Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaft- und Gewerbesteuer 1990 und 1991

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt … DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde am 18. August 1989 gegründet. Ihr Geschäftszweck sind die … und …. Das Stammkapital in Höhe von … DM wird je zur Hälfte von den Eheleuten … und … und … gehalten. … und … erhielten erstmals am 30. September 1990 Anstellungsverträge als Geschäftsführer. … erhält danach ein Monatsgehalt von … DM zzgl. einem 13. Monatsgehalt und einem Dienstfahrzeug. … erhält ein Monatsgehalt von … DM und im übrigen die gleichen Nebenleistungen wie ihr Ehemann.

Am 30. November 1990 erteilte die Klägerin T. und P. Pensionszusagen über eine Alters- und Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von … DM (T.) bzw. … DM (P.) und wechselseitige Witwen-/Witwerrenten in Höhe von 60 v. H. der Rente des jeweils verstorbenen. Sofern die Geschäftsführer vor Erreichen des Versorgungsfalls aus dem Unternehmen ausscheiden, erhalten sie einen ratierlichen Anspruch. Anwartschaften und laufende Leistungen werden um jeweils 2 v. H./Jahr gesteigert.

Die Klägerin schloß zur Sicherung der Pensionsansprüche Rückdeckungsversicherungen ab. Daraus kommen bei Tod oder Erreichen der Altersgrenze … DM (für T.) bzw. … DM (für P.) zur Auszahlung. Das Risiko der Berufsunfähigkeit ist nicht abgesichert. Die Jahresprämien betragen zusammen … DM.

Die Klägerin erzielte in den Jahren 1989 bis 1991 folgende Umsätze:

1989

… DM

1990

… DM

1991

… DM

Sie bildete in den Streitjahren Pensionsrückstellungen in Höhe von … DM (1990) und … DM (1991). In den Folgejahren 1992 bis 1994 erhöhte sie die Pensionsrückstellungen nicht.

Die Jahresüberschüsse lt. Steuerbilanzen entwickelten sich wie folgt:

1989

./.

… DM

1990

… DM

1991

./.

… DM

1992

… DM

1993

… DM

1994

./.

… DM

Der Beklagte setzte die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermeßbetrag 1990 zunächst mit Bescheiden vom 6. Dezember 1993 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß fest.

In einer Stellungnahme vom 21. April 1994 beanstandete die Versicherungsmathematikerin des Beklagten die Bildung der Pensionsrückstellungen. Sie sah in den Zuführungen verdeckte Gewinnausschüttungen, da ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zu diesem Zeitpunkt noch keine Pensionszusage erteilt hätte.

Davon ausgehend erließ der Beklagte am 15. Juni 1994 geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermeßbetrag 1990 sowie erstmalige Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermeßbetrag 1991, in denen er dem Einkommen bzw. Gewerbeertrag die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen hinzurechnete.

Den dagegen am 22. Juni 1994 eingelegten Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21. September 1995 zurück, worauf die Klägerin am 11. Oktober 1995 Klage erhob.

Die Klägerin hält die Beanstandungen des Beklagten für treuwidrig, da sie erst mehr als vier Jahre nach Abschluß der Pensionsvereinbarung erhoben worden seien.

Sie ist im übrigen der Auffassung, Pensionszusagen seien auch nach kurzer Dienstzeit der Begünstigten nicht unüblich. Sie seien ein Mittel, um qualifizierte Mitarbeiter für das Unternehmen zu gewinnen und daran zu binden. Es handele sich bei der Klägerin auch nicht um ein neugegründetes Unternehmen und um einen unerfahrenen Arbeitnehmer, da die Klägerin aus einem anderen Unternehmen ausgegründet worden sei und der Geschäftsführer bereits seit über 10 Jahren in diesem Bereich tätig sei.

Durch den Abschluß von Rückdeckungsversicherungen habe die Klägerin externe Vermögensbildung betrieben, die ihr eine Erfüllung der Pensionszusagen ermögliche. Außerdem betreibe sie eine interne Vermögensbildung durch Ansammlung von Kapital. Die Klägerin sei von Anfang an und noch immer erfolgreich am Markt tätig.

Unerheblich sei, daß nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung –BetrAVG– erst nach 10 Jahren eine Unverfallbarkeit des Pensionsanspruches eintrete. Denn abweichende günstigere Regelungen seien möglich.

Durch die steuerlich zulässigen Vorbehalte in den Pensionsvereinbarungen seien extreme wirtschaftliche Risiken ausgeschlossen, so daß die Pensionszusagen die Existenz der Klägerin nicht gefährdeten. Das maßgebliche Kriterium zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leitungsfähigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit Pensionszusagen sei der sogenannte Cash-Flow, der die Finanzierungskraft der Klägerin zum Ausdruck bringe. Dieser betrage für 1990 … DM und für 1991 … DM.

Die Klägerin beantragt,

abweichend von den Bescheiden über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermeßbetrag 1990 und 1991 vom 15. Juni 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. September 1995 die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermeßbetrag nach einem um … DM in 1990 und … DM in 1991 geminderten zu versteuernden Einkommen bzw. Gewerbeertrag festzusetzen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweise...

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