Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung eines Schwimmbad-, Sauna- und Fitnessbereichs in Teileigentum in einem Wohnhaus

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Schwimmbad-, Sauna- und Fitnessbereich in Teileigentum in einem Wohnhaus ist nicht mit einer ein weiteres Wohneigentum darstellenden Wohnung im Haus als wirtschaftliche Einheit zusammenzufassen, wenn die beiden Einheiten nicht aneinander angrenzen. Es liegt eine gesonderte wirtschaftliche Einheit vor. Die wirtschaftliche Einheit ist sonstiges bebautes Grundstück und die Wertermittlung damit nach dem Sachwertverfahren vorzunehmen. Der Raummeterpreis ist unter Anwendung der Anlage 16 zu Abschnitt 38 BewRGr zu ermitteln.

 

Normenkette

BewG § 76 Abs. 2, § 75 Abs. 7, § 93 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 70 Abs. 1; BewRGr Abschn. 38 Anlage 16

 

Tatbestand

Streitig ist, welcher Wert für einen Schwimmbad-, Sauna- und Fitnessbereich im Teileigentum in einem Wohnhaus anzusetzen ist.

Der Kläger ist Eigentümer des 625 qm großen Anwesens … Ein darauf in Hanglage erstelltes dreigeschossiges Gebäude wurde in den Jahren 1979 und 1981 bezugsfertig und vom Beklagten zunächst im Sachwertverfahren als Zweifamilienhaus bewertet. Dabei war vom Bausachverständigen des Beklagten ein Raummeterpreis von … DM ermittelt worden. Entsprechend Anlage 16 zu Abschnitt 38 der Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr) war für eine im zweiten Untergeschoß und Tiefgeschoß gelegene Schwimmhalle ein Zuschlag von (27 qm Wasserfläche × … DM =) … DM und für eine Sauna im ebenfalls im zweiten Untergeschoß gelegenen Sauna- und Fitnessbereich ein Zuschlag von … DM angesetzt worden.

Am 18. Januar 1993 wurde eine Teilungserklärung nach § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) notariell beurkundet. Danach wurden fünf verschiedene Einheiten geschaffen. So entstand durch Eintragung im Grundbuch des Grundbuchamts … außer der verselbständigten selbstgenutzten Wohnung, die im Erdgeschoß liegt und dem eigenen Büro im ersten Untergeschoß unter anderem entsprechend Nr. 4 der Teilungserklärung der vorliegend streitige Miteigentumsanteil von 168/1000 am Grundstück und den nicht zum Sondereigentum gehörenden Gebäudeteilen, verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im zweiten Untergeschoß und im Tiefgeschoß des Gebäudes.

Dieses Sondereigentum umfaßt den Schwimmbad-, Sauna- und Fitnessbereich des Hauses. Der Schwimmbadbereich befindet sich auf der südwestlichen Seite des zweiten Untergeschosses und hat zur südlichen Talseite hin eine Fensterfront mit Türe zum Garten. Der Sauna- und Fitnessbereich liegt auf der nordöstlichen Bergseite. Beide Bereiche werden getrennt durch den allgemeinen Flur, das Treppenhaus und die Heizung. Im südöstlichen Teil des Geschosses befindet sich eine fremdvermietete Zweizimmerwohnung in gesondertem Wohnungseigentum. Der streitige Bereich nimmt etwa 4/9 der gesamten Fläche des Stockwerks ein, die Wohnung 3/9 und die restlichen Räumlichkeiten 2/9.

Den streitigen Bereich bewertete der Beklagte durch eine Nachfeststellung auf 1. Januar 1994 als sonstiges bebautes Grundstück im Teileigentum und mit … DM. Den Wert ermittelte er auf folgende Weise:

Grund und Boden:

168/1000 von 625 qm = 105 qm;

105 qm × … DM je qm

… DM

Rauminhalt:

168/1000 von 2.120,795 cbm = 356 cbm;

356 cbm Rauminhalt × … DM je cbm

… - DM

Zuschlag für Schwimmbecken 27 qm × … DM

… DM

Zuschlag für Sauna (wie bisher)

… DM

Zuschlag für Außenanlagen 5 v. H. aus … DM

… - DM

Ausgangswert

… DM

davon 75 v. H. nach § 90 Bewertungsgesetz (BewG)

… DM

gerundet

… - DM

Der gegen diese Bewertung eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Im vorliegenden Klageverfahren waren zunächst auch die Berechnungen des Grund und Bodens und des Rauminhalts streitig. Aus den begehrten Werten ergab sich eine vom Kläger gewünschte Herabsetzung des Einheitswerts auf …) DM. In einem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter einigten sich die Parteien am 20. März 2000 darauf, den Grund und Boden wie bisher der Beklagte mit 105 qm anzusetzen und den Rauminhalt zwar wie bisher mit 168/1000, aber nur aus 2.017,245 cbm. Daraus ergibt sich ein inzwischen nicht mehr streitiger Rauminhalt von gerundet 338 cbm. Streitig sollten danach nur noch der Raummeterpreis und der sich daraus ergebende Einheitswert sein.

Mit seiner Klage macht der Kläger noch geltend, durch die Verselbständigung des Schwimmbadbereichs als gesonderte wirtschaftliche Einheit müsse dieser wie eine getrennt von einem Gebäude liegende Schwimmhalle behandelt werden. Folglich sei die für Hallenbäder als sonstige bebaute Grundstücke geltende Nr. 9, 14 der Anlage 15 zu Abschnitt 38 BewRGr anzuwenden. Die Ausstattung des Beckens mit Folien und der übrigen Räumlichkeiten mit nur teilweise Fliesen entspreche der Stufe gut. Deshalb sei nach Nr. 9.143 der Anlage 15 ein Mittelwert von … DM je cbm anzusetzen. Der Streitfall treffe auch genau das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. März 1986 II R 146/77 (Bundessteuerblatt – BStBl – II 1986, 386). Danach sei es nicht gerechtfertigt, d...

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