Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilweise Versteuerung von Trennungsgeld verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

Die teilweise Versteuerung von Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung gem. § 3 Nr. 13 EStG in der ab dem VZ 1996 geltenden Fassung verstößt nicht gegen das GG

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3, § 52 Abs. 11a, § 3 Nr. 13, §§ 8, 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.07.2003; Aktenzeichen VI R 30/03)

BVerfG (Beschluss vom 04.12.2002; Aktenzeichen 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00)

 

Tatbestand

Der Kläger ist Kriminalbeamter und seit dem 1. April 1992 auf Grund fortlaufend verlängerter Abordnungen bei der Zentralen Ermittlungsstelle Regierungs- und Vereinigungskriminalität (ZERV) beim Polizeipräsidenten in Berlin tätig. Er führt in Berlin einen 2. Haushalt und erhält vom Dienstherren Trennungsgeld, Zuschuss zu Familienheimfahrten und Mietkosten ausgezahlt. Diese Zahlungen erfolgten zumindest bis einschließlich des Streitjahres 1997 durch den Arbeitgeber steuerfrei.

Nach einer Mitteilung der OFD Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - über nicht durchgeführten Lohnsteuerabzug vom 11. Februar 1998 betrug der steuerpflichtige Teil des Trennungsgeldes für das Jahr 1997 16.997,25 DM mit folgenden Einzelbeträgen: für Miete 9.600,00 DM, für Familienheimfahrten 2.918,40 DM und für Abwesenheitstage über 3 Monate (269 Tage) 4.478,85 DM. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 1997 wurde dieser Betrag den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers hinzugerechnet. Gegen den so am 20. Mai 1998 mit einfachem Brief zur Post aufgegebenen Einkommensteuerbescheid 1997 legte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein mit dem Antrag, dass Trennungsgeld in Höhe von 16.997,25 DM steuerfrei zu belassen oder Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung in gleicher Höhe als Werbungskosten anzuerkennen. Zur Begründung trug der Kläger vor, dass sich der Verweis in § 3 Nr. 13 Satz 2 EStG auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG lediglich auf die Höhe der steuerfrei auszahlbaren Beträge beziehe, nicht aber auf die zeitliche Befristung von zwei Jahren, weil in § 3 Nr. 13 EStG selbst keine zeitliche Befristung enthalten sei. Die Versteuerung des ausgezahlten Trennungsgeldes für nachweislich tatsächlich entstandene Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist sei unabhängig davon ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz und mithin verfassungswidrig. In seinem Fall sei dabei besonders zu berücksichtigen, dass sich die Zwei-Jahres-Frist nach Sinn und Zweck der Norm nur auf solche Arbeitnehmer, Privatbeschäftigte wie öffentlich Bedienstete, beziehe, die von ihrem Arbeitgeber bzw. Dienstherren zu einem auswärtigen Beschäftigungsort abgeordnet oder versetzt würden und denen die Möglichkeit gegeben werde bzw. objektiv die Möglichkeit hätten, an ihrem neuen Beschäftigungsort ihren Lebensmittelpunkt zu bilden und ihren bisherigen Hauptwohnsitz aufzulösen. Nur bei diesem Personenkreis könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei Ausgleichszahlungen für eine doppelte Haushaltsführung nach Ablauf von zwei Jahren eben nicht mehr um Ausgleichszahlung, sondern um versteckte steuerfreie Einkommensbestandteile handle. Unstreitig fielen nach dem Willen des Gesetzgebers hierbei auch alle Beamte, die abgeordnet würden mit dem Ziel der Versetzung oder die direkt versetzt würden. Dieser Beamtengruppe sei es nicht nur zumutbar, sondern in aller Regel auch tatsächlich möglich, innerhalb von zwei Jahren ihren Lebensmittelpunkt zum neuen Dienstort zu verlegen.

Es entspreche aber nicht mehr dem Willen des Gesetzgebers, dass auch solche öffentlich Bedienstete unter diese Norm fielen, die über zwei Jahre abgeordnet würden, denen aber vom Dienstherrn nicht die Möglichkeit gegeben werde, einen neuen Hauptwohnsitz zu begründen - denen es sogar untersagt sei, dies zu tun. Die nach Berlin zur ZERV abgeordneten Beamten hätten nicht nur objektiv nicht die Möglichkeit gehabt, ihren Lebensmittelpunkt innerhalb von zwei Jahren am vorübergehenden Dienstort zu bilden, ihnen sei dies seitens der abordnenden Dienststelle auch ausdrücklich untersagt worden. Auch wenn keine Residenzpflicht mehr bestehe, so habe der Beamte trotzdem die Verpflichtung, jederzeit in angemessener Frist die Dienstgeschäfte auf seiner Heimatdienststelle aufzunehmen, wenn der Dienstherr seine Abordnung kurzfristig aufhebt.

Im weiteren Verlauf, des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens wurde der Kläger mit Anschreiben des Beklagten vom 11. August 1998 darauf hingewiesen, dass er in der Einkommensteuererklärung 1997 bislang keine Werbungskosten geltend gemacht hatte; ihm wurde Gelegenheit gegeben, dies nachzuholen. Mit Rückantwort vom 7. September 1998 reichte er eine Aufstellung seiner Werbungskosten 1997 nach. Der angefochtene Bescheid wurde daraufhin mit Bescheid vom 9. Oktober 1998 gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a.a.O. geändert und Werbungskosten in Höhe von 3.425,00 DM bei d...

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