Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kl war im Streitjahr 1991 als … tätig.

In der am 18.12.1992 eingereichten Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 1991 und der Gewinn- und Verlustrechnung ist bei den Einkünften des Kl aus Gewerbebetrieb der Eigenverbrauch für die private Kfz-Nutzung des Unternehmens-Pkw mit … DM berücksichtigt.

Am 18.1.1993 teilte das Finanzamt (FA) dem Bevollmächtigten des Kl mit, daß es beabsichtige, die private Pkw-Nutzung auf monatlich 1 % der Anschaffungskosten des am 30.10.1987 für … DM angeschafften … und zwar auf … DM erhöhen wolle.

Am 4.2.1993 widersprach der Bevollmächtigte des Kl und kündigte eine Stellungnahme an.

Diese Stellungnahme blieb trotz zweimaliger Erinnerungen seitens des FA aus.

Im ESt-Bescheid 1991 vom 3.9.1993 erhöhte das FA deshalb den Gewinn um … DM (… DM ./. … DM).

Im Einspruchsverfahren wandte sich der Bevollmächtigte des Kl gegen diesen Ansatz.

Eine Begründung des Einspruchs blieb aus.

Der Bevollmächtigte des Kl kam in der Folgezeit der Aufforderung des FA, nachprüfbare Unterlagen vorzulegen, die einen insoweit niedrigeren Ansatz begründen würden, trotz Erinnerungen nicht nach.

In der Einspruchsentscheidung vom 24.3.1995 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Seien die Gesamtaufwendungen eines zum Betriebsvermögen gehörenden – auch privat genutzten – Pkw in der Buchführung von den gesamten Kfz-Kosten nicht getrennt ausgewiesen und aufgrund der Belege auch nicht feststellbar, so könne der Entnahmewert der privaten Nutzung des Pkw mit einem Vomhundertsatz des auf 100 DM abgerundeten Kaufpreises des Pkw pauschal angesetzt werden (Durchschnittswert).

Dementsprechend sei verfahren worden, wobei versehentlich die Abrundung des Kaufpreises auf volle Hundert DM vergessen worden sei. Wäre diese Abrundung vorgenommen worden, hätte dies – bei einem um 4 DM geringeren – zu versteuernden Einkommen zu keiner anderen Steuerfestsetzung geführt..

Da der Kl die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe, sei keine zweifelsfreie Beurteilung möglich, ob ein niedrigerer Wertansatz zu berücksichtigen sei. Dafür würde der Kl die objekte Beweislast (Feststellungslast) tragen.

Im Klageverfahren trägt der Kl vor, daß er von der Anschaffung des Pkw am 30.10.1987 bis zum 7.2.1993 … km gefahren sei. Damit habe er monatlich im Durchschnitt … km zurückgelegt.

Er habe täglich von seinem Büro zum Abstellplatz seiner … km zu fahren. Hinzu kämen im Durchschnitt zusätzliche Fahrten von … km täglich. Dies ergäbe eine berufliche Fahrleistung von … km pro Jahr.

Beruflich und privat würden durchschnittlich pro Jahr … km gefahren.

Auf Privatfahrten entfielen demnach:

… km

./. … km

… km.

Dies ergäbe bei einem Kilometersatz von 0,52 DM = … DM.

Er begehre daher einen Ansatz der privaten Kfz-Nutzung mit … DM.

Das Gericht forderte den Bevollmächtigten des Kl am 4.9.1995 gemäß § 79 b Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO auf, die Beweismittel zu bezeichnen und/oder Urkunden vorzulegen, die ergeben, daß die private Kfz-Nutzung im Streitjahr wie im Klageschriftsatz angeführt erfolgt ist. Der Bevollmächtigte des Kl wurde zur Erledigung bis zum 5.10.1995 aufgefordert und auf die Folgen einer Fristversäumnis hingewiesen.

Der Bevollmächtigte des Kl trug daraufhin vor, daß er vom 13.12.1990 bis zum 30.12.1992 … km gefahren sei. Dies ergebe sich aus den – von ihm beigefügten – Kopien verschiedener Rechnungen, auf die im einzelnen verwiesen wird. Danach sei der Tachostand gewesen:

13.12.1990

… km

15.11.1991

… km

15.07.1992

… km

31.12.1992 (Selbstnotiz)

… km.

Der Kl wiederholte sein Vorbringen, daß er arbeitstäglich vom Sitz seines … zu seinen … fahre, weil am Sitz des Unternehmen … nicht abgestellt werden könnten.

Der Kl schlüsselte die Kosten des Kfz im Streitjahr mit … DM auf.

Private Urlaubsfahrten seien mit dem Kfz nicht durchgeführt worden. Er sei mit seiner Frau nach … gereist. Der Kl legte hierzu die Kopie einer Durchschrift des Überweisungsbelegs vom 3.11.1991 vor und bat hierzu gehört zu werden.

Der Kl beantragt,

die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die ESt durch Herabsetzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb um … DM (… DM ./. … DM) statt in Höhe von … DM in Höhe von … DM festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und weist darauf hin, daß auch im Klageverfahren keine Unterlagen eingereicht worden seien, die eine zweifelsfreie Beurteilung ermöglichten, ob ein niedrigerer Wertansatz gerechtfertigt sei.

Der Kl habe zwar im Klageverfahren nunmehr erstmals Nachweise betreffend die Gesamtfahrleistung des sich im Betriebsvermögen befindlichen Pkw vorgelegt. Der Umfang der privaten Kfz-Nutzung lasse sich dadurch jedoch nicht feststellen. Der betriebliche Anteil der Gesamtfahrleistung sei weder durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen noch seien die Fahrten auf andere Weise überprüfbar dargelegt worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

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