Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindungszahlung an einen Erbprätendenten und Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung sind Nachlassverbindlichkeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

Abfindungszahlungen an einen Erbprätendenten, die der spätere Erbe aufwendet, um das Erbe zu erlangen, sowie die Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung sind als Nachlasssverbindlichkeiten abzugsfähig.

 

Normenkette

ErbStG § 10 Abs. 1, 5 Nr. 3, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1922

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.06.2016; Aktenzeichen II R 24/15)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Bescheids vom 9. März 2012 und der diesen bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2013 wird die Erbschaftsteuer der Klägerin auf Ableben der X auf 62.190 EUR herabgesetzt.

2. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, darf sie nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann das Finanzamt die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Erstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Erbenstellung von der Klägerin vergleichsweise an einen Erbprätendenten gezahlte Abfindung bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) abgezogen werden kann.

Im Juli 2010 ist die im März 1921 geborene X, geb. … (nachfolgend: Erblasserin), zuletzt wohnhaft in der A-Straße 1 in B, verstorben.

In einem notariellen und amtlich verwahrten Testament vom 13. Juni 2007 (Notariat B UR 1…; Anlage 1 zur Klageschrift vom 1. März 2013) hatte die Erblasserin die – mit ihr nicht verwandte – Klägerin und deren Ehemann als unbeschränkte Erben zu gleichen Teilen eingesetzt. Die Klägerin und ihr Ehemann haben dementsprechend mit Anwaltsschreiben vom 5. Oktober 2010 beim Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins gestellt, der sie als (Mit-)Erben zu je ½ Erbanteil ausweist.

Bereits zuvor hatte mit Schreiben vom 29. Juli 2010 der – zum finanzgerichtlichen Verfahren durch Beschluss vom 16. Dezember 2014 beigeladene – Finanzberater der Erblasserin, C, ebenfalls einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt und auf eine dem Nachlassgericht schon vorliegende, auf den 12. April 2010 datierte handschriftlich verfasste Urkunde (Anlage 2 zur Klageschrift vom 1. März 2013) hingewiesen, welche ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweise.

In einer daran anschließend vor dem Notariat B – Nachlassgericht – unter NG 2… streitig durchgeführten Nachlasssache um die Erbenstellung nach der Erblasserin haben die Klägerin und ihr Ehemann sowie der Beigeladene am 9. Dezember 2011 einen Vergleich geschlossen, in dem der Beigeladene gegen eine Abfindungszahlung in Höhe von 160.000 EUR seinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückgenommen und gegenüber der Klägerin sowie ihrem Ehemann auf die weitere gerichtliche Geltendmachung seiner Erbenstellung verzichtet hat. Der Nachlassrichter hatte zuvor auf der Basis der ihm vorliegenden Erkenntnisgrundlagen dem Antrag der Klägerin und ihres Ehemannes deutlich höhere Erfolgsaussichten eingeräumt als dem Antrag des Beigeladenen, allerdings darauf hingewiesen, dass er vor einer Entscheidung noch weitere Beweise erheben müsse. Wegen weiterer Einzelheiten des Verfahrens und dem Inhalt des Vergleichs wird auf die beigezogenen Akten der Nachlasssache (NG 2…; der Vergleich ist darin auf Bl. 687 bis 691 abgeheftet) Bezug genommen. Das Nachlassgericht hat daraufhin in einem gemeinschaftlichen Erbschein vom 13. Dezember 2011 festgestellt, dass die Klägerin und ihr Ehemann jeweils zu ½ Erbteil Erben nach X geworden sind.

In ihrer am 13. Januar 2012 beim beklagten Finanzamt (FA) eingereichten Erbschaftsteuererklärung beantragten die Klägerin und ihr Ehemann, u. a. die Abfindungszahlung an den Beigeladenen in Höhe von 160.000 EUR als Kosten der Nachlassregelung und zur Erlangung des Erwerbs zum Abzug zuzulassen. Nach zunächst jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgten niedrigeren Steuerfestsetzungen setzte das FA auf der Grundlage des § 164 Abs. 2 AO in einem Änderungsbescheid vom 9. März 2012 Erbschaftsteuer gegenüber der Klägerin in Höhe von 86.550 EUR fest; zur Erläuterung führte es aus, die Zahlung an den Erbprätendenten sei analog den Gründen im BFH-Urteil vom 4. Mai 2011 II R 34/09 (BStBl II 2011, 725) nicht als Verbindlichkeit abzugsfähig, da sie nicht mit dem Nachlasserwerb in direktem Zusammenhang stehe.

Den hiergegen eingelegten Einspr...

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