rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) als sog. Grenzgänger mit seinen Lohneinkünften aus der Schweiz der deutschen Einkommensteuer (ESt) unterliegt.

Die Kl. wohnen in … Der Kl. war im Streitjahr 1994 als Leiter der Informatik und stellvertretender Direktor bei der … im Angestelltenverhältnis tätig. Mit der ESt-Erklärung für 1994 machten die Kl. geltend, die Einkünfte des Kl. hieraus unterlägen nach Art. 15 a des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz (DBA/Schweiz) nicht der deutschen ESt. Sie legten eine formularmäßige „Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen im Sinn des Art. 15 a Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz sowie des Verhandlungsprotokolls vom 18. Dezember 1991” vom 15. Januar 1995 vor. Darin bestätigte der Arbeitgeber, daß der Kl. „an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist”. Die Bescheinigung enthält den „Sichtvermerk der für den Arbeitgeber zuständigen Steuerbehörde”, des Kantonalen Steueramts … vom 27. Januar 1995. In einer beigefügten Aufstellung „über Nichtrückkehr an den Wohnort 1994” ist im einzelnen aufgelistet, von welchem Tag bis welchem Tag aus welchen stichwortartig angegebenen beruflichen Gründen der Kl. in … übernachtet hat. Außerdem ist jeweils die Zeit des Endes und des Beginns der Arbeit an den betreffenden Tagen angegeben. Daraus ergeben sich insgesamt 73 Übernachtungen. Außerdem legten die Kl. ein Schreiben des Arbeitgebers an den Kl. vom 30. März 1995 vor, in welchem die Verantwortlichkeit des Kl. für die Sicherstellung des täglichen Informatikbetriebs und die hierfür anfallende Notwendigkeit von Arbeitszeiten in den Nacht- und frühen Morgenstunden dargelegt ist.

Mit Schreiben vom 21. März 1996 gab der Kl. auf Anfrage des beklagten Finanzamts (FA) an, an 24 Tagen der Aufstellung in Hotels übernachtet zu haben. An den weiteren Tagen habe er auf einer Ledercouch in seinem Büro übernachtet. Die sanitären Einrichtungen des Bürotraktes seien ausreichend, um die morgendliche Toilette ungestört vorzunehmen. Im Erdgeschoß des Gebäudes befinde sich ein Restaurant, in welchem man ab 6 Uhr frühstücken könne. Außerdem schilderte der Kl. in diesem Schreiben weitere Einzelheiten seiner Tätigkeit.

Mit an die Kl. gerichtetem ESt-Bescheid für 1994 vom 16. April 1996 unterwarf das FA die Lohneinkünfte des Kl. der ESt. Als Erläuterung gab es an, es lägen keine 60, sondern nur 24 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage vor. Die Voraussetzungen für die Besteuerung der Einkünfte in der Schweiz seien nicht gegeben.

Hiergegen legte der Kl. Einspruch ein. Er habe zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen und sei seiner Beweislast nachgekommen. Er legte die Ablichtung eines Schreibens des Kantonalen Steueramts … an den Arbeitgeber vom 27. Januar 1995 vor, in welchem die Auffassung vertreten wird, daß das Erwerbseinkommen des Kl. der vollen Besteuerung im Kanton … unterliege.

Mit Einspruchsentscheidung vom 21. November 1996 wies das FA den Einspruch zurück. Es habe generell Zweifel an der Anzahl der vom Kl. behaupteten Übernachtungen. Nachgewiesen seien lediglich 24 Übernachtungen. Für die übrigen 49 Nichtrückkehrtage existierten keine Übernachtungsbelege. Die anderweitigen Angaben des Kl. seien als Nachweis nicht geeignet. Die Tatsache, daß der Schweizer Arbeitgeber eine Übernachtungsmöglichkeit bereitstelle, beweise nicht, daß und in welchem Umfang der Kl. im Streitjahr tatsächlich davon Gebrauch gemacht habe. Das FA verkenne nicht, daß die Stellung des Kl. im Betrieb und seine Verantwortung für die Informatik gelegentliche Sondereinsätze, u. U. auch zur Nachtzeit erforderlich machten. Es sei jedoch nicht bereit, diese Anlässe in der vom Kl. behaupteten Häufigkeit zu akzeptieren. Gerade die herausgehobene Stellung des Kl. lasse vermuten, daß das primitive Übernachten auf der Couch eher zur Ausnahme gehöre. Die Anzahl der Übernachtungen könnte auch nicht im Wissensbereich der Schweizer Steuerbehörden liegen. Deshalb entfalte der Sichtvermerk des Kantonalen Steueramts keine Beweiskraft. Es sei davon auszugehen, daß die Anzahl der beruflich veranlaßten Nichtrückkehrtage im Streitjahr relativ geringfügig sei, jedenfalls weit unter der im DBA/Schweiz genannten 60-Tage-Grenze. Bei dieser Betrachtungsweise könne dahingestellt bleiben, ob für den Kl. eine arbeitstägliche Rückkehr von der Arbeitsstelle in … grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen sei.

Mit der Klage machen die Kl. geltend, die leitende Position des Kl., der im Range eines Direktors in der Hierarchie seines Arbeitgebers eingestuft werde, habe eine teilweise Verlagerung seiner Überwachungstätigkeiten, respektive Präsenzverpflichtungen in die Nachtzeit bzw. in die frühen Morgenstunden zur Konsequenz. Dies gelte insbesondere an d...

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