rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine nachträglichen Anschaffungskosten auf GmbH-Anteile durch mittelbar über eine GbR und einen Mitgesellschafter der GmbH zur Verfügung gestellte Einlage. für Verwirklichung des Gesellschaftszwecks nicht unentbehrliches Gesellschafterdarlehen kein „Finanzplan-Darlehen”. Krisenbestimmtheit eines bei Gründung einer GbR sowie einer GmbH mit Angebot eines Rangrücktritts gewährten und von der Vor-GmbH konkludent angenommenen Gesellschafterdarlehens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird bei Gründung einer GmbH zusätzlich eine GbR gegründet und legt der Kläger als Gesellschafter in die GbR Geld ein, das die GbR einem Mitgesellschafter als unverzinsliches Darlehen zur Verfügung stellt, damit der Mitgesellschafter seine Stammeinlage bei der GmbH finanzieren kann, so gehört der vom Kläger in die GbR eingelegte Geldbetrag bei Auflösung der GmbH nicht zu den nachträglichen Anschaffungskosten für die GmbH-Anteile des Klägers. Eine mittelbare Einlage in der Weise, dass einem Mitgesellschafter ein Darlehen gegeben wird, der seinerseits die Darlehensvaluta in die gemeinsame Kapitalgesellschaft einlegen soll, führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten des Darlehensgebers auf seine Beteiligung (Anschluss an FG München, Beschluss v. 4.5.2006, 1 V 501/06).

2. Ein vom Gesellschafter der GmbH gewährtes Darlehen ist kein sog. Finanzplandarlehen, wenn es angesichts seiner geringen Höhe (hier: 7100 EUR) für die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks nicht unentbehrlich ist und zudem nicht dargetan wird, dass der GmbH von anderer Seite kein Kreditrahmen eingeräumt worden wäre. Ganz maßgeblich gegen das Vorliegen eines Finanzplandarlehens spricht zudem eine Verzinsung des Darlehens mit 10 % p.a. und somit eine mindestens marktübliche Verzinsung.

3. Für die Höhe der Anschaffungskosten ist im Falle eines stehen gelassenen Gesellschafterdarlehens grundsätzlich der Wert in dem Zeitpunkt, in dem es der Gesellschafter mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht, maßgeblich. Auf die Prüfung, wann die Krise eingetreten ist und wann der Gesellschafter hiervon Kenntnis erlangt hat, kann verzichtet werden, wenn der Gesellschafter schon in einem früheren Zeitpunkt mit bindender Wirkung gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftsgläubigern zu erkennen gegeben hat, dass er das Darlehen auch in der Krise stehen lassen wird; letzteres ist erfüllt, wenn mehrere Gesellschafter gleichzeitig eine GbR und eine GmbH gegründet haben, ein Gesellschafter der GmbH ein Darlehen gewährt, insoweit in dem Vertrag über die Gründung der GbR eindeutig das Angebot eines Rangrücktritts erklärt und die Vor-GmbH dieses Angebot auch konkludent angenommen hat.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1-2, 4; HGB § 255 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

Die Einkommensteuer 2004 wird unter Änderung des Bescheides vom 21. Februar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2008 dahingehend neu festgesetzt, dass der Auflösungsverlust der B. GmbH EUR 22.815 beträgt. Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 55 % dem Kläger und zu 45 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Auflösungsverlustes i. S. d. § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Kläger gründete zusammen mit den Herren C. und D. am 18. Juli 2003 durch notariellen Vertrag (Nummer 31 der Urkundenrolle des Notars E. von 2003) die B. GmbH. Dabei war D., der die Geschäftsidee für die B. GmbH entwickelt und dem Kläger und C. nahegebracht hatte, dazu auserkoren, Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der B. GmbH zu werden.

Bereits vor Errichtung der B. GmbH, ebenfalls am 18. Juli 2003, hatten deren Gesellschafter durch notariellen Vertrag (Nummer 30 der Urkundenrolle des Notars E. von 2003) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet, deren Zweck die Sicherstellung und Absicherung der Finanzierung der Beteiligung des D. an der B. GmbH war. Der Kläger verpflichtete sich in dem GbR-Gesellschaftsvertrag, eine Einlage in Höhe von EUR 18.572 in das Gesellschaftsvermögen der GbR zu erbringen und der B. GmbH ein Darlehen in Höhe von EUR 7.100 zu einem Zinssatz in Höhe von 10 % p.a. zu gewähren. Der Kläger gab in dem GbR-Gesellschaftsvertrag für das der B. GmbH zu gewährende Darlehen eine Rangrücktrittserklärung ab mit dem Inhalt, dass seine Forderung im Rang hinter sämtliche Forderungen anderer Gläubiger trete und diesen gegenüber wie Eigenkapital hafte. Die GbR gewährte D. ein Darlehen in Höhe von EUR 26.000. Mit diesem Betrag finanzierte D. den Erwerb seines Geschäftsanteils an der B. GmbH. Am 23. Juli 2003 gewährte der Kläger der Vor-GmbH da...

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