In Zeilen 5, 19, 42 und 56 sind Gewinne und Verluste aus evtl. für einzelne Gesellschafter geführten Ergänzungsbilanzen/Ergänzungsvermögen (bei Vermietungseinkünften) zu erfassen (Summenspalte) und den jeweiligen Gesellschaftern (Gesellschafterspalten) zuzurechnen. Sofern hier der Fall eintritt, dass bei der Veräußerung oder Entnahme von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft das Teileinkünfteverfahren[1] oder (bei beteiligten Kapitalgesellschaften) § 8b KStG greift, müssen im Ergebnis der Ergänzungsbilanz auch die anteiligen bzw. vollen Buchwertabgänge, die mit den zu 40 % bzw. in vollem Umfang steuerfreien Veräußerungen in Zusammenhang stehen, erfasst werden.

Wird der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert, erfolgt hier keine Eintragung, vielmehr wird dies über die Anlage FE 2 gesteuert.

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