rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuererstattung 1992

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen

Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat ihren Sitz in Polen. Sie ist in Deutschland als Subunternehmerin in der Baubranche im Rahmen von Werkverträgen tätig. Dazu unterhält sie eine deutsche Betriebsstätte in … bei …

Über diese Betriebsstätte werden mit deutschen Unternehmen Subunternehmerverträge abgeschlossen, zu deren Erfüllung polnische Arbeitnehmer nach Deutschland entsandt werden.

U. a. war auch der Arbeitnehmer … für die Klägerin in Deutschland tätig und hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Für den Veranlagungszeitraum 1992 reichte er eine Einkommensteuererklärung ein. Zugleich wurde angezeigt, daß er seinen Erstattungsanspruch mit einem nicht datierten Zusatz zum Arbeitsvertrag vom 31. Dezember 1991 an die Klägerin abgetreten hatte.

Nach der Veranlagung des Arbeitnehmers lehnte der Beklagte die Erstattung des sich ergebenden Steuerguthabens an die Klägerin ab, da nach § 46 Abs. 4 Abgabenordnung –AO– der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungsansprüchen versagt sei.

An dieser Rechtsauffassung hielt er auch in dem von der Klägerin beantragten Abrechnungsbescheid fest. Der Einspruch blieb gleichfalls erfolglos.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Auszahlung des Erstattungsbetrages an sich weiter. Die von ihr eingereichte Klageschrift betrifft die Abtretungen von 14 Arbeitnehmern, darunter den des Herrn

Nach ihrer Darstellung ist die Weigerung des Finanzamts, den Betrag an sie auszuzahlen, – rechtswidrig, weil ihr bei ihrer Tätigkeit im Schnittpunkt von polnischem Arbeits- und deutschem Steuerrecht keine andere Gestaltungsmöglichkeit geblieben sei. Auch auf die vom Bundesfinanzhof –BFH– (Urteil vom 23. Oktober 1985 … VII R 196/82, … Bundessteuerblatt –BStBl– II 1986, 124 = Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs –BFHE– 144, 526) betonte Schutzfunktion durch die Einschränkung des geschäftsmäßigen Erwerbs von Erstattungsansprüchen seien ihre in Deutschland tätigen Arbeitnehmer nicht angewiesen. Bei einem längeren Aufenthalt in Deutschland als 183 Tage werde der jeweilige Arbeitnehmer in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Klägerin sei nach dem Zusatz zum Arbeitsvertrag verpflichtet, die Lohnsteuer und die Lohnkirchensteuer zu tragen. Dementsprechend stehe ihr auch ein etwaiger Erstattungsanspruch zu. Für den jeweiligen Arbeitnehmer sei es unerheblich, wie hoch dieser Erstattungsanspruch ist, denn nach der mit dem Arbeitnehmer getroffenen Nettolohn-Vereinbarung nach polnischem Recht sei allein ausschlaggebend, welchen Nettolohn er in Polen ausgezahlt erhalte.

Diese Sachverhaltsgestaltung unterscheide sich von der des BFH-Streitfalls (a. a. O.) so sehr, daß die Übertragung der rechtlichen Schlußfolgerung des BFH-Urteils auf den Streitfall ausgeschlossen sei.

Entscheidend sei der Unterschied, daß aufgrund der Nettolohn-Vereinbarung der Klägerin eine Forderung gegenüber ihren Arbeitnehmern genau in der Höhe zustehe, in der ein Steuererstattungsanspruch entstanden sei. Nach den Vorschriften und Vereinbarungen des – für die Beteiligten bindenden – polnischen Arbeitsrechts bestehe kein Auszahlungsanspruch des Arbeitnehmers.

Der Fall, daß ein des deutschen Steuerrechts unkundiger Ausländer übervorteilt wird, könne bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung nicht vorkommen, demnach nach könne § 46 Abs. 4 AO seinem Sinngehalt nach nicht angewandt werden.

Ergänzend führt die Klägerin aus, wollte man der Rechtsauffassung des Beklagten folgen, käme es zu einer Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer. Diejenigen, die weniger als 183 Tage im Veranlagungszeitraum in Deutschland tätig seien, bekämen nur ihren Nettolohn nach polnischem Arbeitsrecht, die anderen zusätzlich einen Einkommensteuererstattungsanspruch in DM.

Für die Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Sie hatte sinngemäß den Antrag angekündigt, den Beklagten unter Aufhebung seines Abrechnungsbescheides vom 10. Juni 1994 zur Steuernummer … sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 21. November 1994 zu verpflichten, den Erstattungsbetrag von … DM an sie auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht war an einer Entscheidung nicht gehindert, obwohl für die Klägerin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Gemäß § 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO– kann beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden; darauf sind die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bei der Ladung hingewiesen worden.

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin wird durch die Weigerung des Beklagten, den sich aus der Einkommensteuerveranlagung 1992 des Herrn … ergebenden Erstattungsbetrag an sie auszuzahlen, in ihren Rechten nicht verletzt.

Grundsätzlich ist die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen zulässig und von den Finanzbehörden au...

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