Entscheidungsstichwort (Thema)

Entstehungszeitpunkt des Auflösungsverlusts aus einer wesentlichen Beteiligung bei noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen der Betriebsprüfung sowie der Steuerfahndung. Einkommensteuer 1991

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der konkursfreien Liquidation einer Kapitalgesellschaft ist der nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigende Auflösungsverlust noch nicht entstanden, wenn anschließend bei der GmbH über mehrere Jahre hinweg wegen möglicher Gewinausschüttungen an den wesentlich beteiligten Gesellschafter eine Betriebsprüfung sowie eine Steuerfahndungsprüfung durchgeführt werden und solange für den Gesellschafter nicht absehbar ist, ob und ggf. in welcher Höhe sich bei der GmbH Steuernachforderungen ergeben werden, die er zu tragen haben wird und die bei ihm zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung führen.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 4, 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.11.2001; Aktenzeichen VIII R 36/00)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger –Kl– sowie die Herren … und … hatten mit notariellem Vertrag vom 29. April 1983 (Bl. 2 ff. der Allg. Akten) eine GmbH errichtet, deren Firma seit einer am 20. Juni 1983 erfolgten Änderung des Gesellschaftsvertrages (vgl. Bl. 49 ff. der Allg. Akten) … (nachfolgend: … lautete. Auf das Stammkapital in Höhe von … DM hatten der Kl und … eine Stammeinlage in Höhe von jeweils … DM, … eine solche in Höhe von … DM übernommen (§ 6 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 20. Juni 1983). Die Gesellschafter hatten sich in § 6 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, ein Viertel der Stammeinlage sofort in bar zu entrichten, den Rest auf Anforderung durch die Gesellschaft. Zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern waren der Kl und … bestellt worden.

Mit notariellem Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsvertrag vom 13. Februar 1984 (Bl. 42 ff. der Allg. Akten) veräußerte der Kl seinen Geschäftsanteil an der … an die … Sitz in … (nachfolgend: …). Laut Handelsregisterauszug vom 1. März 1984 (Bl. 20 der Allg. Akten) war der Kl danach nicht mehr Geschäftsführer der …

Mit einem weiteren Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsvertrag vom 10. Juli 1984 (Bl. 21 ff der Allg. Akten) veräußerte … seinen Geschäftsanteil an der … jeweils zu Hälfte an … und die … Geschäftsführerin bestellt. Beschluß der Gesellschafterversammlung (Bl. 26 der Allg. Akten) … als Geschäftsführer abberufen und … als neue Geschäftsführerin bestellt.

Mit notariellem Vertrag vom 24. Mai 1985 über die Veräußerung und Übertragung von Geschäftsanteilen (Bl. 55 ff. der Allg. Akten) veräußerte die … ihrerseits ihre beiden Geschäftsanteile an die … mit Sitz in …

Mit notariellem Vertrag vom 12. Juli 1988 über die Veräußerung und Übertragung von Geschäftsanteilen (Bl. 74 ff. der Allg. Akten) veräußerte … seine Geschäftsanteile an der … an die …

Mit notariellem Vertrag vom 20. Oktober 1988 über die Veräußerung und Übertragung von Geschäftsanteilen (Bl. 82 ff. der Allg. Akten) veräußerte schließlich auch die … ihre Geschäftsanteile an die …, so daß diese nunmehr 100 % der Geschäftsanteile an der … hielt.

Am Vermögen der … war der Kl. (als Komplementär) zu 95 v.H. beteiligt. Kommanditistin mit einem Anteil am Gesellschaftsvermögen von 5 v. H. war bis zum 31. Dezember 1989 die … und ab dem 1. Januar 1990 die … Die Anteile an den beiden letztgenannten Gesellschaften hielt der Kl jeweils zu 100 v.H.

Am 9. Januar 1991 wurde die Auflösung der … zum Handelsregister angemeldet. Der Kl, der bereits seit September 1988 wieder alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der … gewesen war, wurde daraufhin zum einzelvertretungsberechtigten Liquidator bestellt.

Im Anschluß an eine in den Jahren 1995 und 1996 bei der … durchgeführte Betriebsprüfung vertrat der Bekl. die Auffassung, dass die Anteile an der … wirtschaftlich nicht der … sondern unmittelbar dem Kl zuzurechnen seien, weil es aus der Sicht der … keinen wirtschaftlichen Grund für die Übernahme der Beteiligung an der … gegeben habe (vgl. Tz. 1.24 des Berichts vom 6. Februar 1997 über die Außenprüfung bei der …).

Bereits am 11. September 1989 war bei der … mit einer Betriebsprüfung für die Jahre 1985 bis 1987 begonnen worden. Noch bevor diese abgeschlossen werden konnte, wurde von der Staatsanwaltschaft … aufgrund einer Anzeige gegen den Kl ein Steuerstrafverfahen gegen diesen eingeleitet. Am 18. Juli 1990 wurde mit einer Steuerfahndungsprüfung bei der … für die Jahre 1984 bis 1987 begonnen. Im Prüfungsbericht vom 18. Januar 1995 (Bl. 6 ff der BP-Akte), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die … an den Kl verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von

  • … DM in 1984,
  • … DM in 1985,
  • … DM in 1986 und
  • … DM in 1987

vorgenommen habe.

Gegen die aufgrund der Feststellungen des Steuerfahndungsprüfers ergangenen ändernden Körperschaftsteuer (KSt)-Bescheide für die Jahre 1984 bis 1987 vom 19. Juni...

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