rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Liquidationsverlust bei Gesellschafterdarlehen über Mittelsmann

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Darlehen, das der wesentlich beteiligte Gesellschafter über einen Mittelsmann der GmbH ausgereicht hat, ist bei einem Ausfall nicht in die Ermittlung des Liquidationsverlustes einzubeziehen.

 

Normenkette

EStG § 17

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist in der Hauptsache, ob der Antragsteller (ASt) ein an einen Mitgesellschafter gegebenes und ausgefallenes Darlehen bei der Berechnung des Auflösungsverlustes aus seiner Beteiligung an einer GmbH steuermindernd berücksichtigen darf.

Der ASt wird beim Antragsgegner – dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 2004 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Der ASt war an der GmbH (GmbH) beteiligt und hatte die auf Ihn entfallende Stammeinlage geleistet. Darüber hinaus hatte er der Gesellschaft Darlehen ausgereicht, um die Liquidität der Gesellschaft sicherzustellen. Im Jahr 1998 wurde die erneute Zuführung von Liquidität in die GmbH notwendig. Allerdings war der ASt nicht mehr bereit, den erforderlichen Geldbetrag als unmittelbares Darlehen an die Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, sondern beabsichtigte, einen der beiden Mitgesellschafter in die Verantwortung für die Darlehensvaluta einzubinden. Er schloss daher mit dem Mitgesellschafter Y am xx. Dezember 1998 einen schriftlichen Darlehensvertrag, in dem er diesem ein persönliches Darlehen gewährte, allerdings mit der Maßgabe, dass dieser den Betrag in voller Höhe in die GmbH einzulegen habe. Gemäß dieser Vereinbarung überwies der ASt am xx. Dezember 1998 den Betrag von 100.000 DM auf das Bank-Konto des Mitgesellschafters Y mit dem Vermerk „persönliches Darlehen”. Dieser wiederum überwies einen Betrag in gleicher Höhe am xx./xx. Dezember 1998 von diesem Bankkonto auf ein Bankkonto der GmbH mit dem Vermerk „Gutschrift Y”. Der Darlehensnehmer leistete auf das Darlehen lediglich einen Betrag in Höhe von 1.xxx,01 DM (darin 6xx,– DM Zins und 1.xxx,01 DM Tilgung). Pfändungsversuche des ASt beim Darlehensnehmer blieben ohne Erfolg; dieser legte eine eidesstattliche Versicherung ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des ASt vom 31. Oktober 2005 gegenüber dem Finanzamt verwiesen (Steuerakte Bl. 31ff.). Im Jahr 2004 wurde das Insolvenzverfahren bezüglich der GmbH eingestellt; das Jahr 2004 ist unstreitig das Jahr, in dem ein Auflösungsverlust gem. § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei den gewerblichen Einkünften des ASt zu berücksichtigen ist.

Der ASt beantragte in seiner ESt-Erklärung für das Jahr 2004 die Berücksichtigung des oben näher erläuterten, ausgefallenen Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Liquidationserlöses aus seiner wesentlichen Beteiligung an der GmbH mit einem Betrag in Höhe von 50.xxx,63 EUR (= 99.xxx,00 DM). Diesen Betrag ermittelte er aus 100.000 DM hingegebenes Darlehen abzüglich „Tilgung vom 27.01.2000” in Höhe von 6xx,–– DM. Der fehlende Abzug der weiteren 1.xxx,01 DM beruht nach Einschätzung des Gerichts auf einem Übertragungsfehler des ASt.

Das FA berücksichtigte das Darlehen bei der Festsetzung der ESt 2004 nicht, weil es sich nicht um ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen gehandelt habe (Bescheid vom 27. Dezember 2005). Über den Einspruch des ASt ist noch nicht entschieden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA mit Bescheid vom 26. Januar 2006 ab.

Mit seinem Antrag an das Gericht sucht der ASt vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen.

Der ASt trägt vor,

das ausgefallene Darlehen führe zu nachträglichen Anschaffungskosten seiner wesentlichen GmbH-Beteiligung, weil es sich wirtschaftlich um eine „indirekte Darlehensgewährung unter Einschaltung des Mittelsmannes Y” gehandelt habe.

Der ASt beantragt,

die Vollziehung des ESt-Bescheides für 2004 vom 27. Dezember 2005 in Höhe von x.xxx,00 EUR und xxx,77 EUR Solidaritätszuschlag ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung auszusetzen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der AdV-Antrag ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674; und vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684).

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