Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaft- und Gewerbesteuer 1990, Feststellung gem. § 47 Körperschaftsteuergesetz auf den 31. Dezember 1990

 

Tenor

Abweichend von den Bescheiden über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermeßbetrag 1990 sowie verwendbares Eigenkapital zum 31. Dezember 1990 vom … 1993 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 1993 wird die Körperschaftsteuer 1990, das Einkommen im Sinne des § 47 Körperschaftsteuergesetz –KStG– 1990, das verwendbare Eigenkapital zum 31. Dezember 1990 und der Gewerbesteuermeßbetrag 1990 nach einem um 31.665,00 DM geminderten Einkommen bzw. Gewerbeertrag festgesetzt bzw. festgestellt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten haben die Klägerin zu 85/100 und der Beklagte zu 15/100 zu tragen, die danach entstandenen Kosten hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war erforderlich.

Der Streitwert bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung beträgt 109.000,00 DM, danach 22.450,00 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde am … 1981 u. a. von Herrn … der spätestens seit 1987 Alleingesellschafter ist, gegründet. Zum Geschäftsführer wurde u. a. Herr … bestellt. Am 01. April 1983 wurde mit ihm ein Anstellungsvertrag geschlossen, am 23. Dezember 1989 eine Pensionsvereinbarung mit Wirkung vom 01. Januar 1990, die auszugsweise wie folgt lautet:

„2. Das Ruhegehalt beträgt 5.000,00 DM monatlich. …

3. Die Anwartschaft auf das Ruhegehalt erhöht sich mit jedem abgeleisteten Dienstjahr um 3 %.

Das Ruhegehalt verändert sich in demselben Verhältnis wie die gesetzliche Angestelltenversicherungsrente.”

Im Jahresabschluß 1990 wurde erstmals eine Pensionsrückstellung in Höhe von 244.511,00 DM gebildet und der Gewinn um diesen Betrag gemindert. Das Gehalt von Herrn … in 1990 betrug 36.000,00 DM.

Der Beklagte beanstandete diese Pensionsvereinbarung und hielt sie unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 05. März 1990 (VIII 134/89) für nicht hinreichend bestimmt. Davon ausgehend erließ der Beklagte am bzw. … 1993 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erstmalige Bescheide zum Gewerbesteuermeßbetrag 1990, zur Körperschaftsteuer 1990 und zum verwendbaren Eigenkapital auf den 31. Dezember 1990, in denen er dem erklärten Gewerbeertrag bzw. Einkommen die Zuführung zur Pensionsrückstellung in Höhe von 244.511,00 DM als verdeckte Gewinnausschüttung hinzurechnete. Die Ausschüttungsbelastung stellte er nicht her.

Die dagegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom … 1993 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am … 1993 Klage erhoben und vorgetragen, die Pensionszusage sei hinreichend bestimmt.

In der mündlichen Verhandlung vom 08. Januar 1996 hat das Gericht darauf hingewiesen, daß es dazu neige, die Pensionsrückstellung nur insoweit gewinnmindernd zu berücksichtigen, als sie auf einer Anwartschaft in Höhe von 2.250,00 DM/Monat (75 v. H. des laufenden Gehalts) beruhe. Darüber hinaus seien auf diesen Betrag Ansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Schließlich neige das Gericht zu der Auffassung, daß wegen Erteilens der Zusage im Jahr 1989 Fehlbeträge gemäß § 6 a Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz –EStG– entstanden seien. Es sei aber der Auffassung, daß die Klägerin von der Drittelungsmöglichkeit des § 6 a Abs. 4 Satz 2 EStG Gebrauch machen könne.

Darauf hat die Klägerin ihren Vortrag wie folgt ergänzt:

Der Beklagte und das Gericht dürften ihre Entscheidung nicht auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 17. Mai 1995 (I R 147/93 und I R 16/94 Bundessteuerblatt –BStBl– II 1996, 204 und 420) stützen, in denen der BFH die zulässige Höhe von Pensionsanwartschaften auf 75 v. H. der letzten Aktivbezüge begrenzt und sogenannte Nur-Pensionszusagen als verdeckte Gewinnausschüttungen angesehen habe. Denn mit diesen Urteilen sei der BFH von seiner bisherigen, im Streitjahr praktizierten Rechtsprechung abgewichen. Dies gelte auch für die Begrenzung der Pensionsanwartschaft auf 75 v. H. der Aktivbezüge trotz des Urteils des BFH vom 13. November 1975 IV R 170/73 BStBl II 1976, 142. Denn eine solche Begrenzung sei mit der Anerkennung von sogenannten Nur-Pensionszusagen nicht vereinbar, da letztere zwangsläufig zu einer „Überversorgung” in Höhe von 100 % führten. Diese Rechtsprechung müsse nach dem Rechtsgedanken des § 176 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung –AO– unberücksichtigt bleiben. Die Klägerin räumt zwar ein, daß diese Vorschrift nach herrschender Meinung bei erstmaligen Festsetzungen nicht anwendbar ist, ist jedoch der Auffassung, daß die neue Rechtsprechung des BFH nach Treu und Glauben bei der Urteilsfindung unberücksichtigt bleiben müsse.

Fehlbeträge seien nicht entstanden, da die Pens...

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