rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen nur bei Bedürftigkeit des Empfängers

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Berücksichtigungsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person i.S.d. § 33a Abs. 1 S. 1 EStG setzt eine zivilrechtliche Bedürftigkeit des Empfängers i.S.d. § 1602 BGB voraus.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1 S. 1; BGB § 1602; EStG § 33a Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.01.2005; Aktenzeichen III R 43/03)

BFH (Beschluss vom 24.01.2005; Aktenzeichen III R 43/03)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, inwieweit die Kläger in den Streitjahren 1999 und 2000 Unterhaltsleistungen an ihren am 16.03.1974 geborenen Sohn … als außergewöhnliche Belastung im Sinne § 33 a EStG geltend machen können.

Für das Streitjahr 1999 beantragten die Kläger im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen i.H.v. 6.000 DM für Wohnung, Kleidung und Kost für ihren Sohn …, geboren am 16.03.1974, als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 a EStG anzuerkennen. Ihrer Einkommensteuererklärung legten sie eine Bescheinigung des Sohnes vom 31.12.1999 bei, wonach dieser in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.1999 folgende Leistungen kostenlos von seinen Eltern erhalten habe, da er kein eigenes Einkommen gehabt habe: ein möbliertes Zimmer ca. 20 qm, Bad und Toilette, Kost, Kleidung und Taschengeld.

Im Rahmen des erstmaligen Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr 1999 vom 15.10.2001 wurden die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen für den Sohn … nicht berücksichtigt.

Hiergegen legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein und machten geltend, dass sie ihren Sohn ganzjährig unterstützt hätten. Da der Sohn im Haushalt der Kläger untergebracht gewesen sei, sei nach Richtlinie 190 Abs. 1 S. 9 der Einkommensteuerrichtlinien der Höchstbetrag von 13.020 DM nach § 33 a Abs. 1 EStG anzusetzen. Der Sohn habe keine Einkünfte erzielt. Für den Kläger seien die Unterhaltsaufwendungen für seinen Sohn zwangsläufig gewesen, da er hierzu gesetzlich verpflichtet gewesen sei. Hierzu legten die Kläger eine Bescheinigung der Stadt … vom 13.02.2002 vor, wonach für den Fall, dass von der Stadt … Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes dem Sohn … gezahlt werden würde, im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine Heranziehung der Kläger als Eltern zum Unterhalt unter bestimmten Umständen möglich sein würde. In diesem Schreiben wurde weiterhin ausgeführt, dass für den Fall, dass … in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern lebe, die Eltern gemäß § 16 BSHG ohnehin auf ihre Unterhaltsfähigkeit hin überprüft und gegebenenfalls zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden würden. Sollte bereits im Vorfeld bei einer Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern erkennbar sein, dass ein über der Sozialhilfe liegender Unterhaltsbetrag bezahlt werden könne, so würde es erst gar nicht zur Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt kommen.

Hierauf entgegnete der Beklagte, dass nach den Ausführungen in Richtlinie 190 Abs. 3 der Einkommensteuerrichtlinien die unterstützte Person zunächst ihre eigene Arbeitskraft zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes einzusetzen habe. Eine entsprechende Anfrage vom 22.06.2001 an die Kläger sei insoweit jedoch unbeantwortet geblieben. Auch die vorgelegte Bescheinigung des Sozialamtes gebe hierzu letztlich keine konkrete Auskunft. Es würden lediglich allgemein gültige Auskünfte erteilt, da ein Sozialhilfeantrag wegen der mangelnden Erfolgsaussichten wohl nicht gestellt worden sei. Der Beklagte bat im Rahmen dieses Schreibens darum, in anderer Weise geeignet nachzuweisen, dass der Sohn der Kläger seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft nicht habe bestreiten können, z.B. durch Meldung beim Arbeitsamt, Anzahl der erfolglosen Bewerbungen und eventueller Bescheinigungen vom Arbeitsamt über erfolglose Vermittlungen im betreffenden Veranlagungszeitraum.

Mit Einspruchsentscheidung vom 30.07.2002 wurde der Einspruch der Kläger dann als unbegründet zurückgewiesen. Dabei stellte der Beklagte maßgeblich darauf ab, dass neben der generellen Unterhaltsverpflichtung der Steuerpflichtigen gegenüber der unterhaltenen Person jedoch Voraussetzung sei, dass die unterstützte Person zunächst ihre eigene Arbeitskraft und ihr eigenes Vermögen zur Bestreitung des Unterhalts eingesetzt habe. In diesem Zusammenhang reiche es völlig aus, wenn nachgewiesen werden könne, dass sich die unterstützte Person unter Aufbietung aller ihr zur Verfügung stehenden Kräfte darum bemüht habe, ihre eigene Arbeitskraft zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen, ihre Anstrengungen jedoch nachweislich nicht oder nur unzureichend von Erfolg gekrönt gewesen seien. Ein diesbezüglicher Nachweis habe ohne weiteres auch durch Vorlage einer arbeitsamtlichen Meldung bzw. erfolglosen Bewerbungs- bzw. Vermittlungsversuche des Arbeitsamts erbracht werden können. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die unterstützte Person in Folge Al...

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