Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die mit ihrem Ehemann in Berlin wohnhafte Klägerin war im Streitjahr als Beamtin in einem Bundesministerium in Bonn tätig.

Ihr Arbeitsverhältnis in Bonn hatte sie am 1. März 1994 aufgenommen. Der Dienstort soll im Zuge des Regierungsumzuges nach Berlin verlegt werden. Am 12. April 1994 bezog sie in Bonn eine Zweitwohnung.

Für die Zweitwohnung wendete die Klägerin im Streitjahr 7.200,00 DM auf. Von ihrem Arbeitgeber erhielt sie im Streitjahr Trennungsgeld i.H. von 10.380,15 DM für die Unterkunft und etwaigen Verpflegungsmehraufwand. Davon wurden im Streitjahr 6.564,30 DM versteuert. Die Differenz beruht zum einen darauf, daß der Arbeitgeber das Trennungsgeld für die Unterkunftskosten Januar und Februar 1996 steuerfrei belassen und im übrigen die Versteuerung erst mit einer zeitlichen Verzögerung von mindestens drei Monaten nach Auszahlung vorgenommen hat. Auf die Bescheinigung des Arbeitgebers vom 18. Mai 1998 (Bl. 46 Streitakte) wird Bezug genommen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 machte die Klägerin im Zuge der doppelten Haushaltsführung nur Aufwendungen im. Zusammenhang für Heimfahrten i.H. von 1.995,00 DM geltend.

Mit Bescheid vom 2. April 1997 veranlagte der Beklagte die Kläger erklärungsgemäß.

Dagegen richteten sich die Kläger mit ihrem am 9. April 1997 eingegangenen Einspruch, mit dem sie vortrugen, mit dem angefochtenen Bescheid sei auch von der Klägerin erhaltenes Trennungsgeld versteuert worden, was gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz –GG–) verstoße.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8. September 1997 zurück.

Mit der daraufhin am 10. Oktober 1997 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre insbesondere auch der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieser Grundsatz verpflichte den Dienstherrn zur Zahlung des Trennungsgeldes nach der gegenwärtig geltenden Trennungsgeldverordnung. Der Sinn und Zweck dieser Zahlungen liege darin, die Mehraufwendungen, die durch eine Dienstreise bzw. eine Versetzung entstünden, abzugelten. Dieser Zweck werde nach Einbeziehung der Trennungsgeldzahlungen in das zu versteuernde Einkommen nicht mehr erreicht. Dann nach der ab dem Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Neufassung des § 3 Nr. 13 Einkommensteuergesetz –EStG– sei das Trennungsgeld – anders als in den Vorjahren – nur insoweit steuerfrei, als es die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Aufwendungen nicht übersteige. Damit sei Trennungsgeld, das zur Deckung von Aufwendungen einer mehr als zwei Jahre dauernden doppelten Haushaltsführung diene, nicht mehr steuerfrei. Dies führe zu einer zusätzlichen monatlichen Belastung von ca. 500,00 DM.

Darüber hinaus verstoße § 3 Nr. 13 EStG in der ab 1996 geltenden Fassung gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Denn das Bundesfinanzministerium –BMF– habe mit Schreiben vom 11. März 1996 Z C 2 – O 1959-80/95 (Bl. 48 ff. Streitakte) darauf hingewiesen, daß in Fällen, in denen der Arbeitnehmer vorübergehend in das Beitrittsgebiet abgeordnet gewesen sei und dort auswärtig verblieben seit die in § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG i.V. mit § 52 Abs. 11 a EStG angeordnete Zweijahresfrist erst ab dem 1. Januar 1996 beginne, da dieser Personenkreis steuerlich bis zum 31. Dezember 1995 Dienstreisen ausgeübt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, daß derjenige, der über mehrere Jahre hinweg an einen Ort im Beitrittsgebiet abgeordnet werde, rechtlich anders behandelt werden solle als derjenige, dem zugesagt werde, daß er wegen des bevorstehenden Umzuges seiner Behörde seinen bisherigen Wohnort beibehalten könne. Der Beklagte könne sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf den Grundsatz berufen, daß es keine Gleichbehandlungen im Unrecht gebe. Denn nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts komme dieser Grundsatz nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewähre.

Schließlich werde das Grundrecht der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, da sie nunmehr gegenüber vergleichbar vergüteten Beamten mit Lebensmittelpunkt am Dienstort ein eindeutig geringeres Nettoeinkommen habe. Denn der Dienstherr müsse Beamten, die zusätzlichen Belastungen ausgesetzt seien, durch das Besoldungsgesetz ein gleiches Lebensniveau gewährleisten, wie den Beamten, die nicht solchen Belastungen ausgesetzt seien.

Schließlich sei eine Ungleichbehandlung der Klägerin darin zu sehen, daß die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs nur bei der berufsbedingten doppelten Haushaltsführung und nicht bei anderen Werbungskosten i.S. von § 9 EStG auf zwei Jahre begrenzt worden sei.

§ 3 Nr. 13 EStG in der nunmehr geltenden Fassung verstoße auch gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn die Reg...

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