Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für volljährigen Sohn als außergewöhnliche Belastung setzt zivilrechtliche Bedürftigkeit voraus. Volljährigenunterhalt

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung für den arbeitslosen volljährigen Sohn, der eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt, setzt dessen zivilrechtliche Bedürftigkeit voraus.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1; BGB § 1602 Abs. 1; EStG 1997 § 33a Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.03.2005; Aktenzeichen III R 34/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Unterhaltsaufwendungen der Kläger für ihren volljährigen Sohn A. als sog. außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33 a Abs.1 des EinkommensteuergesetzesEStG - steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind verheiratet und werden vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1997 und 1998 beantragten sie u.a. die steuermindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen gegenüber ihrem am 9. April 1974 geborenen Sohn A. als außergewöhnliche Belastung.

A. hatte eine Berufsausbildung als Tontechniker abgeschlossen, bevor er sich am 1. Oktober 1996 für eine Vollzeittätigkeit arbeitslos meldete. Er lebte in den Streitjahren 1997 und 1998 im Haushalt der Kläger und bezog weder Arbeitslosengeld noch andere öffentlich-rechtliche Zuwendungen. Seinen Unterhalt bestritt er vielmehr aus Bar- und Sachzuwendungen seiner Eltern. Im April 2000 nahm A. ein Studium auf.

Im Rahmen der Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1998 vom 1. Oktober 1999 versagte der Beklagte die steuermindernde Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen. Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Kläger blieben erfolglos und wurden vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2001 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit ihrer Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 a Abs. 1 EStG seien im Streitfall gegeben, da sie ihrem Sohn gegenüber zivilrechtlich unterhaltsverpflichtet gewesen seien. Im Rahmen des § 33 a Abs. 1 EStG komme es nur auf die grundsätzliche Unterhaltsberechtigung des Kindes als Verwandtem in sog. direkter Linie an (Hinweis auf Urteil des FG Münster vom 20. Februar 2002 10 K 7470/00, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2002,911). Sie, die Kläger, hätten ihren Sohn stets ermuntert, sich um eigene Einkünfte zu bemühen. Sie hätten jedoch keine wirklichen Druckmittel gehabt, um ihren Interessen Nachdruck zu verleihen.

Da in einem vergleichbaren Fall ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof – BFH – gegen ein klageabweisendes Urteil des FG Köln (v. 28. März 2003 7 K 4897/02, EFG 2003,1167) anhängig sei (Az. des BFH: III R 43/03),

beantragen sie,

das Verfahren ruhen zu lassen, bis über die Revision in der Sache III R 43/03 entschieden worden ist.

Hilfsweise beantragen sie sinngemäß,die Einkommensteuer 1997 und 1998 unter Änderung der Bescheide vom 1. Oktober 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2001 (betr. 1997) bzw. 16. Juli 2001 (betr. 1998) unter Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen in Höhe von jeweils 12 000 DM pro Jahr als außergewöhnliche Belastung festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung.

Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung 1 Band Einkommensteuerakten (StNr.: ...) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die im Klageantrag aufgeführten Einkommensteuerbescheide und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.

Ein Grund, das Klageverfahren nach § 74 FGO auszusetzen oder zum Ruhen zu bringen, besteht nicht, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 FGO („ vorgreifliches Rechtsverhältnis“) nicht erfüllt sind und der Beklagte dem Ruhensantrag der Kläger nicht zugestimmt hat.

Nach der seit dem Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Gesetzesfassung sind Aufwendungen im Rahmen des § 33 a Abs. 1 EStG nur dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn die Person, für deren Unterhalt oder Berufsausbildung dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen erwachsen, gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzliche unterhaltsberechtigt ist. Im Streitfall ist für die Streitjahre 1997 und 1998 eine solche gesetzliche Unterhaltsberechtigung des Sohnes A. den Klägern gegenüber nicht gegeben.

Gemäß § 1602 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – ist unterhaltsberechtigt nur, wer außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Unterhaltsberechtigung setzt somit Bedürftigkeit voraus. Nach der Rechtsprechung der Familiengerichte ist ein volljähriges Kind, das sich nicht in Berufsausbildung befindet, in erster Linie für seinen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Es ist verpflichtet, seine Arbeit...

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