Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berücksichtigung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes bei der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge

 

Leitsatz (amtlich)

Eine GmbH atypisch still, bestehend aus einer GmbH und einer GmbH & Co KG als stiller Beteiligter, erlischt im Falle einer Verschmelzung der GmbH auf die GmbH & Co KG automatisch durch Konfusion. Der in diesem Fall im Vorjahr für die atypisch stille Gesellschaft festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust kann mangels Unternehmensidentität und unter Berücksichtigung der Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 2 UmwStG nicht gemäß § 10 a GewStG zu einer Kürzung des Gewerbeertrags bei der GmbH & Co KG führen.

 

Normenkette

GewStG § 10a; UmwStG § 18 Abs. 1 S. 2; AO § 182

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.10.2012; Aktenzeichen IV R 38/09)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein zum 31. Dezember 1997 festgestellter vortragsfähiger Gewerbeverlust der atypisch stillen Gesellschaft AX GmbH bei der Klägerin gemäß § 10 a Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gegenstand die Herstellung von Büchern aller Art sowie der Vertrieb dieser Erzeugnisse und der Handel mit branchenverwandten Waren ist.

Die Klägerin war vor dem hier in Rede stehenden Streitjahr (1998) Alleingesellschafterin der … GmbH (im Weiteren: AX GmbH). Unternehmensgegenstand der AX GmbH war der Handel mit hochwertigen Büchern. Die AX GmbH unterhielt für ihren Geschäftsbetrieb eine Betriebsstätte in angemieteten Räumlichkeiten in X.

Gemeinsam mit einem Kompagnon hatte im Jahr 1917 der …. den A-Verlag gegründet, den er jedoch aus wirtschaftlichen Gründen in den 30er Jahren verkaufen musste. Nach Ende des Krieges gründete er den klägerischen Verlag in Y. Nach der Verstaatlichung des A-Verlages in der DDR wurde er 1953 in X neu gegründet.

Unter anderem vor diesem historischen Hintergrund gab es bereits vor den Streitjahren eine längere Zusammenarbeit zwischen dem AX-Verlag und der Klägerin. Im Jahr 1992 schlossen die Klägerin und die AX GmbH einen Kooperationsvertrag. Die Klägerin übernahm die Herstellung einiger Artikel aus der ursprünglichen Eigenproduktion der AX GmbH, die durch die AX GmbH weiterhin vertrieben wurden. Mit Gesellschaftsvertrag vom 20. Oktober 1992 schlossen die AX GmbH und Herr D einen Vertrag über eine stille Gesellschaft. Herr D hatte sich ausweislich dieses Vertrages bereits ab 14. September 1987 als atypischer stiller Gesellschafter bei der AX GmbH beteiligt. Die Einlage betrug … DM. Gemäß § 5 Abs. 1 b des Vertrages erhielt der stille Gesellschafter von dem Gewinn oder Verlust der GmbH 80 %.

Mit Verkaufs- und Abtretungsvertrag vom 11. November 1992 verkaufte Herr D seine stille Beteiligung an der AX GmbH an die Klägerin und übertrug ihr seine stille Beteiligung. Herr D hielt im Außenverhältnis die stille Beteiligung weiterhin als Treuhänder für die Klägerin.

Mit notariellem Vertrag vom 3. Juni 1998 übertrug die AX GmbH ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Ausschluss der Abwicklung gemäß §§ 4 ff., 46 ff. UmwG auf die Klägerin (Verschmelzung durch Aufnahme). Gemäß § 1 Abs. 3 des Vertrages erfolgte die Übernahme des Vermögens der AX GmbH im Innenverhältnis mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 1998. Die Verschmelzung wurde am 15. Oktober 1998 in das Handelsregister des Amtsgerichts eingetragen.

Mit Bescheid vom 24. März 1999 erließ das Finanzamt X unter der Steuernummer der atypisch stillen Gesellschaft einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1997. Der Bescheid war gerichtet an "Herrn Steuerberater … für die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin nach der AX GmbH atypisch stille Gesellschaft". Der vortragsfähige Gewerbeverlust nach § 10 a GewStG wurde festgestellt auf … DM.

Am 26. Juli 1999 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin Bescheide für 1997 und 1998 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag. Der Gewerbesteuermessbetrag 1997 wurde auf … DM festgesetzt, der Gewerbesteuermessbetrag 1998 auf … DM. Die Festsetzungen erfolgten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Als Folge einer Außenprüfung bei der Klägerin für die Jahre 1997 bis 2001, in deren Rahmen die Klägerin auch erstmals geltend machte, dass der festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust der AX GmbH atypisch still bei der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge zu berücksichtigen sei, erließ der Beklagte am 11.Februar 2004 gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1997 und 1998. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag 1997 wurde auf … EUR (=… DM) festgesetzt, der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag des Jahres 1998 auf … EUR (= … DM). Der vortragsfähige Gewerbeverlust wurde entgegen dem Antrag der Klägerin nicht berücksichtigt. Zur Begründung wurde auf den Betriebsprüfungsbericht vom 26. November 2003 Bezug genom...

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