Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.07.1997; Aktenzeichen III R 66/96)

 

Tenor

Abweichend vom Investitionszulagenbescheid vom 09.02.1994 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 23.01.1995 wird die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1992 auf 237.600,00 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.450,00 DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 79.200,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Klägerin vermietet und verkauft Nutzfahrzeuge.

Sie beantragte Investitionszulage u. a. für 9 Daimler-Benz LKW, die sie Ende Juni 1992 erhalten und an die X… vermietet hatte. Nachdem sich die Mietvertragsparteien am 30.06.1992 auch über den Mietzins verständigt hatten, hielt die X… mit Schreiben vom 30.06.1992, das mit „Bestellung für Mietung von Fahrzeugen/ Baumaschinen” überschriebenen ist, schriftlich die Mietbedingungen fest. Die Anmietung erfolgte hiernach für die Zeit vom 01.07. – 31.12.1992. Die X… erhielt die Fahrzeuge, nachdem sie am 06. und 09. Juli 1992 zum Straßenverkehr zugelassen worden waren.

Unter Hinweis auf den Prüfungsbericht vom 02.03.1994, nach dem der Klägerin für die LKW lediglich eine Investitionszulage in Höhe von 8 % zustehe, setzte der Beklagte die Investitionszulage für 1992 auf 158.400,– DM fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit der Begründung zurück, daß ihr die 12 %ige Investitionszulage nicht zustehe, da die Fahrzeuge nicht vor dem 01.07.1992 angeschafft worden seien. Wirtschaftsgüter, deren Einsatz einer behördlichen Genehmigung bedürften, seien zu dem Zeitpunkt angeschafft, in dem die Genehmigung erteilt werde. Damit seien die Fahrzeuge erst mit ihrer Zulassung am 06. und 09. Juli 1992 angeschafft worden.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, es sei mit der Mieterin vereinbart worden, die Fahrzeuge erst unmittelbar vor Abholung durch die Mieterin zuzulassen, um Kfz-Steuern und Versicherungsbeiträge zu sparen. Zu Beginn des Mietvertrags habe noch nicht festgestanden, ob die Fahrzeuge einzeln oder insgesamt, bald oder erst nach längerer Zeit hätten zum Einsatz kommen sollen. Nachdem die Mieterin die Abholung angekündigt habe, habe die Klägerin die Zulassung zum Straßenverkehr veranlaßt. Alle Fahrzeuge seien am 30. 06.1992 dem Mieter bereitgestellt worden. Die Mieterin habe ab diesem Zeitpunkt über die Fahrzeuge verfügen können. Mietverhandlungen mit der X… seien, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, bereits im April 1992 begonnen worden. Im Hinblick auf die in diesen Verhandlungen zum Ausdruck gekommenen Bedürfnisse der Mieterin seien die Fahrzeuge bestellt worden.

Die Klägerin beantragt,

abweichend vom Investitionszulagenbescheid vom 09.02.1994 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 23.01.1995 die Investitionszulage für 1992 auf 237.600,00 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Beide Beteiligte beantragen für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Zur Begründung seines Antrags verweist der Beklagte im wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Investitionszulagenbescheid für 1992 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –), soweit der Beklagte eine Investitionszulage lediglich in Höhe von 8 % für die angeschafften Fahrzeuge gewährt hat. Denn die Klägerin hat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 und § 11 Abs. 1 Satz 1 Investitionszulagengesetz 1993 – InvZulG- – Anspruch auf eine Investitionszulage in Höhe von 12 % der Bemessungsgrundlage.

Gemäß § 3 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG steht dem Anspruchsberechtigten dann eine Investitionszulage in Höhe von 12 % zu, wenn die Investitionen vor dem 01.07.1992 abgeschlossen wurden. Dies ist hier der Fall. Investitionen sind nach § 3 Satz 3 InvZulG in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden sind. Fahrzeuge, die für den Straßenverkehr zugelassen werden müssen, gelten grundsätzlich erst mit der Zulassung als angeschafft (ebenso Urteil des Finanzgerichts – FG – des Landes Brandenburg vom 29.08.1995, 3 K 195/95 I; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.08.1995, II 209/93, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1996, 111; Tz. 15 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 28.08.1991, BStBl. I 1991, 768; anderer Auffassung: Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 15.09.1995, I K 202/94, EFG 1995, 112). Sinn und Zweck des InvZulG ist es, die Investitionstätigkeit anzuregen. Zum einen soll durch die Vergabe von Aufträgen die Kapazität in fremden Unternehmen besser ausgelastet werden. Zum anderen soll eine vermehrte Wirtschaftstätigkeit im eigenen Betrieb i...

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