Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.06.2000; Aktenzeichen III R 9/96)

 

Tenor

Abweichend von dem Bescheid vom 31.03.1994 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 19.01.1995 wird die Investitionszulage endgültig auf 69.600,00 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 6.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 69.600,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Klägerin beantragte beim Beklagten für das Jahr 1990 Investitionszulage für eine Zugmaschine, einen Kippsattelauflieger nebst Kran und für einen Bagger (Kettenfahrzeug), die 1990 geliefert wurden. Die Klägerin, deren Hauptsitz sich in A… bei Dortmund befindet, schloß am 01.11.1990 einen Mietvertrag über einen Büroraum in einem Einfamilienhaus im D…weg 2 in B… ab. Der Mietvertrag ist mit einer Frist von drei Monaten kündbar. Der Raum ist über den Flur des Hauses zugänglich. Er ist etwa 16 m² groß und vom Vermieter mit einem Schreibtisch, einem Couchtisch mit Sofa und zwei Sesseln, einem Schrank und einem Telefon ausgestattet. In dem Schreibtisch reservierte der Vermieter, der selbst als Außendienstmitarbeiter bei einem anderen Unternehmen angestellt war und den Raum meist nur abends geschäftlich nutzte, zwei Fächer für die Klägerin. Die Klägerin meldete am 15.11.1990 beim Gewerbeamt B… die Errichtung einer Betriebsstätte an. Als Tätigkeit gab sie die Ausführung von Straßenreinigungsarbeiten sowie Reinigung, Aufräumung und Abtragung von Asphalt- und Betonflächen, sowie Deponien- und Haldenbewirtschaftung und die Ausführung von Umweltschutzarbeiten, wie zum Beispiel die Sammlung von Altglas und Altpapier an.

Die Geschäftsunterlagen aller zur Firmengruppe X… gehörenden Betriebe werden zentral in A… aufbewahrt. Die Buchführung einschließlich der Lohnabrechnungen wird im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erledigt. Die Fahrzeuge wurden überwiegend durch Personal der Klägerin bedient und an oder in der Nähe der Einsatzorte abgestellt. Abstellplätze für schwere Fahrzeuge sind an dem Einfamilienhaus im D… weg 2 nicht vorhanden.

Wie sich aufgrund der Beweisaufnahme herausgestellt hat, hielt sich der Geschäftsführer der Klägerin anfangs zwei- bis dreimal, in der Folgezeit etwa ein- bis zweimal im Monat in den gemieteten Räumen auf. Es kam auch vor, daß der Geschäftsführer den Raum einen Monat lang gar nicht nutzte. Bevor der Geschäftsführer der Klägerin, der keinen Schlüssel zu dem Haus und dem angemieteten Raum hatte, den Raum aufsuchte, meldete er sich vorher telefonisch bei der Ehefrau des Vermieters an. Diese hielt sich aufgrund der Pflege eines engen Verwandten ständig im Haus auf. Weitere Angestellte der Klägerin, außer der Tochter des Geschäftsführers, suchten den Raum insgesamt etwa ein- bis zweimal auf.

Der Beklagte forderte die Klägerin im März 1991 auf, die Originalrechnungen sowie eine Ablichtung des Kraftfahrzeugbriefes einzureichen, um den Investitionszulagenantrag ordnungsgemäß bearbeiten zu können. Der Beklagte gewährte im August 1991 die Investitionszulage antragsgemäß, nachdem die Klägerin die angeforderten Unterlagen eingereicht hatte. Nach den Kfz-Briefen erfolgte die Zulassung der Zugmaschine und des Sattelaufliegers am 02.01.1991 in B…

Als Ergebnis einer Steuerfahndung stellte der Prüfer des Beklagten folgendes fest:

Da die Zugmaschine und der Sattelauflieger erst 1991 zum Verkehr zugelassen wurden und dieser Zeitpunkt maßgeblich für die Anschaffungszeit im Sinne der Investitionszulagenverordnung (InvZulV0) sei, seien diese Wirtschaftsgüter für 1990 nicht investitionszulagenbegünstigt. Außerdem unterhalte die Klägerin im D… weg 2 keine Betriebsstätte. An dem dort gelegenen Einfamilienhaus weise nichts auf die Klägerin hin. Nach Aussage des Vermieters im Rahmen der Steuerfahndung sei der Geschäftsführer der Klägerin an ihn mit der Bitte herangetreten, Post für ihn weiterzuleiten bzw. Anrufe entgegenzunehmen.

Des weiteren habe dem Geschäftsführer die Möglichkeit eingeräumt werden sollen, von dem Haus aus telefonieren zu können. Dieser Bitte habe der Vermieter entsprochen, da ihm dafür eine Aufwendungsvergütung in Höhe von monatlich 200,– DM in Aussicht gestellt worden sei. Da der Geschäftsführer der Klägerin nicht einmal Schlüsselgewalt zu dem Haus gehabt habe, sei ihm keine Rechtsposition eingeräumt gewesen, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres hätte entzogen werden können. Die Auftrags- und Geschäftsabwicklung sei ausschließ lich über die Hauptniederlassung in A… erfolgt. Aufträge seien durch langjährige Geschäftsbeziehungen der Hauptniederlassung in A… zu den Auftraggebern zustande gekommen.

Unter Hinweis auf den Steuerfahndungsbericht änderte der Beklagte den Investitionszulagenbescheid und setzte die Investitionszulage auf 0,– DM fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Beg...

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