Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1986

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.074 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

A.

Streitig ist, ob die Übertragung eines unbebauten Grundstücks durch einen Landwirt eine steuerpflichtige Entnahme darstellt.

Der Kläger ist hauptberuflicher Landwirt und ermittelt seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen (§13 a Einkommensteuergesetz –EStG–). Nach einer dem Beklagten eingereichten Aufstellung der selbstbewirtschafteten Flurstücke vom 12. Januar 1981 befand sich in seinem Betriebsvermögen u.a. das unbebaute Grundstück Lagebuch-Nr. 6782 von 7,21 ar (Bauplatz). Dieses Grundstück war aus einer Baulandumlegung im Jahr 1974 hervorgegangen und dem Kläger neben anderen Grundstücken für die eingebrachten landwirtschaftlichen Flächen zugeteilt worden. Bis zum Jahr 1974 war das Grundstück in dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs des Klägers enthalten. Zum 1. Januar 1975 wurde es von dem Beklagten als Grundvermögen selbständig bewertet (Einheitswertbescheid vom 10. August 1976). Ein Feststellungsverfahren nach §55 Abs. 5 EStG 1971 wurde für das Grundstück nicht durchgeführt. Mit notariellem Vertrag vom 24. Juni 1987 übertrug der Kläger das Grundstück unentgeltlich auf seinen Schwiegersohn … H.

In seiner Einkommensteuer-Erklärung 1986 gab der Kläger keine Einkünfte aus der Übertragung des Grundstücks an. Der Beklagte ging davon aus, daß das Grundstück bis zum Zeitpunkt der Übertragung zum Betriebsvermögen des Klägers gehörte, rechnete nach vorherigem Hinweis einen nach §55 EStG ermittelten Entnahmegewinn von 102.560 DM den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft des Wirtschaftsjahres 1986/87 zu und erfaßte die Hälfte bei der Einkommensteuerveranlagung 1986 (Bescheid vom 16. Juni 1988). Der Einspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, daß das Grundstück schon im Jahr 1974 aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sei, hatte insoweit Erfolg, als der Entnahmegewinn auf 91.593 DM herabgesetzt wurde (geänderter Bescheid vom 16. August 1988). Im übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 3. April 1989 als unbegründet zurückgewiesen. Während des Klageverfahrens erließ der Beklagte einen geänderten Bescheid vom 7. Februar 1994, mit dem die Steuerfestsetzung im Hinblick auf verschiedene verfassungsrechtliche Verfahren für vorläufig erklärt wurde. Diesen Bescheid machte der Kläger gem. §68 Finanzgerichtsordnung (FGO) fristgerecht zum Gegenstand des Verfahrens.

Der Kläger trägt vor: Bei dem Grundstück sei durch die Form und Lage eine wirtschaftliche Nutzung im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs ausgeschlossen gewesen. Diesen Zuschnitt habe das Grundstück durch die Baulandumlegung erhalten. Eine Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen sei darin zu sehen, daß der Beklagte das Grundstück zum 1. Januar 1975 als Grundvermögen bewertet und der Kläger diese Bewertung hingenommen habe. Es sei für ihn ein vernünftiger und schlüssiger Verwaltungsakt gewesen. Auch nach seiner Auffassung sei das Grundstück im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs nicht mehr nutzbar gewesen. Durch die Umbewertung sei ein indifferenter Zustand beendet worden. Nach Beratung durch den Bauernverband zum damaligen Zeitpunkt sei es nicht als notwendig erachtet worden, nach §55 EStG tätig zu werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Abänderung der Steuerfestsetzung 1986 in Gestalt des Bescheids vom 7. Februar 1994 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 3. April 1989 die Einkommensteuer 1986 auf 0 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt unter Bezugnahme auf die Gründe der Einspruchsentscheidung vom 3. April 1989 vor: Die bewertungsrechtliche Zuordnung einer Bauland gewordenen Fläche zum Grundvermögen sage über die tatsächliche Nutzung oder einen Entnahmevorgang nichts aus. Einkommensteuerrechtlich sei eine Entnahme des Grundstücks aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Klägers erst durch die unentgeltliche Übertragung im Jahr 1987 eingetreten. Die Entnahme sei nicht dadurch bewirkt worden, daß das Grundstück bis zur Eigentumsübertragung nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden sei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§90 Abs. 2 FGO).

 

Entscheidungsgründe

B.

I. Die Klage ist unbegründet.

1. Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehört, auch wenn diese nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, der Gewinn aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen (§13 a Abs. 8 Nr. 4 EStG). Für die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen kommt es nicht darauf an, ob eine Fläche im Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft erfaßt oder nach §69 Bewertungsgesetz (BewG) dem Grundvermögen zugerechnet ist (vgl. §13 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 Satz 1 EStG). Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Um die Zugehörigkeit eines Grun...

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