Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungen der schweizerischen eidgenössischen Invalidenversicherung an einen Grenzgänger wegen Umschulung. Einkommensteuer 1997 und 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Zahlungen der schweizerischen eidgenössischen Invalidenversicherung an einen deutschen Grenzgänger sind nicht deshalb im Inland nach § 3 Nr. 1 Buchst. c EStG steuerfrei zu belassen, weil die Umschulungsmaßnahme durch den deutschen Sozialversicherungsträger genehmigt wurden. Die Leistungen sind nicht wegen dieses Umstandes als Leistungen des deutschen Sozialversicherungsträgers anzusehen.

 

Normenkette

DBA CHE Art. 15a Abs. 1; EStG 1997 § 3 Nr. 1 Buchst. c

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.02.2005; Aktenzeichen IX B 239/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998, ob Zahlungen der schweizerischen eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an den Kläger wegen Umschulungsmaßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland steuerfrei belassen werden können.

Der Kläger war bis zum 31. August 1996 als Betriebsschlosser bei der Firmain/beschäftigt. Mit den aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkünften unterlag er als Grenzgänger i.S.v. Artikel 15 a Abs. 1 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit der Schweiz (DBA) der inländischen Besteuerung. Im Jahr 1996 wurde der Kläger infolge einer Krankheit berufsunfähig und bezog zunächst Unterhaltsgeld.

Im September 1996 begann der Kläger eine zweijährige Umschulung zum staatliche geprüften Techniker, Fachrichtung Maschinentechnik, an den gewerblichen Schulen in Waldshut-Tiengen. Für die Dauer dieser Umschulungsmaßnahme wurde ihm von der IV gemäß Verfügung vom 22. Mai 1997 ein sogenanntes Taggeld i.H.v. 204 Schweizer Franken (Sfr.) täglich bezahlt. Die Gesamtleistungen beliefen sich im Streitjahr 1997 auf 74.460 Sfr. (für 1996 und 1997) und für das Streitjahr 1998 auf 39.984 Sfr..

Der Kläger hatte beim Arbeitsamt Lörrach am 12. April 1996 einen Antrag auf Arbeits- und Berufsförderung für Behinderte gestellt, der mit Bescheid vom 23. August 1996 positiv entschieden worden ist. Hiernach wurden berufsfördernde Maßnahmen zur Fortbildung zum Maschinenbautechniker ab dem 9. September 1996 bis ca. Juni 1998 bewilligt. Hierin wurde u.a. darauf hingewiesen, dass nach Beginn der Bildungsmaßnahme zunächst – bis zur Übernahme durch den zuständigen Kostenträger/schweizerische Ausgleichskasse – das Arbeitsamt zuständig sei. Mit Bescheid vom 29. Januar 1997 hat dann die IV dem Kläger mitgeteilt, dass sie die Umschulungsmaßnahme zum Maschinenbautechniker finanzieren werde.

Auf die vorgenannten Bescheide wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.

Die Eintrittspflicht des Sozialversicherungsträgers beruht auf Art. 18 des Abkommens vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft über soziale Sicherheit i.d.F. des Ersten Zusatzabkommens vom 9. September 1975 (nachfolgend: Abkommen Schweiz), der wie folgt lautet:

„Art. 18(1)

(1) Erwerbstätige Staatsangehörige der einen Vertragspartei erhalten Eingliederungsmaßnahmen nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, wenn sie in deren Gebiet wohnen und, unmittelbar bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen, Beiträge nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei entrichtet haben.

(2) Die Nichterwerbstätigen und die minderjährigen Kinder deutscher Staatsangehörigkeit erhalten Eingliederungsmaßnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und, unmittelbar bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres dort gewohnt haben. Kinder erhalten außerdem Eingliederungsmaßnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für Grenzgänger unter der Voraussetzung, dass sie, bevor die Eingliederungsmaßnahmen in Betracht kommen, in einem auf Dauer angelegten vollen Beschäftigungsverhältnis standen.

(4) Günstigere Regelungen jeder Vertragspartei bleiben unberührt.”

In den Einkommensteuererklärungen für 1997 und 1998 beantragten die Kläger, die von der IV bezahlten Tagegelder steuerfrei zu belassen. Dem folgte das FA nicht und behandelte in den Einkommensteuerbescheiden vom 27. Dezember 1999 für 1997 bzw. vom 30. März 2000 für 1998 die Zahlungen der IV als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Einkommensteuerschulden wurden auf 20.626 DM (1997) bzw. 4.372 DM (1998) festgesetzt.

Hiergegen wenden sich die Kläger nach vorangegangenem erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren mit ihrer Klage, in deren Verlauf sie im Wesentlichen folgendes vortragen lassen: Die Leistungen der IV seien nach § 3 Nr. 1 c Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Die Umschulungsmaßnahme sei vom deutschen Rentenversicherungsträger genehmigt. Das deutsche Arbeitsamt habe die Kostenzusage für die Umschulungsmaßnahme erteilt....

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