Tenor

Auf den Antrag des Antragstellers wird die Vollziehung des Bescheids über Einkommensteuer 1991 vom 8.11.1996 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.6.1997 bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Finanzgerichts über die Klage in der Hauptsache wegen Einkommensteuer 1991 (Az.: 6 K 292/97) in Höhe eines Einkommensteuerbetrags von … DM ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller (Ast) wurde für das Streitjahr 1991 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der ursprüngliche ESt-Bescheid 1991 erging am 28.1.1993.

Der Ast war im Streitjahr Geschäftsführer der … (GmbH). Sein Bruttoarbeitslohn aus dieser Tätigkeit betrug … DM. Aufgrund einer Kontrollmitteilung bekam der Antragsgegner (Ag) Kenntnis, daß der Ast als Geschäftsführer der GmbH vom 13.5.1991 bis zum 15.5.1991 an einer Reise nach … teilgenommen hatte. Die Kosten für diese Reise hatten … DM betragen. Da die von der GmbH übernommenen Kosten nicht als Arbeitslohn behandelt worden waren, war keine Lohnsteuer (LSt) einbehalten worden. Nach den Feststellungen des FA Stuttgart-Körperschaften war die Reise nicht überwiegend beruflich veranlaßt. Der Informationsreise des Aufsichtsrat der GmbH nach … lag folgendes – zwischen dem Ast und dem Ag unstreitiges – Programm zugrunde:

Samstag 13.04.91

bis

7.30 Uhr

Anfahrt in … der Möglichkeit, den Wagen dort abzustellen

7.30 Uhr

Abfahrt (pünktlich) mit Bus zum Flughafen.

8.10 Uhr

Treffpunkt … Schalter (neue Abfertigungshalle). Ausgabe der Flugscheine

8.50 Uhr

Abflug in …

9.55 Uhr

Ankunft in …

10.45 Uhr

Stadtrundfahrt

13.00 Uhr

Kleines Mittagessen am …

14.30 Uhr

Rundgang durch die historische Altstadt

17.00 Uhr

Transfer zum Hotel …

20.00 Uhr

Abendessen im …, und Gattin

Sonntag, 14.04.1991

9.30 Uhr

Damenprogramm: – Museums- bzw. Galeriebesuch –

9.30 Uhr

Aufsichtsrats-Sitzung, zweitweise: Herren … von …

13.30 Uhr

Gemeinsames Mittagessen, auch Herrn …

14.30 Uhr

Ausflug nach … Abendessen dort

21.30 Uhr

Rückfahrt nach …

Montag, 15.04.1991

9.30 Uhr

Abfahrt vom Hotel

Damenprogramm: … (ganztägig, am Nachmittag direkt zum Flughafen)

9.00 Uhr

Besprechung mit Vertretern der EG-Kommission bei der Vertretung des Landes …

12.30 Uhr

Mittagessen mit Vertretern der EG, der Vertretung des Landes und der Firma …

17.00 Uhr

Transfer zum Flughafen

17.30 Uhr

Eintreffen am Flughafen Treffpunkt: (Abflughalle, Duty Free Shop)

18.20 Uhr

Abflug nach … Ankunft: 19.40 Uhr …

Am 8.11.1996 erließ das FA einen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten ESt-Bescheid 1991, in dem die Reisekosten nach … in Höhe von … DM als zusätzlicher Arbeitslohn berücksichtigt wurden.

Hiergegen legte der Ast Einspruch ein.

Das FA wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 11.6.1997 als nicht begründet zurück.

Nach dem Gesamtbild der Reise könne ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers nicht bejaht werden.

Die nach … durchgeführte Reise sei nicht aus rein beruflichen Gründen erfolgt. Nach dem vorgelegten Reiseprogramm seien Ausflüge enthalten gewesen, denen sich der Ast habe nicht entziehen können. Nach dem touristischen Programm, dem mehr als die Hälfte des Aufenthalts gewidmet gewesen sei, hätten fest eingeplante Besichtigungen und Stadtrundfahrten stattgefunden. Der touristische Charakter der Reise habe bei weitem überwogen.

Auf die Einspruchsentscheidung hin erhob der Ast Klage. Gleichzeitig beantragte er die Aussetzung der Vollziehung (AdV).

Der Ast bejaht ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen ESt-Bescheids für 1991 unter Hinweis auf seine Ausführungen im Klageverfahren.

Er trägt vor, daß die Reise für ihn als alleinigen Geschäftsführer der GmbH vom Anfang bis zum Ende eine beruflich veranlaßte Dienstreise gewesen sei.

Der Aufsichtsrat, der aufgrund eines umfangreichen Zustimmungskatalogs im Gesellschaftsvertrag in das operative Geschäft eingebunden sei, habe auf den von ihm, dem Ast, unterstützten Vorschlag des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden, dem damaligen Amtschef des … eine Reise des Aufsichtsrats nach … beschlossen. An diesem Beschluß habe er, der Ast, nicht mitgewirkt. Wegen der befürchteten Öffnung des Europäischen … und wegen der möglichen Gründung von … in Baden-Württemberg gemeinsam mit der größten englischen … sei diese Reise beschlossen worden. Dabei sei auch eine Aufsichtsratssitzung vorgesehen gewesen, zu der 2 Herren von … gebeten worden seien. Das unternehmerische Ziel der Reise sei somit gewesen, zu erfahren, wie weit in der EG die Vorstellungen zu einer Liberalisierung des Europäischen … gediehen seien. Eine Liberalisierung habe im Interesse des … in Baden-Württemberg nach Möglichkeit verhindert werden müssen. Denn in diesem Falle wären ausländische … (nur) über die baden-württembergischen Ballungszentren hergefallen und hätten in Kürze im modernen Online-Verfahren die Rosinen aus dem baden-württembergischen … gepickt. Die geplante Zusammenarbeit mit … habe dazu führen sollen, daß … bei … habe unterstützt werden s...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge