In Zeilen 5, 19, 42 und 56 sind Gewinne und Verluste aus evtl. für einzelne Gesellschafter geführten Ergänzungsbilanzen zu erfassen (Summenspalte) und den jeweiligen Gesellschaftern (Gesellschafterspalten) zuzurechnen. Sofern hier der Fall eintritt, dass bei der Veräußerung oder Entnahme von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft das Teileinkünfteverfahren[1] oder (bei beteiligten Kapitalgesellschaften) § 8b KStG greift, müssen im Ergebnis der Ergänzungsbilanz auch die anteiligen bzw. vollen Buchwertabgänge, die mit den zu 40 % bzw. in vollem Umfang steuerfreien Veräußerungen in Zusammenhang stehen, erfasst werden.

Wird der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert, erfolgt hier keine Eintragung, vielmehr wird dies über die Anlage FE 2 gesteuert.

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