Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Pauschalierung der Einkommensteuer gem. § 37b EStG bei Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an Privatkunden zur Ermöglichung einer besseren Anlageberatung bzw. künftigen Vermittlung von Kapitalanlagen

 

Leitsatz (redaktionell)

Lädt ein Kreditinstitut zu Werbezwecken gehobene Privatkunden zu Veranstaltungen (z. B. Schifffahrt mit Menü und Weinprobe; Golfturnier) ein und hängen diese Werbemaßnahmen nach dem Gesamtbild der Umstände nicht mit einer konkreten Kapitalanlage (z. B. Festgeldern und Sparbüchern der Privatkunden bei dem Kreditinstitut) zusammen, sondern sollen sie lediglich die Möglichkeit schaffen, diese Privatkunden persönlich näher kennenzulernen und dadurch später besser in eine Anlageberatung einzutreten und Kapitalanlagen (z. B. Wertpapier- und Aktiendepots, Bauspar- und Versicherungsverträge) vermitteln zu können, so führen die Sachzuwendungen bei den Privatkunden nicht zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen und unterliegen bei dem Kreditinstitut nicht der Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG.

 

Normenkette

EStG § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2-3, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.08.2023; Aktenzeichen VI R 10/21)

 

Tenor

1. Der Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Lohnsteuer-Anmeldungen für Dezember 2012 und Oktober 2015 vom 17. Juni 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2018 wird insoweit abgeändert, als die Pauschalsteuer für Sachzuwendungen gemäß § 37b Einkommensteuergesetz wie folgt gemindert wird:

für Dezember 2012:

Minderung der Bemessungsgrundlage:

… EUR

Minderung Pauschalsteuer:

… EUR

Minderung Solidaritätszuschlag:

… EUR

Minderung Kirchensteuer:

… EUR

für Oktober 2015:

Minderung der Bemessungsgrundlage:

… EUR

Minderung Pauschalsteuer:

… EUR

Minderung Solidaritätszuschlag:

… EUR

Minderung Kirchensteuer:

… EUR

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen an Privatkunden der Klägerin nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegen.

Die Klägerin ist eine körperschaftsteuerpflichtige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie betreibt ein Kreditinstitut. In den Jahren 2012 bis 2015 unterstützte sie verschiedene regionale Veranstaltungen oder richtete solche selbst aus. An diesen nahmen auf Einladung der Klägerin ausgewählte Firmen- und Privatkunden sowie Arbeitnehmer der Klägerin teil. Streitig ist allein die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen an Privatkunden. Nicht in Streit steht die von der Klägerin praktizierte Pauschalbesteuerung bei Sachzuwendungen an Firmenkunden und an Arbeitnehmer.

Das vorliegende Verfahren, das mit Beschluss vom 5. März 2021 gemäß § 73 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) vom Klageverfahren Az. 10 K 72/19 abgetrennt wurde, betrifft die Durchführung einer Weinprobe und eines Golfturniers.

Am 15. September 2012 fand auf Einladung des Vorstandes der Klägerin eine Veranstaltung statt, die mit einer Schifffahrt, einem Menü und einer Weinprobe verbunden war. Die Einladung erging an sehr gehobene und vom Vorstand betreute Kundschaft der Klägerin. Die entstandenen Kosten für die Miete des Schiffes, den Shuttleservice, die Dekoration etc. beliefen sich auf … EUR. Insgesamt nahmen auf Einladung der Klägerin 47 Personen an der Veranstaltung teil, davon 17 aus dem hier streitigen Privatkundenbereich. Die anteiligen Kosten betrugen … EUR. Aus der Einladung ergeben sich keine Hinweise auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche. Auf die Übernahme der Pauschalsteuer gemäß § 37b Abs. 3 Satz 3 EStG wurde in der Einladung nicht hingewiesen (vgl. eFG-Akte Bl. 240).

Die Einladungen der Privatkunden zum Golfturnier, das am 7. Juni 2015 im Golfclub A stattfand, waren von Beratern der Abteilung „X” veranlasst. Es wird auf keine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche hingewiesen. Die Teilnehmerzahl war begrenzt und über die Teilnahme entschied der Eingang der Zusage. Die Einladung galt nur für den eingeladenen Kunden persönlich und war nicht übertragbar. Die auf das Golfturnier entfallenden Kosten betrugen … EUR. Darin enthalten war eine Rechnung der F-Bank vom 12. Oktober 2015 über die Nutzung eines Event-Pakets zum Preis von … EUR. Hierauf wurde der Werbegegenwert für die imagewirksame Präsentation der Marke F-Investments in H...

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