1990

 

Leitsatz (amtlich)

Soweit eine GmbH ein Geschäft (hier: die Errichtung eines Bauparks) weitgehend projektiert hat, bleibt es ihr unbenommen, die weitere Ausführung des Geschäfts einer Schwestergesellschaft zu überlassen. Geschieht die Überlassung der Geschäftschance ohne entsprechendes Entgelt, kann hierin eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung an die an beiden Gesellschaften beteiligten Personen liegen. Die Bemessung der verdeckten Gewinnausschüttung ist vom Fortschritt der Planung und Durchführung sowie von dem Risiko des Geschäfts abhängig.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.10.2004; Aktenzeichen V R 37/02)

BFH (Urteil vom 12.10.2004; Aktenzeichen V R 37/02)

BFH (Urteil vom 07.08.2002; Aktenzeichen I R 64/01)

 

Tenor

Die Bescheide zur Körperschaft- und Umsatzsteuer 1988 bis 1990 werden teilweise aufgehoben. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Körperschaft- und Umsatzsteuer nach Maßgabe der Tz. 3 der Entscheidungsgründe neu zu berechnen. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 57/100 und der Beklagte zu 43/100.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Unternehmen der sogenannten „X Unternehmensgruppe”. Sie wurde am 18. Dezember gegründet (Vertr., Bl. 6). Gesellschafter sind GS und JT, die das Stammkapital von 50.000 DM jeweils hälftig halten. GS und JT sind auch allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin. Deren Unternehmensgegenstand ist die Übernahme der Tätigkeit als Generalübernehmer zur schlüsselfertigen Errichtung von Wohn- und Industriebauten. Die Klägerin besitzt seit 1984 die Genehmigung nach § 34 c Gewerbeordnung – GewO–.

Zur X-Unternehmensgruppe gehören bzw. gehörten weitere Unternehmen, u.a.

  • • die D-GmbH (D): JT und GS erwarben mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 1987 die Anteile an der D. Gegenstand der D war der Groß- und Einzelhandel mit Baustoffen. Die D übte im Zeitpunkt des Anteilserwerbs durch GS und JT keine gewerbliche Tätigkeit mehr aus. Sie war vermögenslos. Der Kaufpreis für die Anteile betrug 250.000 DM. Er war an die Kreissparkasse – KSK – P zu zahlen. Die D verfügte zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile durch GS und JT über steuerlich relevante Verlustvorträge von 3.348.000 DM. Die KSK P erklärte sich am 11. Dezember 1987 zur teilweisen Rückzahlung des Kaufpreises i.H. von 100.000 DM bereit, soweit die Verlustvorträge vom beklagten Finanzamt nicht anerkannt würden. Am 19. Februar 1988 wurde der Gegenstand des Unternehmens erweitert. Nunmehr war neben dem Groß- und Einzelhandel mit Baustoffen usw., dem Betreiben eines Baumarktes sowie der Durchführung von Transporten im Güternahverkehr Gegenstand des Unternehmens auch die Tätigkeit als Generalübernehmer mit Ausnahme der Tätigkeiten, welche der Genehmigungspflicht nach § 34 c GewO unterliegen. Am 24. November 1988 wurde der Gegenstand des Unternehmens eingeschränkt. Seither sind Gegenstand der D der Groß- und Einzelhandel mit Baustoffen usw. sowie die Tätigkeiten eines Generalübernehmers im Baubereich mit Ausnahme der Tätigkeiten, welche der Genehmigungspflicht des § 34 c GewO unterliegen. Die D besaß ein nominelles Stammkapital von 500.000 DM, an welchem JT und GS hälftig beteiligt sind. Beide waren auch Geschäftsführer der D.

    Seit 31. August 1993 lautet die Firma der Gesellschaft „AB-GmbH”. Gegenstand des Unternehmens sind seither die Produktion, der Vertrieb, die Entwicklung und Wartung von luftfahrtechnischem Gerät, der Handel mit und der Vertrieb von Flugzeugen, Kraftfahrzeugen und deren Ersatzteilen sowie die Vermietung und Vercharterung von Luftfahrzeugen im Rahmen eines zugelassenen Luftfahrtunternehmens.

  • • die E-AG, Karlsruhe: Die E-AG, die am 16. Oktober 1989 gegründet wurde, verfügt über ein Stammkapital von 1 Mio. DM. Hieran sind GS und JT nebst Herrn V mit jeweils 24,99 % beteiligt. Die weiteren Anteile von jeweils 0,01 % halten die Ehefrauen der Anteilseigner.
  • • die F-AG: Die zum 19. September 1989 gegründete F-AG verfügt über ein Stammkapital von 3 Mio. DM. An ihr sind GS und JT neben ihren Ehefrauen, die jeweils 0,01 % der Anteile besitzen, mit jeweils 24,99 % beteiligt. Weitere Gesellschafter sind die Herren W und U. Gegenstand der F-AG ist die Durchführung von Reiseveranstaltungen sowie der Betrieb von Hotels und Ferienanlagen.

Bei der Klägerin wurde in den Jahren 1992/93 eine Betriebsprüfung durchgeführt, die die Streitjahre 1988 bis 1990 umfasste. Dabei wurden u.a. folgende Punkte aufgegriffen, die auch den Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits bilden:

• Baupark H (BP-Bericht, Tz. 31.1.)

Die Klägerin hatte mit Vertrag vom 17. Juli 1987 zum Preis von i...

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