Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abziehbarkeit eines Verwaltungskostenbeitrags

 

Leitsatz (NV)

Ob ein Verwaltungskostenbeitrag im Rahmen von staatlichen Wohnungsbausubventionen auch dann als Werbungskosten abgezogen werden kann, wenn im Förderbescheid ein zusätzliches verzinsliches und ratenweise zu tilgendes Darlehen in Höhe des Verwaltungskostenbeitrags angeboten wird und ob Fördervertrag und Darlehen eine wirtschaftliche Einheit bilden und deshalb keine Schuldumschaffung vorliegt, ist eine nicht klärungsbedürftige Frage, die nur im Einzelfall entschieden werden kann.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) liegt nicht vor.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) herausgehobene Frage, ob ein Verwaltungskostenbeitrag, der im Rahmen seitens der Wohnungsbau-Kreditanstalt der Stadt X gewährter Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen zur Errichtung eines Wohngebäudes geschuldet wird, im Jahr der Inanspruchnahme der Mittel in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann abgezogen werden kann, wenn in dem Förderbescheid ein zusätzliches verzinsliches und ratenweise zu tilgendes Darlehen in Höhe des Verwaltungskostenbeitrags angeboten wird, ist nicht klärungsbedürftig. Ob der Fördervertrag und das Darlehen eine wirtschaftliche Einheit bilden und deshalb keine Schuldumschaffung vorliegt, ist keine abstrakte Rechtsfrage. Sie kann vielmehr nur im Einzelfall entschieden werden. Das Finanzgericht hat ―worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zutreffend hinweist― unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Tilgungsstreckung (vgl. BFH-Urteil vom 13. September 1994 IX R 20/90, BFH/NV 1995, 293, m.w.N.) auf Grund der Besonderheiten des Streitfalls einen wirtschaftlich einheitlichen Vorgang in der Bewilligung der Aufwendungshilfe und der Regelung über die Leistung des Verwaltungskostenbeitrags gesehen. Hieraus können ―entgegen der Auffassung der Kläger― keine Schlüsse gezogen werden, wie Förderinstitute allgemein bei der Bewilligung von vergleichbaren Wohnungsbausubventionen vorgehen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI904788

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge