Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn des Förderungszeitraums bei Anschaffung eines nicht bewohnbaren Objekts § 3 EigZulG

 

Leitsatz (redaktionell)

Anschaffung nicht bewohnbarer Objekte - Beginnt der Förderzeitraum der Eigenheimzulage auch bei Erwerb einer im Zeitpunkt der Übergabe noch nicht bewohnbaren Eigentumswohnung im Jahr der Anschaffung (1997) oder erst nach Durchführung umfangreicher Renovierungs- und Umbauarbeiten an der Wohnung im Jahr des Einzugs (1998) - Begriff der "Anschaffung" einer Wohnung?

(Rechtsfrage übernommen aus der Liste beim BFH anhängiger Verfahren)

 

Normenkette

EigZulG § 4 S. 1, § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.01.2003; Aktenzeichen III R 53/00)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Finanzamt (FA) die von den Klägern (Kl.) für eine Eigentumswohnung beantragte Eigenheimzulage zu Recht nicht für den gesamten Förderzeitraum gewährt hat.

Die Kl. erwarben durch Vertrag vom 27. August 1997 (Angebot), 22. September 1997 (Annahme) die im Kalenderjahr 1975 erbaute Eigentumswohnung in A je zur ideellen Hälfte zum Kaufpreis von 390.000 DM. Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte zum 22. Dezember 1997. Nach den Darlegungen der Kl. wird die Wohnung seit dem 1. Juni 1998 zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Die wenige Monate nach Besitzübergabe erfolgte Nutzung wird von den Kl. damit begründet, dass die Wohnung im Zeitpunkt der Besitzübergabe auf Grund vorhandener Mängel nicht bewohnbar war. Im Einzelnen stellten sich die Mängel wie folgt dar:

Wohnzimmer:

An der Decke der Penthouse-Wohnung trat Wasser aus, der Deckenputz fiel herunter, die Eisenteile im Deckenbeton waren angerostet. Zur Beseitigung des Schadens wurde das gesamte Flachdach erneuert. Darüber hinaus wurde der beschädigte Deckenputz nach Abtrocknung abgeschlagen und erneuert, die verrosteten Eisenstreben im Beton wurden herausgetrennt. Beide Schiebetüren zur großen und kleinen Terrasse waren nicht benutzbar, weil sie offensichtlich durch Feuchtigkeit aufgequollen bzw. verzogen waren. Die Schadensbeseitigung erfolgte durch Tischler. Die Entwässerung der Kleinterrasse war nicht möglich, weil der Abfluss verstopft war. Erst durch die Errichtung eines Wintergartens auf der kleinen Terrasse wurde dieser Mangel behoben. Zuvor trat bei großen Regenfällen das Wasser ungehindert in das Wohnzimmer, weil der Terrassenfußboden höher gelegen war als der Boden im Wohnzimmer. Das Regenwasser lief vom Wohnzimmer in die darunter gelegene Wohnung und richtete auch dort erhebliche Schäden an.

Schlafzimmer:

Die Außenwand war derart durchnässt, dass der Putz über eine größere Fläche abfiel und im Raum ein muffiger Geruch vorherrschte. Der Schaden wurde durch Abschlagen des Putzes und Erneuerung beseitigt. Die Zinkabdekkung auf dem darüber liegenden Dach wurde erneuert und damit offensichtlich die Ursache für die Durchfeuchtung behoben. Das Fenster ging nicht zu öffnen, weil die Metallschließvorrichtung gebrochen war. Die Beseitigung des Schadens erfolgte durch die Erneuerung des gesamten Schließmechanismusses. Die Schiebetür zum Balkon war kaum zu öffnen, weil sie durch Feuchtigkeit total verzogen war. Die Beseitigung erfolgte durch Tischler. Die Balkonentwässerung vor dem Schlafzimmer war katastrophal. Bei großem Regen stand das Wasser mehrere Zentimeter hoch und trat in das Schlafzimmer ein. Die Behebung des Schadens war erst nach mehreren Tagen und mit großen Mühen möglich.

Büroraum:

Der Deckenputz viel über große Teile herunter, und zwar offensichtlich als Folge von früheren Durchfeuchtungen des darüber liegenden Flachdaches. Dieser Teil des Flachdaches war bei Wohnungsübernahme saniert.

Bad / Toilette:

Die Toilettenspülung funktionierte nicht, der Badeabfluss war verstopft und ließ sich nicht mehr regulieren, die Mischbatterie war außer Funktion. Die Beseitigung dieser Mängel geschah durch Erneuerung sämtlicher Installationen.

Küche:

Der Elektroherd funktionierte nicht. Erst nach völliger Erneuerung der elektrischen Leitungen in der Küche war der Herd wieder funktionsfähig. Das Küchenfenster ließ sich nicht mehr bewegen und war verrottet. Das Fenster nebst Rahmen wurde herausgenommen. Der Küchenfußboden war durch Katzenurin verunreinigt. Eine Nutzung als Küche war ausgeschlossen. Die Beseitigung erfolgte durch Abschlagen des Fliesenfußbodens sowie durch das Entfernen des darunter liegenden Kunststoffbelages. In der Küche wimmelte es von Ungeziefer verschiedener Art. Erst nach Entfernen der gesamten vorgefundenen Holzwandverkleidung wurde die Ursache gefunden und beseitigt.

Stromanschluss:

Bei Übernahme der Wohnung war der Strom seitens der Stadtwerke Ratzeburg abgestellt. Erst nach Intervention bei den Stadtwerken und Glaubhaftmachung, dass künftig die Stromkosten bezahlt würden, wurde der Stromanschluss wieder eröffnet (siehe im einzelnen Beschreibung der Mängel im Schriftsatz vom 12. April 1999, Bl. 39 ff. der Eigenheimzulagenakte).

Nach den Darlegungen der Kl. war die Wohnung über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren angeboten ...

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