Entscheidungsstichwort (Thema)

Privater Nutzungsanteil eines Laptops bei einem Berufspiloten. Beerdigungskosten für Bruder als außergewöhnliche Belastungen. Anrechnung des Kindergelds bei barunterhaltspflichtigem Elternteil

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird der konkrete Umfang der beruflichen Nutzung eines Laptops nicht nachgewiesen, wird der berufliche bzw. private Nutzungsanteil bei einem Berufspiloten auf 50 % geschätzt.

2. Die für die Beerdigung des Bruders entstandenen Kosten sind nicht als außergwöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen, wenn wenigstens ein unterhaltspflichtiger Elternteil den Bruder überlebt.

3. Kindergeld oder vergleichbare Leistungen sind der Einkommensteuer auch dann hinzuzurechnen, wenn dem Steuerpflichtigen kein Kindergeld ausgezahlt wurde, er aber einen Ausgleichanspruch gegen die Mutter nach § 1612b Abs. 1 und 3 BGB hat.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1-2, § 33 Abs. 1-2, §§ 31, 32 Abs. 6; AO §§ 162, 96 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 1968, 1914, 1615 Abs. 2, §§ 1601, 1612b Abs. 1, 3; FGO §§ 135-137

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.10.2010; Aktenzeichen VI B 91/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte Einkommensteuer gegen den Kläger in zutreffender Höhe festgesetzt hat.

Der seit 2002 geschiedene Kläger erzielte in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Pilot.

Der Kläger reichte seine Einkommensteuererklärungen bei dem Beklagten wie folgt ein:

  • Einkommensteuererklärung 2001:
  • Einkommensteuererklärung 2002:
  • Einkommensteuererklärung 2003:

Im Rahmen seiner Erklärungen machte der Kläger u.a. Kosten für Arbeitsmittel, Ehescheidung, Kindes- und Ehegattenunterhalt, die Beerdigung seines Bruders und doppelte Haushaltsführung geltend. Darüber hinaus beantragte er u.a. die Steuerfreiheit von Mehrflugstundenvergütungen und Mitarbeiterflügen sowie die Berücksichtigung der bei den Einkünften aus Kapitalvermögen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.

Mit Schreiben vom … forderte der Beklagte bei dem Kläger umfangreiche Belege für die Jahre 2001 bis 2003 an. Der Kläger teilte hierauf mit, er werde die Unterlagen dem Beklagten nicht unbefristet überlassen. Er sei aber bereit, gegen eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Beklagten die Unterlagen für einen 14-tägigen Zeitraum zu überlassen, sofern die Unterlagen nach diesem Zeitraum wieder zurück gegeben würden. Der Beklagte lehnte dies ab und forderte den Kläger erneut auf, die angeforderten Belege vorzulegen.

Mit Schreiben vom … teilte der Kläger mit, die Einsprüche richteten sich jeweils „gegen den gesamten Bescheid in vollem Umfang, da mir keine Gelegenheit gegeben wurde, die notwendigen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen”. Eine nähere Begründung der Einsprüche erfolgte nicht.

Die Einsprüche blieben ausweislich der Einspruchsentscheidung vom … erfolglos.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Der Kläger trägt vor, er habe die streitrelevanten Unterlagen bei dem Beklagten vorlegen wollen, dies sei ihm jedoch nicht ermöglicht worden. Er habe diese zur Einsichtnahme mit sich geführt.

In den Steuerbescheiden seien nicht alle beantragten Positionen benannt worden, die nicht anerkannt worden seien. Da im Gerichtsverfahren über die gesamte Einkommensteuererklärung entschieden werde, sei ein ausführlicher, klagefähiger Bescheid notwendig.

Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung entgegen getreten.

2. Am … hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Hierbei haben die Beteiligten die folgende Vereinbarung getroffen:

  1. „Der Kläger sagt zu, die Belege zu den in den überreichten Kopien ersichtlichen Streitpunkten der Beklagten zur Verfügung zu stellen.
  2. Die Beklagtenvertreterin sagt zu, diese zeitnah zu sichten und mit dem Kläger einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage beim Finanzamt X zu vereinbaren.
  3. Sofern es hierbei zu einer außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits kommen sollte, schlagen die Beteiligten schon jetzt vor, die Kosten entsprechend der zu den Verfahren 12 K 7/07 bis 9/07 getroffenen Vereinbarung zu verteilen.”

Auf die Niederschrift zum Erörterungstermin wird Bezug genommen.

Die vereinbarte Besprechung hat jedoch nicht stattgefunden, da die Vorlage der Unterlagen und Belege durch den Kläger – erneut – unterblieben ist.

Am … hat sodann ein weiterer Erörterungstermin stattgefunden. Hierbei ist erneut ein Besprechungstermin zwischen Kläger und Beklagtem mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung vereinbart worden. Auf die Niederschrift zum Erörterungstermin wird ebenfalls Bezug genommen.

Die vereinbarte Besprechung hat am … bei dem Beklagten stattgefunden. Das Ergebnis dieser Besprechung und die demnach begehrten Änderungen der Einkommensteuerbescheide der Streitjahre hat der Beklagte unter Bezugnahme auf das Protokoll zur Besprechung, welches sowohl der Kläger als auch der Beklagte unterschrieben haben, dem Gericht mitgeteilt. Das Protokoll wurde vom Kläger mit unterzeichnet und v...

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