Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften 1992 und 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.06.1999; Aktenzeichen IV R 23/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin zu 1) war Inhaberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Die Klägerin zu 2) war atypisch still an diesem Unternehmen (der „Edelgard A… GbR”) beteiligt. Das Gesellschaftsverhältnis begann am 12.10.1992 und endete mit der Aufgabe des Betriebs am 31.03.1995.

Die Klägerinnen gaben zunächst für die Streitjahre keine Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung ab. Mit Schreiben vom 26.03.1996 forderte der Beklagte die Klägerinnen zur Abgabe der Steuererklärungen u.a. für die Streitjahre bis zum 30.04.1996 auf. Nachdem die Klägerinnen – vertreten durch ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten – mit Schreiben vom 30.04.1996 um Fristverlängerung nachgesucht hatten, verlängerte der Beklagte die Frist zur Abgabe der Erklärungen bis zum 31.05.1996. Mit Schreiben vom 31.05.1996, 28.06.1996 und 28.08.1996 baten die Bevollmächtigten erneut um Fristverlängerung. Der Beklagte teilte daraufhin Anfang September 1996 mit, daß eine weitere Fristverlängerung für die Abgabe der Feststellungserklärungen nicht gewährt werden könne. Mit Schreiben vom 09.09.1996 beantragten die Bevollmächtigten nochmals Fristverlängerung zur Abgabe der Feststellungserklärungen.

Am 08.10.1996 erließ der Beklagte (nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende) Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre, in denen er die Besteuerungsgrundlagen schätzte. Für 1992 ging der Beklagte (entsprechend der eingereichten Umsatzsteuererklärung) von einem Gewinn in Höhe von DM 0,– aus. Im Hinblick auf 1993 schätzte er den Gewinn anhand der abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen auf DM 15.868,–.

Die Klägerinnen legten gegen die Schätzungsbescheide jeweils Einspruch ein. Eine Begründung der Einsprüche erfolgte – zunächst – nicht, obwohl der Beklagte mit Schreiben vom 18.11.1996 um Begründung bzw. Abgabe der Feststellungserklärungen bis zum 16.12.1996 bat. Mit Schreiben vom 06.01.1997 setzte der Beklagte jeweils eine Ausschlußfrist nach § 364 b Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO). Die Klägerinnen wurden aufgefordert, bis zum 06.02. 1997 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sie sich beschwert fühlten, insbesondere die bei der Schätzung nicht berücksichtigten steuermindernden Sachverhalte. Desweiteren wurden sie gemäß § 364 b Abs. 1 Nr. 3 AO i.V.m. § 60 Abs. 1 Einkommensteuerdurchführungsverordnung aufgefordert, bis zum 06.02.1997 eine Abschrift der Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen. Die Fristsetzungsschreiben enthielten eine Belehrung über die Folgen der Fristversäumnis. Die Klägerinnen haben gegen die Fristsetzungen inzwischen – mit Schreiben vom 26.06.1997 – Einspruch eingelegt. Über diesen Einspruch hat der Beklagte noch nicht entschieden.

Am 06.02.1997 erreichte den Beklagten ein Fax der Bevollmächtigten der Klägerinnen. Im Anschreiben teilten die Bevollmächtigten mit, zur Begründung der Einsprüche würden die Feststellungserklärungen sowie die Jahresabschlüsse für die Streitjahre überreicht. In der Anlage wurden die jeweils ausgefüllte erste Seite der Feststellungserklärungen beider Streitjahre sowie die jeweils ausgefüllte erste Seite der Anlagen L übermittelt. Am 13.02.1997 gingen die Feststellungserklärungen sowie die Jahresabschlüsse auf den 30.06.1993 und auf den 30.06.1994 beim Beklagten ein.

Der Beklagte wies die Einsprüche dennoch – unter Hinweis darauf, daß die Feststellungserklärungen und die Jahresabschlüsse erst nach Ablauf der nach § 364 b AO gesetzten Frist eingegangen seien – als unbegründet zurück.

Mit ihrer am 26.03.1997 erhobenen Klage haben die Klägerinnen zunächst geltend gemacht, die Erklärungen für die Streitjahre lägen dem Beklagten vor. Die Klage werde daher zurückgenommen, sobald entsprechende Änderungsbescheide ergangen seien. Kopien der Feststellungserklärungen und der Jahresabschlüsse waren der Klageschrift beigefügt. Auf die Bilanzen wird Bezug genommen. Nachdem der Beklagte im Mai 1997 im Rahmen seiner Klageerwiderung mitgeteilt hatte, daß eine Ausschlußfrist nach § 364 b AO gesetzt worden sei, vertreten die Klägerinnen nunmehr die Ansicht, die Fristsetzung sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Sie seien erstmals mit Schreiben vom 18.11.1996 unter Fristsetzung bis zum 16.12. 1996 aufgefordert worden, den Einspruch zu begründen und die Feststellungserklärungen abzugeben. Wegen starker Arbeitsbelastung hätten – so die Klägerinnen weiter – ihre Bevollmächtigten mit Schreiben vom 28.11.1997 um Fristverlängerung bis zum 28. 02.1997 gebeten und eine Abgabe der Erklärungen bis zu diesem Datum in Aussicht gestellt. Es habe daher für den Beklagten keine Ve...

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