Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer: Unterbrechung der Zahlungsverjährung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung gem. § 231 Abs. 1 Satz 2 AO reicht es bei einer Mahnung nach § 259 AO aus, wenn diese die Finanzbehörde verlassen hat. Der Zugang beim Steuerpflichtigen selbst muss nicht nachgewiesen werden.

Automatisch hergestellte Kontoauszüge mit Zahlungsaufforderung unterbrechen die fünfjährige Zahlungsverjährungsfrist nicht, es sei denn, dass sie ausdrücklich als Mahnung bezeichnet werden.

 

Normenkette

AO §§ 228-229, 231 Abs. 1 S. 1, §§ 259, 169

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.08.2003; Aktenzeichen VII R 22/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides vom 11. Dezember 1997, mit dem der Beklagte festgestellt hat, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten noch 183.005,00 DM Kraftfahrzeugsteuer und 43.464,00 DM Säumniszuschläge schulde.

Der Kläger war Inhaber eines Speditionsunternehmens mit Sitz in S mit einer Zweigniederlassung in B. Der Beklagte gelangte zu der Auffassung, dass hinsichtlich der im Berlinverkehr eingesetzten Anhänger die Voraussetzungen der sog. Steuerbefreiungsverordnung vom 8. Februar 1978 (Steuer- und Zollblatt Berlin, - StZBl - 1978, 637 ff.) nicht gegeben seien. Er setzte gegenüber dem Kläger deshalb nachträglich Kraftfahrzeugsteuern in Höhe von 244.728,00 DM fest, die im Rahmen des folgenden Einspruchsverfahrens herabgesetzt wurden, sodass der Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 1989 die Erledigung seiner Einsprüche erklärte.

Mit Verfügung vom 30. Oktober 1989 übermittelte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers geänderte Steuerbescheide über einen Gesamtbetrag von 183.005,00 DM an Kraftfahrzeugsteuer.

Die entsprechenden Mahnungen vom 10. Januar 1990 wurden an die ehemalige Betriebsadresse in der ... in S geschickt, wobei das Einzelunternehmen des Klägers bereits in 1987 aufgegeben worden war. Da die auf diese Weise adressierten Briefe vom 10. Januar 1990 mit dem Vermerk „unbekannt verzogen“ wieder beim Beklagten ankamen, verfügte der Sachbearbeiter des Beklagten am 18. Januar 1990 die erneute Absendung der Mahnungen an das Postfach ... Diese Briefe wurden nicht mehr an den Beklagten zurückgesandt. Nach Aktenlage wurde jedoch mindestens eine der beiden Paketsendungen, mit denen der Beklagte am 22. Januar 1990 insgesamt 12 Aktenordner an den Kläger an diese Postfachadresse übermittelt hatte mit dem Vermerk „Aufbewahrungsfrist abgelaufen“ am 9. Februar 1990 an das Finanzamt zurückgeschickt.

Mit Schreiben vom 27. Februar 1990 begehrte der Kläger den Erlass der aufgrund der Bescheide vom 30. / 31. Oktober 1989 festgesetzten Kraftfahrzeugsteuern in Höhe von 183.005,00 DM, den der Beklagte mit Verfügung vom 14. Dezember 1995 ablehnte. Diese Verfügung enthielt eine Zahlungsaufforderung über einen Betrag an Kraftfahrzeugsteuern in Höhe von 189.947,00 DM. Im Rahmen des hiergegen fristgerecht erhobenen Einspruchs vom 9. Januar 1996 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals darum, die Frage der Zahlungsverjährung von Amts wegen zu prüfen, und führte zur Begründung aus, dass die fünfjährige Verjährungsfrist im Jahr 1989 begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 1994 geendet habe. Unterbrechungshandlungen nach § 231 Abgabenordnung - AO - seien nicht bekannt und aus dem Schriftwechsel auch nicht ersichtlich. Das Steuerschuldverhältnis sei daher am 31. Dezember 1994 erloschen. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 6. Juni 1997 u. a. darauf hin, dass seines Erachtens keine Zahlungsverjährung eingetreten sei, da die am 10. Januar 1990 verschickten „automatisierten“ Mahnungen die Verjährung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen hätten. Die Verjährungsfrist habe daher von vornherein erst mit Ablauf des Jahres 1995 geendet. Diese Verjährungsfrist sei wiederum mit Ablehnung des Erlassantrages in der Verfügung vom 14. Dezember 1995 unterbrochen worden, sodass die Verjährung nunmehr mit Ablauf des Jahres 2000 ende. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte in seinem Schreiben vom 27. Juni 1997 daraufhin mit, dass der Kläger keine Mahnungen erhalten habe und sich in den Akten auch keine Mahnungen befänden. Deren Erhalt werde daher bestritten.

Mit Schreiben vom 14. November 1997 beantragte der Kläger die Erteilung eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO mit der Bitte, darüber unter Beachtung des Vorbringens zu den Verjährungsgrundsätzen zu befinden. Der Beklagte sei bereits mehrfach ergebnislos gebeten worden, den Nachweis über die Zusendung der automatisierten Mahnung vom 10. Januar 1990 zu erbringen, was noch vor der Entscheidung über die Erteilung des Abrechnungsbescheides erfolgen möge.

In dem bereits zuvor benannten Abrechnungsbescheid vom 11. Dezember 1997 blieb der Beklagte bei seiner Rechtsauffassung, wonach hinsichtlich des Betrages von 183.005,00 DM aufgrund der abgesandten Mahnungen keine Zahlungsverjährung eingetreten sei.

Den hiergegen fristgerecht erhobenen Einspruch begründete der Kläger w...

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