Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungen der vormaligen Alleingesellschafterin der Arbeitgeberin nach Veräußerung ihrer Anteile als Arbeitslohn. Nachforderungsbescheid an die Arbeitnehmer als Steuerbescheid, der sich mit der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides erledigt hat

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Geldzuwendungen, die Arbeitnehmer von der vormaligen Alleingesellschafterin ihrer Arbeitgeberin erhalten, nachdem diese ihre Anteile an der Arbeitgeberin veräußert hat, stellen ungeachtet ihrer Bezeichnung als Schenkung keine freigebigen Zuwendungen, sondern Arbeitslohn vergleichbar einer Bonuszahlung dar. Dieser unterliegt nicht der ermäßigten Besteuerung.

2. Bei einem an den Arbeitnehmer gerichteten Nachforderungsbescheid über die Festsetzung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer handelt es sich um einen Steuerbescheid in Gestalt eines Vorauszahlungsbescheids. Dieser Bescheid erledigt sich im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 34 Abs. 1-2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; AO §§ 155, 365 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.08.2014; Aktenzeichen VI R 58/12)

BFH (Urteil vom 07.08.2014; Aktenzeichen VI R 58/12)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Zuwendung in Höhe von 5 200,00 EUR, die der Kläger von der X. GmbH erhalten hat, steuerpflichtigen Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EinkommensteuergesetzEStG – darstellt.

Der Kläger war im Streitjahr 2007 Arbeitnehmer bei der Y.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Y.-GmbH –, deren Alleingesellschafterin die X. GmbH war. Die X. GmbH hatte mit Vertrag vom 29.12.2006, der am 01.03.2007 wirksam wurde, sämtliche Anteile an die Z. Aktiengesellschaft – Z. AG – verkauft und übertragen. Im Jahr 2007 änderte die Y.-GmbH ihre Firma in Z. Y. Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Z./Y.-GmbH –.

Am 14.03.2007 fand eine von der X. GmbH ausgerichtete Veranstaltung in L. statt, zu der die X. GmbH, vertreten durch den damaligen Geschäftsführer A., unter anderem verschiedene Mitarbeiter der Z./Y.-GmbH, darunter den Kläger, eingeladen hatte. Während der Veranstaltung überreichte der weitere Geschäftsführer der X. GmbH, B., den anwesenden Angestellten der damaligen Y.-GmbH im Namen der X. GmbH Schecks in unterschiedlicher Höhe. Der Kläger erhielt einen Scheck in Höhe von 5.200,00 EUR. Im zugehörigen Anschreiben der X. GmbH vom 12.03.2006, das von A. unterzeichnet war, wird dazu ausgeführt:

„…die bisherige Alleingesellschafterin der Y., die X. GmbH hat ihre Geschäftsanteile an die Z. AG verkauft. Der Verkauf wurde am 1. März rechtswirksam.

Aus diesem Anlass schenkt Ihnen die X. GmbH die in beiliegendem Scheck verzeichnete Summe. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine freiwillige, nicht mehr mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende Zuwendung, die grundsätzlich der Schenkungssteuer unterliegt. Die Höhe der anfallenden Schenkungsteuer ist in Abhängigkeit von dem Zuwendungsbetrag der folgenden Tabelle zu entnehmen ….

Wir haben das für X. zuständige Finanzamt über den Kreis der Beschenkten namentlich informiert und bitten bei einem Zuwendungsbetrag über 5.200 EUR um die Abgabe einer Schenkungssteuererklärung bei dem für Sie zuständigen Finanzamt.”

Der Kläger nahm das Geschenk an und reichte den Scheck zur Gutschrift auf sein persönliches Bankkonto ein. Von der Abgabe einer förmlichen Schenkungsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt – FA – M. sah er ab.

Die X. GmbH meldete den Vorgang mit Schreiben vom 12.04.2007 dem FA M.. In ihrer Anzeige an das FA listete die GmbH sämtliche der 167 Begünstigten mit Anschrift, gezahltem Betrag und die jeweilige Beschäftigungsabteilung des Arbeitnehmers in der Y.-GmbH auf. Das FA M. teilte dem steuerlichen Vertreter der X. GmbH mit Schreiben vom 15.05.2007 mit, der Vorgang sei nicht schenkungsteuer-, sondern lohnsteuerpflichtig und werde dem Betriebsstättenfinanzamt in L. mitgeteilt. Die Z./Y.-GmbH zeigte den Vorgang nicht gegenüber dem zuständigen FA für Körperschaften in L. an und führte auch keine Lohnsteuer ab. Das FA für Körperschaften als Betriebsstättenfinanzamt der Z./Y.-GmbH erließ am 18.12.2007 gegenüber dem Kläger einen Bescheid über die Festsetzung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für den Monat März 2007. Dabei ging das FA in Höhe der Scheckzuwendung von steuerpflichtigem und dem Lohnsteuerabzug unterliegendem Arbeitslohn aus und ermittelte die Steuerabzugsbeträge im Schätzungsweg anhand der Besteuerungsmerkmale des Vorjahres (2006). Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein.

Der Kläger reichte im Juli 2008 die Einkommensteuererklärung 2007 beim Beklagten ein, in der er unter anderem einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 70 308 EUR erklärte, der der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers entsprach. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2007 mit Bescheid vom 25. Juli 2008 ...

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