Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit der Gewinnbeteiligung der an einer Kommanditbeteiligung atypisch still unterbeteiligten Tochter

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird einem an einer zwischen fremden Personen bestehenden KG beteiligten Kommanditisten im Rahmen seiner Gewinnbeteiligung im Wege eines einmalig zu zahlenden Vorabgewinns der Mehrwert der eingebrachten Grundstücke vergütet, ist die 30%-ige Gewinnbeteiligung der zu 30 % atypisch still an dem Kommanditanteil unterbeteiligten Tochter, der die Unterbeteiligung schenkweise eingeräumt wurde und der der Mehrwert der Grundstücke nicht, auch nicht anteilig zuzurechnen ist, hinsichtlich des für die Grundstücke gezahlten Mehrwerts zu kürzen

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; HGB §§ 230, 161

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kl.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Angemessenheit der Gewinnverteilung im Rahmen einer aus nahen Angehörigen (Vater und Tochter) bestehenden atypisch stillen Gesellschaft streitig.

Der Kl. ist der Vater der als Rechtsanwältin tätigen Kl'in

Der Kl. und der Kaufmann R. waren im Streitjahr 1997 als Kommanditisten mit einer festen Kapitaleinlage von je DM 220.000,– zu jeweils 50 v.H. an der im Jahr 1996 gegründeten R & P GmbH & Co. – nachfolgend abgekürzt: Hauptgesellschaft – beteiligt. Die Hauptgesellschaft betätigte sich als Bauträgerin, bebaute vom Kl. eingebrachte Grundstücke mit 20 Eigentumswohnungen und veräußerte die Eigentumswohnungen in den Jahren 1997 und 1998. Nach Veräußerung aller 20 Eigentumswohnungen stellte die Hauptgesellschaft gegen Ende des Jahres 1998 ihre Tätigkeit ein.

Der am 01.11.1996 von dem Kl., dem Kaufmann R. und der R & P Verwaltungs GmbH geschlossene Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft – nachfolgend abgekürzt: GV – und der mit diesem Vertrag in einer Urkunde zusammengefasste Grundstückseinbringungsvertrag zwischen der Hauptgesellschaft und dem Kl. haben unter anderem folgenden Wortlaut:

„Die Erschienenen erklären und vereinbaren hiermit folgendes:

I.

Die vorstehenden Parteien, handelnd wie angegeben, beabsichtigen, im nachfolgenden einen Gesellschaftsvertrag über die von ihnen bereits gegründete Kommanditgesellschaft zu schließen. Zweck der Gesellschaft ist die Bebauung und Vermarktung eines Grundstücksteils eines liegenschaftsrechtlich noch zu verselbständigenden Grundstückes, derzeit gelegen an der Adresse F. 14/18 in B.

Es ist derzeit nicht beabsichtigt, weitere Projekte zu entwickeln, zu erstellen und zu vermarkten.

Die Unternehmung besteht mit Wirkung seit ihrer Gründung in der Sonderform der GmbH & Co. unter der Firma R & P GmbH & Co. mit dem Sitz in B.

II.

In Rücksicht auf die vorstehend wiedergegebenen gesellschaftsrechtliche Gründung wird nunmehr folgender

Gesellschaftsvertrag

geschlossen, der seit der Gründung der Kommanditgesellschaft R & P GmbH & Co. Geltung hat:

[…]

§ 4

Kreis der Gesellschafter, Festkapital

und Festkapitalkonten

  1. Das Festkapital der Gesellschaft beträgt DM 440.000,00 (in Worten: Deutsche Mark vierhundertvierzigtausend).
  2. Daran sind beteiligt:

    a)

    Die Firma R & P Verwaltungs GmbH mit dem Sitz in B. als persönlich haftende Gesellschafterin

    ohne Kapitalanteil

    b)

    als Kommanditist:

    Kaufmann R. aus B. mit einer Kommanditeinlage von

    DM 220.000,00

    c)

    als Kommanditist:

    Kraftfahrzeugmeister P. aus B. mit einer Kommanditeinlage von

    DM 220.000,00

    DM 440.000,00.

  3. Die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter am Festkapital der Gesellschaft sind grundsätzlich unveränderlich.
  4. Die Kommanditeinlage des Kaufmanns R. ist in voller Höhe in bar mit Vertragsabschluß zu erbringen.
  5. Die Kommanditeinlage des Kraftfahrzeugmeisters P. ist durch die Übertragung des liegenschaftsrechtlich noch zu verselbständigenden, an der Adresse F. 14/18 in B. liegenden Grundstückes nach Maßgabe des Einbringungsvertrages zu Ziff. III. dieser Urkunde zu erbringen. Die Übertragung erfolgt zum Buchwert. Es besteht Einigkeit, daß auch die Kommanditgesellschaft das übertragene Grundstück zum Buchwert bilanzieren wird.

[…]

§ 5

Geschäftsführung und Vertretunq

  1. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Firma R & P Verwaltungs GmbH. Diese übt die Geschäftsführung und Vertretung durch ihre satzungsgemäß bestellten Organe aus.
  2. Für die Durchführung der Geschäftsführung und Vertretung im einzelnen gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der persönlich haftenden Gesellschafterin Firma R & P Verwaltungs GmbH.

[…]

§ 8

Gewinn- und Verlustverteilunq

  1. Von dem in dem Jahresabschluß ausgewiesenen Gewinn erhält die persönlich haftende Gesellschafterin 2 %, jedoch nicht mehr als 15 % des in ihrer letzten Bilanz ausgewiesenen Reinvermögens (Stammkapital zuzüglich offener Rücklagen, zuzüglich Gewinnvortrag oder abzüglich eines etwaigen Verlustvortrages).
  2. Der Kommanditist P. erhält einen Brutto-Gewinnvorab in Höhe von 780.000,00 DM abzüglich der anteilig hierauf entfallenden Gewerbeertragsteuer. Zur Klarste...

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