Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehen einer GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter. Angemessenheit der Verzinsung. verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

Gewährt eine GmbH, die ständig erheblichen Bedarf an kurz- und mittelfristigen Anlagemöglichkeiten für ihre flüssigen Mittel hat, ihrem beherrschenden Gesellschafter ein mittelfristiges, vollständig abgesichertes Darlehen in Höhe eines zur Aufrechterhaltung ihrer eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit offensichtlich nicht benötigtigten Teils ihrer flüssigen Mittel, zu einem um 0,7 % über der banküblichen Verzinsung entsprechender Festgeldanlagen liegenden Zinssatz, so liegt keine zum Nachteil der Gesellschaft unangemessen niedrige Verzinsung und somit keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

 

Normenkette

KStG 1999 § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tenor

1. Der geänderte Körperschaftsteuer-Bescheid vom … wird geändert: Das Einkommen und das zu versteuernde Einkommen sowie die Körperschaftsteuer 1999 für die … GmbH wird unter Wegfall einer verdeckten Gewinnausschüttung von … DM und unter Berücksichtigung einer gleichzeitig zu ändernden Feststellung gemäß § 47 KStG neu festgestellt bzw. festgesetzt. Die Berechnung der festgestellten und festgesetzten Beträge im Einzelnen wird dem Beklagten übertragen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, darf sie nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Erstattungsbetrags erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Erstattungsbetrags abwenden, sofern die Klägerin nicht ihrerseits Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Anschrift: Finanzgericht Baden-Württemberg – Außensenate Freiburg –, Postfach 52 80, 79019 Freiburg

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Tatbestand

Streitig ist, inwieweit die Verzinsung von Darlehensforderungen der Klägerin gegenüber ihrem Gesellschafter … (HS) angemessen oder teilweise als Vermögensminderung im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Gesellschafter zu behandeln ist (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftssteuergesetz –KStG–).

Die … (GmbH) wurde … 1984 mit dem Zweck der Herstellung von und des Handels mit … waren aller Art gegründet. Das Stammkapital betrug zunächst 100.000 DM. Geschäftsanteile hielten die … GmbH & Co KG, später umbenannt in … GmbH & Co KG in Höhe von 1.000 DM = 1 %, HS mit 79.000 DM = 79 % und Herr … (MS) mit 20.000 DM = 20 % Beteiligung. Zum 01.01.1995 übertrug HS Anteile in Höhe von 28.000 DM = 28 % auf MS. … 1996 wurde das Kapital unter Beibehaltung der Beteiligungsverhältnisse auf 1.000.000 DM erhöht. Mit Vertrag vom … 2000 wurden 1.000 DM Anteile = 0,1 % von MS treuhänderisch auf die … (Komplementär-GmbH) übertragen. Daran anschließend wurde die GmbH im Wege des Formwechsels rückwirkend zum 01.01.2000 auf die Klägerin, die … GmbH & Co KG umgewandelt.

Zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern bestanden verschiedene Darlehensvereinbarungen. In einem Vertrag vom … 1987 hatte die GmbH an HS ein Darlehn von … DM gewährt. Dieses Darlehn sollte mit 4 % jährlich zu verzinsen sein und zum Ende der Laufzeit gleichzeitig verpfändeter 3 % Pfandbriefe am … 1988 fällig sein. Durch Vertrag vom … 1988 gewährte die GmbH an HS den Darlehnsbetrag erneut bis zum Ende der Laufzeit gleichzeitig verpfändeter 3,5 % Kommunalobligationen am … 1991 zum Zinssatz von 4,5 %. Nachdem der Beklagte (das Finanzamt –FA–) die Höhe der Zinsen beanstandet hatte, vereinbarte die GmbH mit HS am … 1990 („um verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden”) mit Wirkung auch für das Kalenderjahr 1989:

„Für die Verzinsung des Gesellschafterdarlehns ist der Diskontsatz der Bundesbank zu Grunde zu legen. Damit eine angemessene Verzinsung erfolgt, erhöht sich diese Bemessungsgrundlage um jeweils 3 v.H.”

In einem weiteren Ergänzungsvertrag vom … 1990 wurde vereinbart:

„Der Zinssatz für 1990 und 1991 beträgt 8 %.”

Die Laufzeit des Darlehns wurde bei unverändertem Zins durch Vereinbarung vom … 1991 bis … 1991 verlängert. Als Sicherheit wurden die Ausschüttungsansprüche von HS für 1988 und 1989 abgetreten.

Am … 1985 hatte die GmbH mit HS für ihren Kontokorrent-Verkehr gegenseitig einen Zinssatz von 5 %, zu berechnen nach der Zinsstaffelmethode, vereinbart. Der Zins wurde am … 1990 für die Jahre ab 1990 auf 7 % erhöht.

Am 31.12.1999 bestand auf diesem Verrechnungskonto eine Forderung der GmbH von … DM, die für 1999 mit 4,5 % verzinst wurde.

Aufgrund eines Gesellschafter-Beschlusses vom 15. Juni 1999 gewährte die GmbH an HS durch Vertrag vom selben Tag ein Darlehn in Höhe von 1.400.000 DM mit einer Laufzeit von „maximal 2 Jahren” bis 15. Juni 2001. Nach Nr. 5 des Darlehnsvertrags sind Sondertilgungen möglich, die...

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