rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldrechtliche Berufsausbildung bei Teilnahme an einer SPR-Maßnahme. Unterbrechung der Arbeitslosigkeit durch SPR-Maßnahme. Familienleistungsausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Teilnahme des volljährigen Kindes an einer SPR-Maßnahme (nach Art. 7 „berufliche Nach- und Zusatzqualifikation” der Richtlinien zur Durchführung des Sofortprogramms zur Jugendarbeitslosigkeit –Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung Jugendlicher– Sofortprogramm-Richtlinien) ist kindergeldrechtlich als Berufsausbildung zu werten und unterbricht daher eine vorherige Arbeitslosigkeit des Kindes, so dass dieses nach Abbruch der SPR-Maßnahme ohne eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung beim zuständigen Arbeitsamt nicht als arbeitsloses Kind kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähig ist.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Nr. 1; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; SGB III § 118 Abs. 1, § 119 Abs. 1, § 122 Abs. 1 S. 1, § 38 Abs. 2, 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.12.2004; Aktenzeichen VIII B 125/04)

BFH (Beschluss vom 08.12.2004; Aktenzeichen VIII B 125/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Mutter ihrer im Oktober 1981 geborenen Tochter A…, die sich im Juli 2001 arbeitslos gemeldet hatte und am 27. August 2001 einen Beratungstermin bei dem zuständigen Arbeitsamt wahrnahm.

Ab dem 3. September 2001 nahm die Tochter A… der Klägerin an einem vom Arbeitsamt geförderten Sonderprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit teil. Es handelte sich hierbei um eine Maßnahme entsprechend Artikel 7 „Berufliche Nach- und Zusatzqualifikation” der Richtlinien zur Durchführung des Sofortprogramms zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit – Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung Jugendlicher – Sofortprogramm-Richtlinien – SPR –. Dieser Maßnahme blieb sie mehrfach unentschuldigt fern. Sie erhielt daraufhin Abmahnungen der Einrichtung vom 12. Oktober 2001 und 19. Oktober 2001 sowie eine fristlose Kündigung vom 29. Oktober 2001 zum 1. November 2001. Mit Bescheid vom 22. November 2001 wurde der Tochter der Klägerin mitgeteilt, dass die Maßnahme zum 31. Oktober 2001 beendet sei.

Am 12. Dezember 2001 meldete sich die Tochter A… der Klägerin erneut arbeitslos.

Der Beklagte hob mit Bescheid vom 6. Februar 2002 die Festsetzung des Kindergeldes für A… für den Monat November 2001 auf und forderte danach zuviel gezahltes Kindergeld für den Monat November 2001 in Höhe von EUR 138,05 zurück. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für November 2001 zu Unrecht erfolgt sei. Ihre Tochter A… sei seit Juli 2001 als arbeitsloses Kind anzusehen. Auch während der Fördermaßnahme sei sie grundsätzlich arbeitslos gewesen. Während dieses Zeitraumes sei die erforderliche Verfügbarkeit fingiert gewesen. Mit der Beendigung der Maßnahme sei die tatsächliche Verfügbarkeit wiederhergestellt worden. Damit sei ihre Tochter durch die Aufhebung der Fördermaßnahme zum 1. November 2001 wieder als arbeitsloses und somit für das Kindergeld berücksichtigungsfähiges Kind anzusehen. Im Übrigen habe der Beklagte die gesetzliche Regelung des § 38 Abs. 4 drittes SozialgesetzbuchSGB III – falsch ausgelegt. Denn die Arbeitsvermittlung sei solange durchzuführen, wie der Arbeitssuchende Leistungen beanspruche. Selbst unter der Voraussetzung, dass sich ihre Tochter nach Ablauf einer Drei-Monatsfrist habe zurückmelden müssen, beginne dieser Zeitraum mit jeder neuen Inanspruchnahme der Vermittlung neu zu laufen. Da ihre Tochter zumindest im August 2001 bei dem zuständigen Arbeitsamt vorstellig geworden sei, ende die Drei-Monatsfrist daher erst im Monat Dezember 2001. Im Übrigen habe ihre Tochter eine rückwirkende Kündigung erhalten, die ihr zudem erst am 11. Dezember 2001 zugegangen sei. Dadurch habe sie sich nicht früher bei dem zuständigen Arbeitsamt persönlich arbeitslos melden können. Ihre Tochter sei im November 2001 davon ausgegangen, noch an der Fördermaßnahme teilzunehmen. Ihre Tochter habe weder die – an ihren, der Klägerin, Haushalt abgesandten – Abmahnungen noch die Kündigung der Bildungseinrichtung erhalten. Sie, die Klägerin, leere regelmäßig den Briefkasten. Ihre Tochter habe keinen Zugang zu dem Briefkasten, so dass ohne ihr Wissen kein Schreiben des Beklagten bei ihr eingegangen sein könne.

Die Tochter A… der Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung als Zeugin gehört. Auf ihre Aussage wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 6. Februar 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass ein Jugendlicher, der an einer derartigen Bildungsmaßnahme teilnehme, nicht als arbeitsloses Kind, sondern als Kind in der Berufsausbildung zu berücksichtigen sei. Nach Abbruch einer entsprech...

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