Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer auf die Feststellung einer anderen Einkunftsart gerichteten Klage trotz damit verbundener höherer Einkünfte. gewerbliche Einkünfte einer nicht gewerblich geprägten GmbH & Co. KG durch Kauf von sechs Forderungen in zweistelliger Millionenhöhe gegenüber einer in Insolvenz befindlichen GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Klage gegen einen Feststellungsbescheid, mit der die Feststellung einer anderen Art der Einkünfte (hier: Kapitaleinkünfte statt gewerblicher Einkünfte) beantragt wird, ist auch dann zulässig, wenn die Einkünfte in der von der Klägerin beantragten Einkunftsart höher wären als in der vom FA festgestellten Einkunftsart; insoweit ist unbeachtlich, ob und ggf. in welchem Umfang die Änderung der Einkunftsart Einfluss auf die Höhe der Einkünfte haben könnte.

2. Erwirbt eine (nicht gewerblich geprägte) GmbH & Co.KG, deren Unternehmensgegenstand insbesondere der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Forderungen ist, von einer Bank sechs durch Grundschulden gesicherte Forderungen in zweistelliger Millionenhöhe gegenüber einer in Insolvenz befindlichen GmbH unter dem Nennwert, und geht es ihr vorrangig nicht mehr um die weitere Fruchtziehung aus diesen Forderungen durch Zinszahlungen, sondern darum, mit Hilfe des Insolvenzverwalters den Nominalwert der Forderungen möglichst vollständig zurückzuerhalten und somit einen Betrag aus der Substanz der Forderungen zu erhalten, der über dem eigenen Kaufpreis für die Forderungen liegt, so erzielt die GmbH & Co. KG nicht private Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern gewerbliche Einkünfte; insoweit ist unerheblich, ob die GmbH & Co. KG über ein eigenes Büro verfügt, ob sie berufliche Erfahrungen in Wertpapiergeschäften hat, ob sie über eine besondere Organisation verfügt oder ob sie wie ein sog. Factor auftritt.

 

Normenkette

EStG 2005 § 15 Abs. 2, 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1; EStG 2009 § 20 Abs. 2 Nr. 7; FGO § 40 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.09.2017; Aktenzeichen IV R 34/15)

BFH (Urteil vom 14.09.2017; Aktenzeichen IV R 34/15)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine am 07. Juli 2006 gegründete GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Forderungen war.

An der Klägerin waren die B. GmbH als nicht am Vermögen beteiligte Komplementärin sowie Frau C. und Herr D. als Kommanditisten mit jeweils 50 % (jeweils EUR 1.000,– Kapitaleinlage) beteiligt. Alleiniger vertretungsberechtigter Gesellschafter der Klägerin war Herr D., so dass die Klägerin nicht nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EinkommensteuergesetzEStG – gewerblich geprägt war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrags verweist der Senat auf die Vertragsakte.

Nach Angaben der Klägerin hielt Frau C. ihre Kommanditbeteiligung treuhänderisch für E.; der Beklagte erkennt das Treuhandverhältnis bislang nicht an. Der Senat nimmt auf den Hinweis der Klägerin Bezug (Bl. 67 der Feststellungsakte).

Neben der Klägerin gab es noch die F. GmbH & Co. KG, eine Schwester-Personengesellschaft, an der ebenfalls Frau C. und Herr D. als Kommanditisten mit jeweils 50 % (jeweils EUR 1.000,– Kapitaleinlage) und die B. GmbH als Komplementärin (ohne Vermögensbeteiligung) beteiligt waren (Handelsregister G. HRA …). Der Unternehmensgegenstand war mit dem der Klägerin identisch. Der Senat nimmt auf den Gesellschaftsvertrag der F. GmbH & Co. KG Bezug. Eine treuhänderisch gehaltene Beteiligung war dem für die F. GmbH & Co. KG zuständigen Finanzamt G. nicht bekannt.

Mit Vertrag vom 28. Juli 2006 erwarb die Klägerin von der H.-Bank sechs Forderungen gegenüber der seit 2005 in Insolvenz befindlichen I. GmbH, die zum 31. Mai 2006 in Höhe von insgesamt EUR 12.299.319,– valutierten, zu einem Kaufpreis von EUR 4.000.000,–. Die Forderungen waren durch Grundschulden auf Grundstücken in J. gesichert, und zwar durch Grundschulden in Höhe von EUR 15.547.363,53 auf den Grundstücken K.-straße, J., L.-straße, J., M.-straße, J., N.-straße, J. und O.-straße, J. (Anlage 3, Seite 1, des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2006). Außerdem gingen die selbstschuldnerischen Bürgschaften der Herren P., Q. und R. auf die Klägerin über (§ 2 Abs. 2 Buchst. b des Vertrags vom 28. Juli 2006); nach der Anlage 3, Seite 1 des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2006 ging hingegen nur die selbstschuldnerische Bürgschaft des Herrn D. über. Schließlich trat die H.-Bank auch die Rechte und Ansprüche aus den Mietverträgen der Objekte in S. und J. an die Klägerin ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Forderungserwerbs verweist der Senat auf den in der Rechtsbehelfsakte befindlichen Vertrag vom 28. Juli 2006.

Dem Senat liegt der Bericht des Insolvenzverwalters der I. GmbH vom 23. August 2005 vor, auf den er Bezug nimmt. Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin waren die Herren P., Q. und R..

Ebenfalls am 28. Juli 2006 erwar...

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