rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfluss von Werbungskosten bei Gewährung eines Aufwendungsdarlehens

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein im Zusammenhang mit der Gewährung einer Aufwendungshilfe aus öffentlichen Mitteln angefallener einmaliger Verwaltungskostenbeitrag, der durch ein sog. VBK-Darlehen finanziert wurde, ist nur in Höhe der geleisteten Tilgungsrate als Werbungskosten abziehbar.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 11 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Kläger sind Gesellschafter einer Ende 1991 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die auf dem gesellschaftseigenen Grundstück ... in Berlin ... ein Mehrfamilienhaus mit 28 Wohnungen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau errichteten und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.

Aufgrund einer im Jahre 1996 durchgeführten Außenprüfung erkannte der Beklagte einen im Juli 1994 geltend gemachten Verwaltungskostenbeitrag von ... DM nur in Höhe von ... DM als Werbungskosten an. Dieser Beitrag steht im Zusammenhang mit einem Bewilligungsbescheid der Wohnungsbau-Kreditanstalt - WBK - Berlin vom 7. Februar 1992. Der GbR wurde Aufwendungshilfe in Höhe von ... DM bewilligt, und zwar ... DM als Aufwendungsdarlehen und ... DM als Aufwendungszuschuss. Entsprechend den Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin vom 16. Juli 1990 (Amtsblatt für Berlin 1990, 1379, Nr. 14 Abs. 3) forderte die WBK für die Gewährung der Aufwendungshilfe einen einmaligen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 110,00 DM je qm geförderter Wohnfläche - im Streitfall ... DM ...). Für diesen bis zur ersten Zahlung aus der gewährten Aufwendungshilfe aus Eigenmitteln zu leistenden Betrag konnte bei der WBK auch ein Darlehen aufgenommen werden (VKB-Darlehen), das jährlich mit 5 % zu verzinsen und mit 1,5 % zuzüglich ersparter Zinsen zu tilgen war. Die Kläger, die dieses Darlehen in Anspruch nahmen, behandelten den Verwaltungskostenbeitrag wie ein Damnum, während der Beklagte lediglich die im Jahre 1994 geleistete Tilgungsrate als steuerlich abzugsfähig anerkannte. Der Beklagte wies den Einspruch gegen den nach § 164 Abgabenordnung - AO - geänderten Feststellungsbescheid vom 13. März 1998 zurück und führte u. a. aus:

Der Verwaltungskostenbeitrag sei nur in Höhe der geleisteten Tilgungsraten abzugsfähig. Die Inanspruchnahme eines Darlehens zur Finanzierung des Verwaltungskostenbeitrags - VBK - stelle eine Stundung dar, weil die Vereinbarung mit der WBK über die Gewährung von Aufwendungshilfen und des VBK-Darlehens rechtlich und wirtschaftlich eine Einheit bildeten. In diesem Falle trete die Vermögensminderung mit jeder Tilgungsrate des VKB-Darlehens ein, so dass demzufolge jeder Ratenbetrag im Jahr seiner Entrichtung als Ausgabe anzusetzen sei. Diese Beurteilung schließe sich an die Rechtsprechung zur Behandlung von Tilgungsstreckungsdarlehen an. Hiernach komme ein sofortiger Werbungskostenabzug nicht in Betracht, wenn Darlehen und Tilgungsstrekkungsdarlehen eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bildeten, was stets der Fall sei, wenn es sich um denselben Gläubiger handele (Schmidt / Drenseck Einkommensteuergesetz - EStG - 17. Auflage, § 9 Rz. 92; Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 13. September 1994 IX R 20/90, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1995, 293 und vom 15. November 1994 IX R 11/92, BFH/NV 1995, 669).

Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Kläger u. a. vortragen:

Die WBK (nunmehr Investitionsbank Berlin) habe mit Bescheid vom 7. Februar 1992 Aufwendungshilfen in Höhe von ... DM bewilligt. Hiervon seien 1/3 als Darlehen sowie 2/3 als Zuschuss gewährt worden. Sie hätten den Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von ... DM nicht sofort gezahlt, sondern das von der WBK angebotene VKB-Darlehen angenommen. Hierin liege eine Novation und keine Stundungsvereinbarung. Sie hätten somit die ursprüngliche Schuld sofort beglichen und seien über den entsprechenden Betrag eine neue Verpflichtung eingegangen. Auch ein Dritter hätte dieses Darlehen gewährt, da die Verzinsung von 5 % banküblich sei. Auf die Interessenlage sei bei der Frage, ob eine Novation vorliege, nach der neueren Rechtsprechung des BFH nicht mehr allein abzustellen (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825).

Die Kläger beantragen,

den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1994 betr. das Grundstück ... vom 13. 3. 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. 2. 1998 zu ändern und die Einkünfte um ... DM zu mindern und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ... DM festzustellen und ihnen antragsgemäß zuzurechnen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen.

Dem Gericht haben je ein Band Vertrags- und Betriebsprüfungsakten sowie zwei Bände Feststellungsakten zur Steuernummer ... vorge...

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