rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungssteuerbescheides vom 22. Februar 1994

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob eine Grundstücksübertragung seitens der Handwerkskammer M. schenkungsteuerpflichtig ist.

Der Klägerin sind aufgrund notarieller Urkunde vom 10. April 1992 von der Handwerkskammer M. die Grundstücke … unentgeltlich zu Alleineigentum übertragen worden.

Eines der Grundstücke, nämlich das in der B. belegene, stand bereits zuvor schon einmal im Eigentum der Klägerin. Die Klägerin war insoweit am 19. März 1936 als Eigentümerin in das Grundbuch von W. eingetragen worden. 1945 wurden im Zuge von strukturellen Veränderungen durch die sowjetische Militärregierung in der ehemaligen Provinz Sachsen Landeshandwerkskammern eingeführt und die Kreishandwerkerschaften aufgelöst. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurden die ehemaligen Kreisgeschäftsstellen der Handwerkskammern in der früheren DDR wiederum zu Kreishandwerkerschaften umgebildet.

Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass die Grundstücksübertragung auf die Klägerin eine freigebige Zuwendung unter Lebenden darstelle und hat diese deshalb der Schenkungssteuer unterworfen. Mit Bescheid vom 22. Februar 1994 hat er Schenkungssteuer in Höhe von 79.040 DM festgesetzt, wobei von einer Bemessungsgrundlage von 250.000 DM, der Steuerklasse IV und einem Freibetrag von 3.000 DM ausgegangen worden war.

Das Einspruchsverfahren ist erfolglos durchgeführt worden.

Mit der Klage wird weiterhin geltend gemacht, dass der Erwerb der Grundstücke nicht schenkungsteuerbar bzw. nicht schenkungsteuerpflichtig sei. Im Falle des Grundstückes in der B. liege eindeutig eine Vermögensrückübertragung vor. Im übrigen fehle es subjektiv an einem Bereicherungswillen. Schenkungen seien schon haushaltsrechtlich zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht zulässig. Hilfsweise liege eine Steuerbefreiung nach §§ 13 Abs. 1 Nrn. 15 und 16 b vor, denn die Selbstverwaltungskörperschaften des Handwerks seien Teile der mittelbaren Staatsverwaltung. Schließlich sei auch davon auszugehen, dass die Kreishandwerkerschaften und Handwerkskammern staatliche, teilweise sogar hoheitliche Aufgaben wahrnehmen würden, was ohne weiteres zur Annahme von Gemeinnützigkeit i.S.d. § 52 AO fuhren müsse.

Der Beklagte hat mit Verwaltungsakt vom 29. Januar 1998 die Schenkungssteuer hinsichtlich des Grundstückes in der B. erlassen, und zwar in Höhe von 24.380 DM.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie hinsichtlich des erlassenen Teilbetrages von 24.380 DM die Hauptsache für erledigt erklärt hat,

den Schenkungsteuerbescheid vom 22. Februar 1994 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 2. Dezember 1996 ersatzlos aufzuheben, hilfsweise die festgesetzte Schenkungssteuer auf 0 DM herabzusetzen.

Der Beklagte schließt sich der Teilerledigungserklärung an und beantragt im übrigen,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner im Einspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung fest.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den in der vom Beklagten vorgelegten Schenkungsteuerakte befindlichen Grundstücksübertragungsvertrag vom 10. April 1992 sowie auf die Vorlage 05-90-14 der Handwerkskammer M. vom 1. Oktober 1990 Bezug genommen.

Der Senat hat das Verfahren abgetrennt, soweit die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt haben.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.

Für die umstrittene Grundstücksübertragung des Grundstückes B. war Schenkungssteuer festzusetzen. Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass es sich um freigiebige Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) gehandelt hat.

Eine freigiebige Zuwendung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn eine Schenkung nach § 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegeben ist, denn im Erbschaftssteuerrecht gilt das Prinzip der Maßgeblichkeit des Zivilrechts (Einhellige Meinung; vgl. Stadtvieler/Meincke, ErbStG, 11. Auflage, Einf. Rz. 7; BFH-Urteil vom 26. November 1986, II R 190/98, BStBl II 1987, 175). Eine Schenkung nach § 516 BGB liegt vor, wenn jemand aus seinem Vermögen einen anderen Bereich hat und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), das objektiv eine Bereicherung vorliegen muß und das subjektiv zwar kein Bereicherungswille des Zuwendenden gegeben sein muß, wohl aber einer Wille zur Freigiebigkeit auf Seiten des Zuwendenden (BFH-Urteil vom 10. September 1986, II R 81/84, BStBl II 1987, 80; Münchner Kommentar-Kollhosser, BGB, 3. Auflage, § 7 ErbStG, Rz. 12). Nur wenn der Zuwendende davon ausgeht, dass eine irgendwie geartete Verpflichtung zur Leistung hat, scheidet die Annahme von Freigiebigkeit au...

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