rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungen der vormaligen Alleingesellschafterin der Arbeitgeberin nach Veräußerung ihrer Anteile an die Arbeitnehmer als Arbeitslohn. Nachforderungsbescheid an die Arbeitnehmer als Steuerbescheid, der sich mit der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides erledigt hat

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Zahlungen, die die vormalige Alleingesellschafterin der Arbeitgeberin nach Veräußerung ihrer Anteile als „außerordentliche Anerkennung der geleisteten Arbeit” an die Arbeitnehmer tätigt, handelt es sich nicht um freigebige Zuwendungen, sondern um Arbeitslohn. Dieser unterliegt nicht der ermäßigten Besteuerung.

2. Bei einem an den Arbeitnehmer gerichteten Nachforderungsbescheid über die Festsetzung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer handelt es sich um einen Steuerbescheid in Gestalt eines Vorauszahlungsbescheides. Dieser Bescheid erledigt sich im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 34; ErbStG § 7; AO §§ 155, 365 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.08.2014; Aktenzeichen VI R 57/12)

BFH (Urteil vom 07.08.2014; Aktenzeichen VI R 57/12)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Zuwendung in Höhe von 5 200,00 EUR, die der Kläger von der B. GmbH erhalten hat, steuerpflichtigen Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt.

Der Kläger war im Streitjahr 2007 Arbeitnehmer bei der C. GmbH, deren Alleingesellschafterin die B… GmbH war. Die B. GmbH hatte mit Vertrag vom 29.12.2006, der am 01.03.2007 wirksam wurde, sämtliche Anteile an die D. AG verkauft und übertragen. Im Jahr 2007 änderte die C. GmbH daher ihre Firma in E. GmbH.

Am 14.03.2007 fand eine von der B. GmbH ausgerichtete Veranstaltung im F. in G. statt, zu der die B. GmbH, vertreten durch den damaligen Geschäftsführer H., unter anderem verschiedene Mitarbeiter der E.GmbH, darunter den Kläger, eingeladen hatte. Während der Veranstaltung erhielten Angestellte der damaligen C. GmbH im Namen der B. GmbH Schecks in unterschiedlicher Höhe ausgehändigt. Der Kläger bekam einen Scheck in Höhe von 5 200,00 EUR überreicht. Im dazugehörigen Anschreiben der B. GmbH vom 12.03.2007, das von H. unterzeichnet war, wird dazu unter anderem ausgeführt:

„… die bisherige Alleingesellschafterin der C. GmbH, die B. GmbH hat ihre Geschäftsanteile an die D. AG verkauft. Der Verkauf wurde am 1. März rechtswirksam.

Aus diesem Anlass schenkt Ihnen die B. GmbH die in beiliegendem Scheck verzeichnete Summe. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine freiwillige, nicht mehr mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende Zuwendung, die grundsätzlich der Schenkungsteuer unterliegt. Die Höhe der anfallenden Schenkungsteuer ist in Abhängigkeit von dem Zuwendungsbetrag der folgenden Tabelle zu entnehmen …

Wir haben das für B. GmbH zuständige Finanzamt über den Kreis der Beschenkten namentlich informiert und bitten bei einem Zuwendungsbetrag über 5 200 EUR um die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung bei dem für Sie zuständigen Finanzamt.”

Der Kläger nahm das Geschenk an und reichte den Scheck zur Gutschrift auf sein persönliches Bankkonto ein. Von der Abgabe einer förmlichen Schenkungsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt sah er ab, da der zugewendete Betrag von 5 200,00 EUR im Rahmen des Steuerfreibetrags gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG lag.

Die B. GmbH meldete den Vorgang mit Schreiben vom 12.04.2007 dem FA. In der Anzeige an das FA listete die GmbH sämtliche der 167 Begünstigten mit Anschrift, gezahlten Betrag und Beschäftigungsabteilung des Arbeitnehmers in der C. GmbH auf. Das FA antwortete daraufhin dem steuerlichen Vertreter der B. GmbH mit Schreiben vom 15.05.2007, dass der Vorgang nach seiner Auffassung nicht schenkungsteuer-, sondern lohnsteuerpflichtig sei und dem Betriebsstättenfinanzamt in G. mitgeteilt würde. Die E. GmbH zeigte den Vorgang nicht gegenüber dem zuständigen FA in G. an und führte auch keine Lohnsteuer ab. Das FA als Betriebsstättenfinanzamt der E. GmbH erließ am 22.01.2008 gegenüber dem Kläger einen Bescheid über die Festsetzung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für den Monat März 2007. Dabei ging das FA in Höhe der Scheckzuwendung von steuerpflichtigem und dem Lohnsteuerabzug unterliegendem Arbeitslohn aus und ermittelte die Steuerabzugsbeträge im Schätzungsweg anhand der Besteuerungsmerkmale des Vorjahres (2006). Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Mit Datum vom 09.03.2008 reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärung 2007 beim Beklagten an, in der er unter anderem einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 65 888,00 EUR erklärte, welcher der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers entsprach. Der Beklagte erließ am 20.03.2008 einen Einkommensteuerbescheid für 2007, in dem er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 6...

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