Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.09.2000; Aktenzeichen III R 39/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat Klägerin zu tragen,

Der Streitwert wird auf festgesetzt

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Investitionszulage für 1992 zusteht.

Die Klägerin beantragte für das Kalenderjahr 1991 bei dem Finanzamt … für Anschaffungen im Wert von … DM eine Investitionszulage in Höhe von … %. Sie betreibt in der … im Bezirk … eine Arztpraxis. Das Finanzamt Wedding führt hinsichtlich der freiberuflichen Tätigkeit eine gesonderte Feststellung durch. Nach näherer Prüfung im Rahmen der BNV setzte das Finanzamt … durch Bescheid vom 12. Oktober 1992 die Investitionszulage auf … DM fest. Für das Kalenderjahr 1992 beantragte die Klägerin wiederum bei dem Finanzamt eine Investitionszulage von v.H. auf Anschaffungen von … DM. Dieser Antrag ging bei dem Finanzamt … am 24. September 1993 ein und wurde an das Finanzamt … weitergeleitet. Dort ging der Antrag am 12. November 1993 ein. Mit Bescheid vom 06. Januar 1994 lehnte der Beklagte die Investitionszulage ab, da der Antrag bei dem zuständigen Finanzamt … zu spät eingegangen sei. Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch macht die Klägerin geltend, daß sie von dem Finanzamt Wedding keine Mitteilung über den Wechsel der Zuständigkeit zum Finanzamt … erhalten habe. Noch am 26. November 1993 habe das Finanzamt … einen Gewinnfeststellungsbescheid für 1992 erlassen. Mit Bescheid vom 17. Mai 1994 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es an, daß das Finanzamt … lediglich für die gesonderte Feststellung zuständig sei, nicht jedoch für die Festsetzung der Investitionszulage. Hierbei nahm er Bezug auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen –BMF– vom 28. August 1991 (Bundessteuerblatt –BStBl– I 1991 S. 768, Tz. 82).

In ihrer Klage beruft sich die Klägerin darauf, daß das Finanzamt … auch für 1991 die Investitionszulage bewilligt habe. Damit sei es gemäß der Tz. 83 des BMF-Schreibens vom 31. Dezember 1986 (BStBl I 1987 S. 51) verfahren. Es sei jahrelange Übung gewesen, daß in Berlin das Finanzamt der freiberuflichen Tätigkeit die Investitionszulage bewillige. Bei Erlaß des Investitionszulagebescheids 1991 vom 12. Oktober 1992 sei das neue BMF-Schreiben von 1991 bereits über ein Jahr bekannt gewesen. Demzufolge habe sie (die Klägerin) im Folgejahr davon ausgehen können, daß es bei der früheren Vereinfachungsregelung geblieben sei. Insofern sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, zumal jahrelang derselbe Hinweis in den Antragsformularen enthalten gewesen sei. In dem Antrag werde darauf hingewiesen, daß es eine Sonderzuständigkeit bei gesonderter und einheitlicher Feststellung gebe. Einen weiteren Hinweis darauf, daß dies bei der lediglich gesonderten Feststellung nicht gelte, enthalte das Formular nicht. Wegen dessen Mißverständlichkeit genieße sie als Antragstellerin der Investitionszulage Vertrauensschutz. Im übrigen ergebe sich die Zuständigkeit des Beklagten aus § 19 Abs. 3 und 4 Abgabenordnung –AO– in Verbindung mit § 25 AO. Der Beklagte sei zunächst zuständig gewesen, da ihr Ehemann im Bezirk des Finanzamts … Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt habe. Sie selbst habe am 01. Juli 1991 ihre freiberufliche Tätigkeit aufgenommen. Dadurch habe 1991 eine Doppelzuständigkeit für die Besteuerung nach dem Einkommen vorgelegen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids vom 06. Januar 1994 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 1994 die Investitionszulage für 1992 auf … festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist darauf, daß gemäß § 6 Investitionszulagegesetz –InvZulG– 1991 der Antrag bei dem für das Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen ist. Aus den §§ 19, 20 und 25 AO folge nichts anderes. Maßgeblich sei § 19 Abs. 4 AO, wonach davon auszugehen sei, es seien die Einkünfte beider Ehegatten von nur einem Steuerpflichtigen bezogen worden. Demzufolge sei § 25 nicht einschlägig. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen, da die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage in jedem Jahr neu zu prüfen seien. Auch eine Wiedereinsetzung nach § 110 AO komme nicht in Betracht, da das Finanzamt Wedding den Antrag bei der Weiterleitung nicht Schuldhaft verzögert habe.

Dem Gericht lag eine Investitionszulageakte des Finanzamts Wedding zur Steuernummer … und eine Investitionszulageakte des Beklagten zur Steuernummer … vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Mit Recht hat der Beklagte angenommen, daß er für die Gewährung der Investitionszulage zuständig, bei ihm aber der Antrag verspätet eingegangen ist.

Die Zuständigkeit folgt aus § 6 InvZulG 1991, der als Sonderregelung den §§ 18 ff. AO vorgeht, § 17 AO. Danach ist allein das...

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