rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1990 bis 1992 hier: AdV

 

Tenor

Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1990 bis 1992 vom 17. Februar 1995 wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.021.478,58 ausgesetzt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf DM 92.730,– festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin, eine KG, betreibt eine Spedition. Gegen den persönlich haftenden Gesellschafter – phG – der Antragstellerin wurde am 20. Oktober 1992 ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Er ist verdächtig, durch Vortäuschung von Kfz-Exporten Umsatzsteuer hinterzogen zu haben.

In einem Zwischenbericht vom 05. Dezember 1994 über das Ergebnis der Fahndungsprüfung bei der Antragstellerin heißt es u. a.: Die ASt. habe für den Zeitraum 01.01.1990 bis 31. Dezember 1992 monatlich USt-Voranmeldungen abgegeben, in denen die Umsätze bzw. Vorsteuerbeträge aus getätigten PKW-Verkäufen bzw. Einkäufen vorangemeldet worden seien. Nach den bisherigen Ermittlungen habe die ASt. in ihrer Buchführung neben echten Geschäften auch Geschäftsvorfälle, bei denen der Verbleib der Fahrzeuge mit unrichtigen Ausfuhrbescheinigungen dokumentiert worden sei und sog. „Luftgeschäfte” erfaßt. Durch vorgetäuschte Ausfuhren seien inhaltlich unzutreffende Rechnungen erstellt worden. Es habe sich auch herausgestellt, daß für Fahrzeuge, die die ASt. in den Freihafen habe befördern lassen, eine zweite Firma ebenfalls behaupte, sie habe diese Fahrzeuge in den Freihafen befördern lassen; beide Firmen begehrten Steuerfreiheit nach § 4 Abs. 1 UStG, und auch die andere Firma habe Ausfuhrbescheinigungen vorgelegt. Es stelle sich deshalb die Frage, welche der beiden Beförderungen vorgetäuscht worden sei und tatsächlich nicht stattgefunden habe. Diese Frage lasse sich nur nach zeitraubender Prüfung beantworten. Die Steuerfreiheit nach § 4 Abs. 1 UStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 UStG könne nur unter bestimmten Voraussetzungen geklärt werden. Nach § 8 UStDV müsse die Ausfuhr nachgewiesen werden und der Ausfuhrnachweis eindeutig und leicht nachprüfbar sein. Hiervon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein. Da die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Nachweis der Ausfuhrlieferungen damit hier nicht erfüllt seien, seien diese bisher als steuerfrei nach § 4 Abs. 1 UStG behandelten Umsätze als steuerpflichtige Umsätze zu erfassen. Hinsichtlich des von der ASt. geltend gemachten Vorsteuerabzugs hätten Rückfragen ergeben, daß die gelieferten Fahrzeuge überhaupt nicht hergestellt worden seien. Damit stehe insoweit fest, daß der Rechnungsinhalt unzutreffend sei. Außerdem liege keine für die Gewährung des Vorsteuerabzugs ausreichende Leistungsbeschreibung vor, weil die Angaben tatsächlicher Art im Abrechnungspapier unrichtig seien (z. B. nicht existierende Fahrgestellnummer). Eine Identifizierung des Leistungsgegenstandes sei deshalb nicht möglich.

Aufgrund des Prüfungsberichtes vom 05. Dezember 1994 erließ das FA am 17. Februar 1995 Bescheide über USt 1990 bis 1992 sowie über Zinsen zur USt 1990 bis 1992.

Gegen die Bescheide legte die ASt. am 03. März 1995 Einspruch ein, verbunden mit dem Antrag auf Stundung und Aussetzung der Vollziehung von folgenden Steuerbeträgen:

Umsatzsteuer 1990

323.726,23 DM

Zinsen zur Umsatzsteuer

55.029,00 DM

Umsatzsteuer 1991

562.070,02 DM

Zinsen zur Umsatzsteuer

61.820,00 DM

Umsatzsteuer 1992

41.508,56 DM

Zinsen zur Umsatzsteuer

2.075,00 DM

1.046.228,81 DM

Umbuchung vom Umsatzsteuerguthaben Januar 1994

24.750,23 DM

1.021.478,58 DM

Die ASt. bezog sich auf das Vorbringen ihres phG. im Steuerfahndungsverfahren bzw. im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren …. Der phG. hat in mehreren Schriftsätzen durch seinen Verteidiger umfangreiche Ausführungen zu den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen gemacht.

Über den Einspruch hat das FA noch nicht entschieden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bzw. Stundung der nachgeforderten Beträge lehnte das FA mit Bescheid vom 06. April 1995 ab. In diesem Bescheid heißt es, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an den ergangenen USt-Bescheiden 1990 bis 1992. Nach Aktenlage erschienen die geltend gemachten Steueransprüche gefährdet. Die AdV sei daher nur unter der Bedingung der Stellung von Sicherheitsleistungen möglich. Sicherheitsleistungen seien bisher nicht beigebracht worden.

Am 09. Mai 1995 hat die ASt. Aussetzung der Vollziehung beim FG beantragt. Sie bezieht sich wiederum auf die Stellungnahmen des Verteidigers Ihres phG. im Ermittlungsverfahren und von diesem unter dem 06. April 1995 dem Antragsgegner und unter dem 12. Mai 1995 der StA jeweils übersandten weiteren Stellungnahmen. In diesen Stellungnahmen wird ausgeführt, daß die aufgestellten Behauptungen über das Erstellen von unrichtigen Ausfuhrbescheinigungen und das Erfassen von sog. Luftgeschäften unrichtig seien.

Die ASt. beantragt,

die Vollziehung der USt-Bescheide 1990 bis 1992 vom 17. Februar 1995 in vollem Umfang auszusetzen.

Der Antragsgegner ...

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