Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlicher und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.06.1999; Aktenzeichen IV R 24/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin zu 1) war Inhaberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, an dem die Klägerin zu 2) atypisch still beteiligt war. Das Gesellschaftsverhältnis begann am 12.10.1992 und endete mit der Aufgabe des Betriebs am 31.03.1995.

Die Klägerinnen gaben für das Streitjahr zunächst keine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung ab. Mit Schreiben vom 26.03.1996 wurden sie durch den Beklagten zur Abgabe der Feststellungserklärung unter anderem für das Streitjahr bis zum 30.04. 1996 aufgefordert. Nachdem die Klägerinnen – vertreten durch ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten – einen Fristverlängerungsantrag gestellt hatten, verlängerte der Beklagte die Frist zur Abgabe der Erklärung bis zum 31.05.1996. Es folgten weitere Fristverlängerungsanträge vom 31.05., 28.06., und 28.08.1996. Mit Schreiben vom 03.09.1996 teilte der Beklagte den Klägerinnen mit, eine weitere Fristverlängerung zur Abgabe der Feststellungserklärung werde nicht gewährt. Er bitte, die Feststellungserklärung innerhalb von zwei Wochen einzureichen. Die Klägerinnen kamen dieser Bitte nicht nach, sondern stellten einen erneuten Fristverlängerungsantrag. Daraufhin erließ der Beklagte am 08.10. 1996 einen (nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden) Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr, in dem er den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft auf DM 74.368,– schätzte. Dabei legte er die für 1994 und 1995 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen zugrunde.

Die Klägerinnen legten gegen diesen Bescheid Einspruch ein, den sie jedoch nicht begründeten. Mit Schreiben vom 18.11.1996 forderte der Beklagte die Klägerinnen auf, den Einspruch bis zum 16.12.1996 zu begründen. Nachdem diese Frist ergebnislos verstrichen war, setzte der Beklagte mit Schreiben vom 06.01.1997 eine Ausschlußfrist nach § 364 b Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO). Die Klägerinnen wurden aufgefordert, bis zum 06.02.1997 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sie sich beschwert fühlten, insbesondere die bei der Schätzung nicht berücksichtigen steuermindernden Sachverhalte. Des weiteren wurden sie aufgefordert, gemäß § 364 b Abs. 1 Nr. 3 AO i.V.m. § 60 Abs. 1 Einkommensteuerdurchführungsverordnung bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt eine Abschrift der Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen. Das Fristsetzungsschreiben enthielt eine Belehrung über die Folgen der Fristversäumnis. Die Klägerinnen haben gegen die Fristsetzung inzwischen – mit Schreiben vom 26.06.1997 – Einspruch eingelegt, über den der Beklagte noch nicht entschieden hat.

Am 06.02.1997 erreichte den Beklagten ein Fax, in dem die Bevollmächtigten der Klägerinnen ankündigten, die Feststellungserklärung für das Streitjahr bis zum 16.02.1997 einzureichen.

Insoweit bäten sie ausnahmsweise nochmals um Fristverlängerung; hinsichtlich des Abschlusses auf den 31.03.1995 müßten noch einige Fragen geklärt werden. Nachdem auch in der Folgezeit keine Feststellungserklärung für das Streitjahr beim Beklagten einging, wies dieser den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 07.04.1997 zurück.

Mit ihrer Klage machen die Klägerinnen geltend, die Fristsetzung sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Sie seien erstmals mit Schreiben vom 18.11.1996 unter Fristsetzung bis zum 06.12.1996 aufgefordert worden, den Einspruch zu begründen. Am 28.11.1996 hätten sie Fristverlängerung für die Begründung des Einspruchs beantragt. Dennoch habe der Beklagte nach nur einmaliger Fristsetzung eine Ausschlußfrist zum 06.02.1997 gesetzt. Im übrigen komme eine Zurückweisung der Feststellungserklärung nach § 76 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in Betracht. Die vollständigen Unterlagen lägen dem Gericht inzwischen vor.

Die Klägerinnen haben erstmals im Rahmen des Klageverfahrens – als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 25.07.1997 – die Feststellungserklärung 1994, einen Jahresabschluß zum 31.03.1995 sowie einen Jahresabschluß für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.1995 jeweils im Original eingereicht. Eine Kopie des Jahresabschlusses auf den 30.06.1994 haben sie in dem Verfahren 2 K 566/97 F, über das der Senat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden hat, der Klageschrift beigefügt. Auf die Bilanzen wird Bezug genommen.

Die Klägerinnen beantragen,

den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994 vom 08.10.1996

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 07.04.1997 dahingehend zu ändern, daß der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft auf DM 35.243,– festgestellt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, die Frist nach § 364 b A...

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