Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein ermäßigter Steuersatz bei Abfindung von Kleinbetragsrenten vor dem 1.1.2018

 

Leitsatz (redaktionell)

Einmalzahlungen zur Abfindung von Kleinbetragsrenten waren vor dem 1.1.2018 nicht nach § 34 EStG begünstigt.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 2 Nrn. 2, 4, § 22 Nr. 5 S. 13

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.06.2019; Aktenzeichen X R 7/18)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist nur noch die Anwendung von § 34 EinkommensteuergesetzEStG – auf Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag bei der Einkommensteuer 2013. Dem weitergehenden Klagebegehren auf Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen des § 35a EStG hat der Beklagte abgeholfen.

Die Kläger werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Im Jahr 2007 hatte der Kläger einen nach §§ 79 ff. EStG geförderten Sparvertrag mit der C… Bank geschlossen. In Ziff. 5 dieses Vertrages (Bl. 35R der Gerichtsakte – GA –) heißt es: „Würde bei gleichmäßiger Verrentung des bis zu Beginn der Auszahlungsphase angesammelten Kapitals eine monatliche Rente resultieren, die 1% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt, kann die C… Bank das Kapital zu Beginn der Rente förderunschädlich an den Sparer auszahlen”. Es liegt ein Schreiben der C… Bank vom 03.07.2013 (Bl. 44 GA) vor, in dem diese dem Kläger mitteilt, bei einer Kündigung zum nächstmöglichen Termin falle der Vertrag unter die Kleinbetragsrenten-Regelung, sodass das gesamte Guthaben förderunschädlich ausgezahlt werden könne. Am 30.09.2013 erhielt der Kläger eine Auszahlung aus dem Altersvorsorgevertrag i. H. v. 7.518,83 EUR (vgl. Kontoauszug Bl. 51 der Lohnsteuer-Arbeitnehmerakte – LA –). Die C… Bank erteilte dem Kläger eine Mitteilung nach § 22 Abs. 5 Satz 7 EStG vom 11.02.2014 (Bl. 7 GA), in der ein Betrag i. H. v. 6.915,67 EUR als steuerpflichtig nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG und außerdem ein weiterer Betrag i. H. v. 3,16 EUR als steuerpflichtig nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c) EStG ausgewiesen wurde.

Ausweislich der (erst im Klageverfahren eingereichten) Betriebskostenabrechnung ihres Vermieters vom 28.11.2014 (Bl. 12 GA) zahlten die Kläger im Streitjahr für die Positionen Gebäudereinigung, Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Schnee- und Eisbeseitigung, Hauswartdienstleistungen und Sperrmüll insgesamt 270,89 EUR.

In der am 05.02.2015 eingereichten Einkommensteuererklärung 2013 trugen die Kläger im Mantelbogen im Feld „Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen” (Kz. 214) einen Betrag von 288,00 EUR mit der Beschreibung „Gartenpflege/Hausreinigung” ein (Bl. 30 LA). Weitere Eintragungen zu § 35a EStG nahmen sie nicht vor und fügten der Erklärung insoweit auch keine Belege bei. In der Anlage R für den Kläger (Bl. 42 LA) trugen die Kläger im Feld „Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag” (Kz. 500) einen Betrag von 6.915,00 EUR und im Feld „Andere Leistungen lt. den Nummern 6, 7, 9 und 13 oder Leistungen wegen schädlicher Verwendung” (Kz. 512) einen Betrag von 3,00 EUR ein.

Im Einkommensteuerbescheid 2013 vom 03.03.2015 (Bl. 8 GA) setzte der Beklagte die erklärten Leistungen i. H. v. 6.915,00 EUR als solche aus Altersvorsorgeverträgen und die erklärten Leistungen i. H. v. 3,00 EUR als „andere Leistungen aus einem Versicherungsvertrag oder einer betrieblichen Altersversorgung oder Leistungen wegen schädlicher Verwendung” an. § 34 EStG wendete der Beklagte auf die Leistungen nicht an. Die erklärten Aufwendungen i. H. v. 288,00 EUR berücksichtigte der Beklagte nicht. Hierzu heißt es in den Erläuterungen zur Festsetzung, die als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 EStG (sic!) geltend gemachten Aufwendungen könnten i. H. v. 288,00 EUR ohne Nachweis nicht berücksichtigt werden. Weiter findet sich in den Erläuterungen der Passus: „Die nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigten Einkünfte wurden nicht nach der sogenannten Fünftel-Regelung besteuert, da sich sonst eine höhere steuerliche Belastung ergeben würde”.

Die Kläger legten mit Schreiben vom 05.03.2015 (Bl. 49 LA, eingegangen am 09.03.2015) „Widerspruch” gegen den Bescheid vom 03.03.2015 ein. Sie wandten sich gegen die Höhe der im Bescheid angesetzten Beträge im Zusammenhang mit dem Altersvorsorgevertrag bei der C… Bank. Sie trugen vor, da der Kläger zum 01.10.2013 in Rente habe gehen wollen, habe er seinen Banksparplan ab diesem Zeitpunkt in eine Rente umwandeln wollen. Wegen zu geringer Höhe sei diese von der C… Bank als Kleinbetragsrente abgewickelt worden. Die C… Bank habe ihm die Förderunschädlichkeit der Auszahlung des gesamten Guthabens nach § 93 EStG bescheinigt (vgl. o. g. Bescheinigung vom 03.07.2013, Bl. 44 GA). Daraufhin habe er die entsprechende Abwicklung beantragt. Er könne nicht nachvollziehen, wie die Summe von 6.915,00 EUR für die Besteuerung zustande komme.

Im anschließenden Schriftwechsel forderte der Beklagte die Kläger auf (Schreiben vom 26.08.2015, Bl. 76 LA), die vollst...

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