Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 10. Januar 1997 im Finanzrechtsstreit Az.: 1 K 51/92

 

Tenor

Die Kostenrechnung der Landesoberkasse Karlsruhe vom 10. Januar 1997 (Kassenzeichen: 9702000325021) wird aufgehoben.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die gerichtlichen Auslagen trägt der Erinnerungsgegner.

 

Tatbestand

I.

Die Landesoberkasse K. erließ am 10. Januar 1997 gegen den Erinnerungsführer als Kostenschuldner eine Kostenrechnung über den Betrag in Höhe von insgesamt 242 DM. In der Kostenrechnung ist als Verfahren, für das die Kosten erhoben werden, das Aktenzeichen des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg 1 K 51/92 und als Gegenstand des Verfahrens Feststellung der Besteuerungsgrundlagen G. H. gegen das Finanzamt K. angeführt. Weiter heißt es in der Kostenrechnung, daß der Erinnerungsführer gebeten wird, den Betrag in Höhe von 242 DM bis 24. Januar 1997 auf ein Konto der Landesoberkasse zu überweisen. Am 04. Februar 1997 legte der Erinnerungsführer gegen die Kostenrechnung Erinnerung ein. Er führte an, er sei über ein Verfahren 1 K 51/92 vor dem FG Baden-Württemberg nicht informiert worden. Er sei in ein solches Verfahren weder eingebunden worden, noch liege ihm irgendeine Entscheidung darüber vor Insofern bestreite er den Zahlungsanspruch wegen Nichtwissens und/oder Rechtsungültigkeit.

Mit Schreiben vom 05. Februar 1997 an das FG teilte die Landesoberkasse Karlsruhe mit, der Zahlungsrückstand laut Kostenrechnung vom 10. Januar 1997 sei der Vollstreckungsstelle zur zwangsweisen Einziehung übergeben worden.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Der Senat durch den Vorsitzenden, nicht der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung – FGO–) entscheidet gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 5 FGO über die Erinnerung. Zur Begründung wird auf den Beschluß des FG Baden-Württemberg vom 14. März 1994 I Ko 1/93 (EFG 1994, 897) Bezug genommen.

2. Die Erinnerung ist begründet.

Die angefochtene Gerichtskostenrechnung ist unwirksam. Denn sie ist unter Übergehung des Prozeßbevollmächtigten dem Kostenschuldner selbst bekanntgegeben worden.

Zutreffend ist die Handhabung der Landesoberkasse K. (Gerichtskasse), die die Kostenrechnung formlos mitgeteilt, d.h. mit einfachem Brief durch die Post übermittelt hat, lediglich insoweit als die Kostenrechnung nicht förmlich zugestellt werden muß. Denn Zustellung ist gemäß § 53 Abs. 1 FGO nur vorgeschrieben, wenn mit der Bekanntgabe eine Frist in Lauf gesetzt wird. Dies ist jedoch hinsichtlich einer Kostenrechnung nicht der Fall. Die Erinnerung gegen eine Kostenrechnung gemäß § 5 Gerichtskostengesetz (GKG) ist an keine Frist gebunden.

Zwar mag die Kostenrechnung, die den Kostenansatz (§ 4 GKG), d.h. die Berechnung der Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Feststellung des Kostenschuldners enthält (§ 4 Abs. 1 Kostenverfügung) einen Vollstreckungstitel darstellen. Auch das würde aber nicht rechtfertigen, in entsprechender Anwendung (§ 155 FGO) von § 329 Abs. 3 Zivilprozeßordnung (ZPO) die förmliche Zustellung für erforderlich zu halten. Denn § 53 FGO stellt eine Spezialregelung dar (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 329 Anm. 7). Die Auffassung von Tipke/Kruse (Abgabenordnung – AO–, FGO, 16. Aufl., Vor § 135 FGO, Tz. 9), die unter Hinweis auf Schleswig-Holsteinisches FG (Beschluß vom 17. Februar 1970 III 117/69, EFG 1970, 317) meinen, die Kostenrechnung müsse nach dem VwZG förmlich zugestellt werden, entspricht nicht geltendem Recht.

Die Handhabung der Landesoberkasse K. (Gerichtskasse), die Kostenrechnung im Streitfall demjenigen bekanntgegeben, für den sie bestimmt ist, also dem Kostenschuldner (Inhaltsadressat) ist jedoch gesetzwidrig. Denn hier fielen Inhaltsadressat und Bekanntgabeadressat auseinander. Die Bekanntgabe der Kostenrechnung hatte an den Prozeßbevollmächtigten des (erledigten) Klageverfahrens zu erfolgen, auf das sich der Kostenansatz in der Form der angefochtenen Kostenrechnung bezieht.

Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO – entsprechendes gilt gemäß § 176 ZPO in der Auslegung durch Rechtsprechung und Literatur, (vgl. v. Feldmann in Münchner Kommentar zur ZPO, § 176 Rdnr. 1) – sind nicht nur Zustellungen sondern auch formlose Mitteilungen des Gerichts an den bestellten Prozeßbevollmächtigten zu richten. Dies gilt auch für die Kostenrechnung. Denn die Bestellung eines Bevollmächtigten für das Hauptverfahren umfaßt auch das Kostenansatzverfahren, da dieses Nachverfahren zwar selbständig ist, aber mit dem Hauptprozeß unmittelbar zusammenhängt (Beschluß des Bundesfinanzhofs – BFH– vom 03. Oktober 1972 VII B 152/70, BStBl II 1973, 84; FG Düsseldorf Beschluß vom 17. März 1967 V 281/66 EK, EFG 1967, 413; OLG Stuttgart JurBüro 1975, 1102; Tipke/Kruse, a.a.O., § 62 FGO Tz. 18).

Der von den Gerichtskassen zumindest im Land Baden-Württemberg durchgängig gehandhabten Übung, auch im Falle der Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten die Kostenrechnung dem Kostenschuldner unter O...

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