Entscheidungsstichwort (Thema)

"Anschaffung" im eigenheimzulagenrechtlichen Sinn

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Frage, wann einheimzulagenrechtlich eine "Anschaffung" eines Objekts -zur Bestimmung des Förderzeitraums nach § 3 EigZulG- vorliegt, sind die zum Begriff der "Anschaffung" in den entsprechenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes entwickelten, durch die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgestellten Rechtsgrundsätze anzuwenden.

2. Danach ist ein Gebäude zu dem Zeitpunkt angeschafft, zu dem der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber verfügen kann. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er zumindest wirtschaftliches Eigentum erlangt hat, d.h., wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf ihn übergehen.

 

Normenkette

EigZulG §§ 3, 9 Abs. 2 S. 2; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe einer zu gewährenden Eigenheimzulage.

Die Kläger sind Eheleute. Mit notariellem Kaufvertrag des Notariats vom 30. Dezember 1996 UR Nr. … erwarben sie die Eigentumswohnung in dem 1994 fertiggestellten Gebäude … in … für 298.000 DM. Der Kaufpreis war zahlbar am 31. Januar 1997. Besitz war nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises zu übergeben. Mit diesem Zeitpunkt gingen „Nutzen, Lasten und Gefahren sowie die Verkehrssicherungspflicht” auf die Käufer über (Nr. 4 des Kaufvertrags). Der Kaufpreis wurde durch Banküberweisung vom 3. Februar 1997 sowie Kontobelastung am 7. Februar 1997 bezahlt und die Wohnung am 1. Februar 1997 von den Klägern bezogen. Auf Antrag vom 31. Juli 1997 setzte das beklagte Finanzamt (FA) durch Bescheid vom 25. September 1997 nach einer Bemessungsgrundlage von 298.000 DM für die Jahre 1997 bis 2004 eine Eigenheimzulage jeweils i.H.v. 2.500 DM fest.

Hiergegen legten die Kläger am 18. Dezember 1997 mit der Begründung Einspruch ein, die Wohnung sei vor Ablauf des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres erworben worden. Gemäß § 9 Eigenheimzulagengesetz betrage der Förderungsbetrag somit 5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 5.000 DM. Die Eigenheimzulage sei demnach ab 1997 für 7 Jahre i.H.v. 5.000 DM zu gewähren. Das FA wies den Einspruch durch Entscheidung vom 11. November 1998 als unbegründet zurück.

Mit der am 23. November 1998 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Das FA verkenne, daß zwischen dem Förderungszeitraum und der Entstehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage zu unterscheiden sei. Gemäß § 3 Eigenheimzulagengesetz könne der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den folgenden sieben Jahren in Anspruch nehmen. Mit dieser Vorschrift werde der Förderungszeitraum bestimmt. Angeschafft sei die Wohnung zweifelsfrei noch im Jahr 1996. Der Förderungszeitraum erstrecke sich somit vom Jahr 1996 bis einschließlich dem Jahr 2003. Der Beginn des Förderungszeitraums hänge nicht davon ab, wann die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken konkret genutzt werde. Dies sei eine Frage der Anspruchsentstehung selbst gemäß § 4 Eigenheimzulagengesetz, da der Anspruch unabhängig vom Förderzeitraum nur für diejenigen Kalenderjahre entstehe, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken auch tatsächlich nutze. Es würde damit bestimmt, für welche Kalenderjahre innerhalb des anderen Kriterien unterliegenden Förderzeitraums die Eigenheimzulage gewährt werden könne. Daß die Wohnung nach Auffassung des FA im Jahr 1996 angeschafft, aber erst 1997 genutzt worden sei, ändere am Förderzeitraum 1996 bis 2003 nichts, wohl aber an der Anspruchsberechtigung, weiche nach dieser Argumentation erst im Jahr 1997 entstehe. Es verkürze sich damit der Förderzeitraum von acht auf sieben Jahre. Gemäß § 9 Abs. 2 Eigenheimzulagengesetz betrage der Förderungsbetrag jährlich 5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 5.000 DM. Es werde in Satz 2 dieser Vorschrift klar umschrieben, daß auf das Kriterium der Anschaffung der Wohnung nur bezüglich der Höhe des Fördergrundbetrags abzuheben sei, d. h. erst bei Anschaffung der Wohnung nach Ablauf des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres vermindere sich die Eigenheimzulage auf 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage. Das Gesetz unterscheidet zwischen Anschaffung einerseits und Nutzung andererseits. Dies werde vom FA verkannt. Es bestehe vorliegend zwar eine zeitlich verkürzte Nutzungsdauer von nur sieben Jahren, beginnend mit dem Jahr 1997, da der Besitz an der Wohnung erst im Jahr 1997 nach Zahlung des Kaufpreises übergegangen bzw. eingeräumt worden sei. Es bestehe Anspruch auf einen Fördergrundbetrag von 5. v.H. bzw. von jährlich 5.000 DM bis einschließlich 2003. da die Wohnung jedenfalls rechtzeitig, nämlich im Jahr 1996, angeschafft worden sei.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid über die Eigenheimzulage vom 25. September 1997 zu ändern und die Eigenheimzulage ab dem Jahr 1997 bis einschließlich dem Jahr 2003 auf jährlich 5.000 DM festzusetzen.

Das FA beantragt.

die Klage abzuweisen.

Entgegen der Auffassung der Kläger werde davon ausgegangen, daß die Eig...

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