rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Beginn der Gewerbesteuerpflicht aufgrund von Vorbereitungshandlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht einer GmbH & Co. KG ist gem. § 2 Abs. 1 GewStG entscheidend, wann die Voraussetzungen für die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, so dass sich das Unternehmen mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann. Vorbereitungshandlungen genügen nicht.

2. Der Zeitpunkt des Beginns der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer GmbH & Co. KG wird nicht deshalb vorverlegt, weil die Tätigkeit der Komplementär-GmbH nach § 2 Abs. 2 GewStG stets als Betrieb eines Gewerbes gilt (hier: Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei jahrelangem Bau eines Wasserkraftwerks erst mit Aufnahme der Stromlieferung).

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2, § 10a; EStG § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.09.2011; Aktenzeichen IV B 56/10)

BFH (Beschluss vom 29.09.2011; Aktenzeichen IV B 56/10)

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

 

Tatbestand

Im Jahre 2006 stellte die Klägerin ein Wasserkraftwerk zur Erzeugung von Strom fertig und begann mit Stromlieferungen an die Firma A. Komplementärin ist die …-Kraftwerke Beteiligungs GmbH, Kommanditist ist Herr J. A. junior.

Bereits im Oktober 1994 zeigte die Klägerin der Stadtverwaltung C. den Beginn der angemeldeten Tätigkeit „Betreiben von Wasserkraftanlagen zur Erzeugung von Elektroenergie” an. Der Beklagte erließ für die Jahre 1995-1999 antragsgemäß Gewerbesteuermessbetragsbescheide und Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1995, 31.12.1996, 31.12.1997, 31.12.1998 und 31.12.1999. Ebenso erließ das Finanzamt T., welches zwischenzeitlich aufgrund einer Sitzverlegung zuständig wurde, antragsgemäß Bescheide für die Jahre 2000 bis 2003. Alle Bescheide sind bestandskräftig. Es wurden jeweils Verluste aus Gewerbebetrieb festgestellt.

Für das Jahr 2004 und nachfolgend ist der Beklagte aufgrund erneuter Sitzverlegung für die Besteuerung zuständig geworden. Mit Bescheid vom 05. Oktober 2005 lehnte der Beklagte nunmehr die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages für 2004 ab, da aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich sei, dass der Gewerbebetrieb noch nicht in Gang gesetzt worden sei, sondern lediglich Bauarbeiten an der Wasserkraftanlage erfolgt seien. Intern wurde vermerkt, dass vortragsfähige Gewerbesteuerverluste weiterhin festzustellen seien, da bezüglich der bereits in den Vorjahren festgestellten vortragsfähigen Gewerbesteuerverluste keine Änderungsmöglichkeit bestände. Mit Bescheid vom 10. November 2005 stellte der Beklagte den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2004 auf 67.762 EUR fest. Der Beklagte lehnte ebenso für das Jahr 2005 eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages ab und setzte erneut mit Bescheid vom 29. August 2006 den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2005 auf 67.762 EUR fest. Für das Jahr 2006 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 18. November 2008 den Gewerbesteuermessbetrag auf 0,– EUR fest. Den vortragfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2006 reduzierte der Beklagte mit Bescheid vom 18. November 2008 auf 14.976 EUR. Erstmalig im Jahre 2007 setzte der Beklagte einen Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheid vom 05. August 2008 in Höhe von 13.420 EUR fest, da nunmehr die vortragsfähigen Gewebeverluste verrechnet waren.

In den Jahren zuvor hatte die Klägerin rechtzeitig Einsprüche gegen die Ablehnungen der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge 2004, 2005, 2006 und 2007 sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005 und auf den 31.12.2006 eingelegt und um antragsgemäße Bescheidung gebeten. Im Zuge des Einspruchsverfahrens gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2006 wurde der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006 mit Datum vom 18. November 2008 auf 14.976 EUR geändert. Aufgrund dessen wurde der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2007 ebenfalls mit Datum vom 18. November 2008 nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Der auf den 31.12.2006 festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust wurde vollständig in Höhe von 14.976 EUR angerechnet. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde auf 16.060 EUR festgesetzt. Mit Einspruchsbescheiden vom 24. November 2008 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück, da der Bau der Wasserkraftanlage noch nicht die sachliche Gewerbesteuerpflicht begründe.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 01. Dezember 2008. Aufgrund der Bestimmung des Abschnitts 21 Abs. 1 Satz 5 GewStR 1990 und des Nichtanwendungserlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg zu der Entscheidung des BFH vom 20. November 1995 (VIII R 44/92, BStBl 1995 II, 900) begründeten bereits die Vorbereitungshandlungen eine sachliche Gewerbesteuerpflicht. Daher habe der Beklagte auch für die Jahre 1998 und 1999 bereits eine Gewerbesteuerpflicht de...

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