rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Kindergeldanspruch für französische Beamtin. Kindergeld

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine für die französische Schulbehörde an einer Schule in Deutschland unbefristet tätige, von Frankreich besoldete französische Beamtin, deren Kindergeldanspruch sich gem. Art. 13 Abs. 2 Buchst. d Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nach französischen Vorschriften richtet, hat nicht deshalb einen Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, weil sie in Frankreich aufgrund des Lebensalters ihrer Kinder nicht mehr anspruchsberechtigt ist.

 

Normenkette

EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. d, Art. 4 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 2; EG Art. 6

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin, die als französische Beamtin an einer deutschen Schule unterrichtet, Kindergeld in Deutschland zusteht.

Die Klägerin ist Beamtin des französischen Staates. Sie war bis 1993 am Deutsch-Französischen Gymnasium in X als Lehrerin tätig. Im Jahre 1993 zog sie mit ihren Kindern A geboren am und B geboren am nach Y um, wo sie seit 1. September 1993 am Deutsch-Französischen Gymnasium als Lehrerin unterrichtet.

Das Deutsch-Fanzösische Gymnasium in Y ist eine öffentliche Schule des Landes Baden-Württemberg. Dieser ist die Klägerin mit vollem Deputat zugewiesen. Grundlage ihrer Zuweisung ist Art. IV Abs. 2 der Vereinbarung über die Rechtsstellung der Deutsch-Französischen Gymnasien vom 6. Juli 1976 (Bescheinigung vom 29. Januar 2002).

Ihre Versetzung von X nach Y wurde durch den Direktor der „L'agence pour l'enseignement francais à l'étranger” in Paris vorgenommen. Der Unterrichtsauftrag wurde ihr vom Oberschulamt Y gem. Art. IV Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 der Vereinbarung vom 6. Juli 1976 erteilt. Ihr Dienstverhältnis zur Französischen Republik wurde durch den Unterrichtsauftrag nicht berührt (Bescheinigung vom 25. April 2002). Ihre Besoldung erfolgte weiterhin durch den französischen Staat.

Am 20. Oktober 2001 stellte die Klägerin bei der beklagten Behörde den Antrag, ihr rückwirkend Kindergeld für ihre beiden in Ausbildung befindlichen Kinder zu gewähren. Mit Bescheid vom 28. Januar 2002 lehnte das Arbeitsamt den Antrag unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der EG-Verordnung Nr. 1408/71 damit ab, dass ihr Kindergeldanspruch sich nach französischen Vorschriften richte.

Der Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2002 wiederholte das Arbeitsamt seine Auffassung, dass aufgrund der zitierten EG-Verordnung Nr. 1408/71 ein Ausschlusstatbestand für die Kindergeldgewährung in Deutschland eingreife. Die Klägerin unterliege ausschließlich den nationalen Vorschriften Frankreichs, was sich auch daraus ergebe, dass sie für ihre Kinder bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres von Jan Familienleistungen vom französischen Staat erhalten habe.

Hiergegen richtet sich die am 23. April 2002 bei Gericht eingegangene Klage, die die Klägerin wie folgt begründet. In Art. 13 der EG Verordnung Nr. 1408/71 sei eindeutig geregelt, dass ein Arbeitnehmer, für den diese Verordnung gelte, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterliegen würde. Beamte und ihnen gleichgestellte Personen unterlägen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Behörden sie beschäftigt seien. Daraus folge, dass für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht der Dienstherr des Beamten ausschlaggebend sei, sondern die Behörde, in der der Beamte beschäftigt sei. Ausschlaggebend sei das Gebiet, in welchem die Behörde angesiedelt sei, die den Beamten beschäftige. Bei ihrer Beschäftigung handele es sich zwar um ein Beamtenverhältnis gegenüber dem französischen Staat, allerdings innerhalb einer deutschen Behörde, die in Deutschland angesiedelt sei. Sie unterliege bei ihrer Betätigung den Bestimmungen über die pädagogische Organisation und der Organisation des schulischen Lebens dieses Gymnasiums und sei in diesem Sinne auch den Dienstanweisungen und der Autorität eines deutschen Oberstudiendirektors unterworfen.

Im vorstehenden Sinne habe ihr das Kultusministerium des Landes Baden-Württemberg einen Unterrichtsauftrag für ihre Tätigkeit am Deutsch-Französischen Gymnasium erteilt. Ihr Dienstverhältnis zur französischen Republik werde dadurch nicht berührt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.8.2002 VIII R 97/01. Der dort beurteilte Sachverhalt sei nicht vergleichbar mit ihrem Fall. Im Unterschied zu ihr sei im Falle des BFH die griechische Lehrerin von einer griechischen Behörde beauftragt worden, für den Zeitraum von fünf Jahren an einer Schule in Deutschland zu unterrichten. Ihre Beschäftigung habe hingegen keinen temporären Charakter gehabt, vielmehr habe es sich bei ihr um eine dauerhafte Beschäftigung gehandelt. Auch sei ihr der Unterrichtsauftrag von einer deutschen Behörde, dem Kultusministerium des Landes Baden-Württemberg erteilt worden.

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