Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.07.1997; Aktenzeichen III R 97/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert beträgt … DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über den Anschaffungszeitpunkt und hieraus folgend die Höhe der Investitionszulage für einen Lkw.

Der Beklagte gewährte die am 10. August 1993 beantragte Investitionszulage für diverse Wirtschaftsgüter antragsgemäß mit 12 % unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Anhand des angeforderten Kraftfahrzeugbriefs stellte der Beklagte fest, daß der streitige Lkw erst am 17. August 1992 beim Kraftverkehrsamt angemeldet worden war und gewährte daher im Änderungsbescheid vom 01. Oktober 1993 für den streitigen Lkw nur noch eine Investitionszulage von 8%. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Im Klageverfahren begehrt die Klägerin die Festsetzung einer Investitionszulage von 12 % für den streitigen Lkw. Sie trägt vor, der Lkw sei bereits am 12. Mai. 1992 angeschafft, aber wegen wirtschaftlicher Gründe erst am 17. August 1992 beim Kraftverkehrsamt angemeldet worden. Der Zeitpunkt der Anschaffung sei daher der 12. Mai 1992. Somit sei das Wirtschaftsgut vor dem 01. Juli 1992 angeschafft worden und folglich eine Investitionszulage von 12 % zu gewähren. Auf die Kraftfahrzeugzulassung könne es nicht ankommen. Lastkraftwagen würden häufig vorübergehend stillgelegt und abgemeldet, um die Belastungen durch Kraftfahrzeugsteuer und Kraftfahrzeugversicherungsbeiträge zu vermindern. Auf die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen habe die An- und Abmeldung bei der Verkehrsbehörde keinen Einfluß.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

den Investitionszulagenbescheid für das Kalenderjahr 1992 vom 1. Oktober 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13 März 1994 aufzuheben.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt unter Hinweis auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung vor, Zeitpunkt der Anschaffung sei gemäß § 9a Einkommensteuerdurchführungsverordnung –EStDV– der Zeitpunkt der Lieferung. Danach sei ein Wirtschaftsgut in dem Zeitpunkt angeschafft, in welchem der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen könne. Investitionszulagenrechtlich sei ein Wirtschaftsgut aber erst dann angeschafft, wenn der Anspruchsberechtigte in der Lage sei, es in seinem Betrieb einzusetzen. Handele es sich hierbei um Wirtschaftsgüter, für deren Einsatz eine behördliche Genehmigung erteilt werden müsse, seien diese Wirtschaftsgüter in dem Zeitpunkt angeschafft, in welchem diese Genehmigung erteilt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH vom 02. September 1988, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1988, S. 1009 und Urteil vom 07. Dezember 1990, BStBl II 1991, S. 377). Der streitige Lkw könne vor Erteilung der Genehmigung durch die Zulassungsbehörde nicht im Betrieb verwendet werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Investitionszulagengesetz –InvZulG– könne eine Investitionszulage von 12 % nur gewährt werden, wenn die begünstigte Investition gemäß § 3 Nr. 1 InvZulG vor dem 01. Juli 1992 abgeschlossen sei. Diese Voraussetzungen seien aufgrund der Anschaffung am 17. August 1992 nicht erfüllt.

Dem Gericht lagen die vom Beklagten für die Klägerin geführten Steuerakten (ein Band Investitionszulageakten) vor.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl für die ordnungsgemäß geladenen Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Die Finanzgerichtsordnung–FGO– schreibt die Anwesenheit der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht vor. Darauf sind die Beteiligten bei der Ladung gemäß § 91 Abs. 2 FGO hingewiesen worden.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin wird durch den angeriffenen Investitionszulagenbescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, für den streitigen Lastkraftwagen eine Investitionszulage von 12 % zu gewähren.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer höheren Investitionszulage als 8 % liegen nicht vor. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG beträgt die Investitionszulage bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 1 InvZulG 12 % der Bemessungsgrundlage, wenn der Anspruchsberechtigte die Investitionen nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 01. Juli 1992 abgeschlossen hat. Für die vor dem 01. Januar 1993 begonnenen sowie nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 01. Januar 1995 abgeschlossenen Investitionen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG) beträgt die Investitionszulage lediglich 8 % der Bemessungsgrundlage (§ 5 Nr. 2 InvZulG). Gemäß § 3 Satz 3 InvZulG sind Investitionen in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden sind. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich die Frage, ob der Lastkraftwagen bereits im Zeitpunkt der Lieferung oder erst nach Erteilung der Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr angeschafft wurde.

Der Begriff der Anscha...

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