Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung 1988

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom ….10.1993 wird der Gewinnfeststellungsbescheid 1988 vom ….12.1990 dahingehend abgeändert, daß der Gewinnanteil des Beigeladenen zu 1. mit xxxxx DM und die Gewinnanteile der Beigeladenen zu 2. – 3. mit jeweils xxxxx DM festgestellt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Angemessenheit der Gewinnverteilung im Rahmen einer (Familien-) Personengesellschaft streitig.

Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit Kraftfahrzeugersatzteilen in der Rechtsform einer GmbH & Co KG. A ist als Kommanditist mit einer festen Kapitaleinlage von xxxxx DM zu 50 v.H. an der Klägerin beteiligt. Er war zu ebenfalls 50 v.H. an der XGrundstücksverwaltungs- GbR (fortan: GbR), die wegen Betriebsaufspaltung mit der Klägerin verbunden ist, beteiligt. In der Geschäftsführung der Klägerin war A nicht tätig.

Nach § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der KG vom ….01.1985 konnten die Gesellschafter ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter Gesellschaftsanteile oder Teile davon auf eigene Abkömmlinge oder Mitgesellschafter übertragen.

Mit notariell beurkundetem Schenkungs- und Unterbeteiligungsvertrag vom ….01.1988 räumte A seiner bei Vertragsschluß volljährigen Tochter B eine schenkweise Unterbeteiligung in Höhe von 10 v.H. seiner Beteiligung an der KG und der GbR ein. Mit gleichem Datum machte er seinen zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Kindern C und D ein entsprechendes notariell beurkundetes Angebot. Am ….02.1988 nahm der Ergänzungspfleger für diese das Angebot mit notarieller Urkunde an. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dieser Annahmeerklärung erfolgte durch Beschluß des Amtsgerichts S zu Az. vom ….07.1988.

Die im Wortlaut identischen Schenkungsverträge enthalten u.a. folgende Bestimmungen:

Unter Tz. I. 2 ist festgelegt, daß sich die Unterbeteiligung an der Kommanditbeteiligung auf die Kommanditeinlage und die offenen Rücklagen bei der KG sowie auf die Beteiligung an der GbR bezieht. Die Unterbeteiligten sollen so gestellt sein, als seien sie Hauptbeteiligte. Nach Tz. I. 3 konnte A eine Rückübertragung der Unterbeteiligung verlangen, wenn

  • die Unterbeteiligten gegen eine Vertragspflicht aus dem Unterbeteiligungs- vertrag verstoßen,
  • sie in Vermögensverfall geraten,
  • die freie Verfügbarkeit der Unterbeteiligung und diesbezüglicher Erträge gefährdet wird,
  • im Fall der Heirat keine Güterstandsvereinbarung entsprechend § 19 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der KG abgeschlossen wird und
  • die Unterbeteiligung auf Personen übergeht, die nicht Abkömmlinge des A sind.

Im übrigen enthielten weder die Schenkungs- noch die Unterbeteiligungsverträge ein ordentliches Kündigungsrecht des A. Die wortgleichen Unterbeteiligungsverträge enthalten u.a. folgende Regelungen:

Nach § 1 sollten die Unterbeteiligten so gestellt werden wie Hauptbeteiligte und nur bis zur Höhe ihrer Unterbeteiligung haften. Grundlage für die Unterbeteiligungsverträge war der Gesellschaftsvertrag der KG, insbesondere konnten die Unterbeteiligten nicht mehr Rechte als der Hauptbeteiligte geltend machen. Eine Nachschußpflicht der Unterbeteiligten war ausgeschlossen. Nach § 2 nahmen die Unterbeteiligten am Gewinn- und Verlustanteil des Hauptbeteiligten zu jeweils 10 v.H. nach Verrechnung der Verzinsung der Gesellschafterkonten, Gehälter sowie Tantiemen teil. Die Teilnahme am Verlust sollte jedoch nicht zu einer Nachschußpflicht der Unterbeteiligten führen. Die Ausschüttung sollte nur insoweit erfolgen, wie sie auch dem Hauptbeteiligten zustand. Die Verfügung über die Gewinnanteile richtete sich nach § 10 des Gesellschaftsvertrages der KG, der ein unbedingtes Entnahmerecht nur in Höhe der durch den Gewinnanteil entstandenen persönlichen Steuern der einzelnen Gesellschafter vorsah und darüber hinaus Entnahmen von einem Gesellschafterbeschluß abhängig machte. Nach § 3 setzten sich die Unterbeteiligungen an den Surrogaten der Hauptbeteiligung fort. Der Hauptbeteiligte war berechtigt, ohne Zustimmung über seine Beteiligung zu verfügen. Nach § 4 waren die Unterbeteiligten an den stillen Reserven bei Veräußerungen der Hauptbeteiligung, Liquidation der Klägerin oder sonstigen Abwicklungen der Hauptbeteiligten entsprechend ihrem Unterbeteiligungsanteil beteiligt. Nach § 5 konnte der Hauptbeteiligte verlangen, daß sich die Unterbeteiligten als Kommanditisten offen an der KG beteiligen. Die Unterbeteiligten konnten nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages über ihre Unterbeteiligungen verfügen. Nach § 6 standen ihnen die gleichen Informations- und Auskunftsrechte wie dem Hauptgesellschafter zu. Ihre übrige Rechtsstellung richtete sich nach dem Gesellschaftsvertrag der KG. Bei Tod des Hauptbeteiligten sollten sich die Unterbeteiligungen in unmittelbare Beteiligungen an der Klägerin umwandeln.

Mit Feststellungsbescheiden vom ….10.1989 und ….01.1990, die jeweils nach § 164 Abs...

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