In den Zeilen 21 und 22 wird die Art des Beteiligten abgefragt: Handelt es sich um eine Personengesellschaft oder um eine Körperschaft? Bei einer Personengesellschaft als Feststellungsbeteiligte, an der Kapitalgesellschaften direkt oder indirekt beteiligt sind (doppelstöckige Personengesellschaft), können sich Besonderheiten ergeben. Es können sich Auswirkungen auf die Steuerfreiheit von Erträgen nach § 8b KStG sowie die Besteuerung eines Übergangsgewinns infolge Vermögensübergangs[1] ergeben, sodass der prozentuale Beteiligungsanteil der direkt oder indirekt beteiligten Kapitalgesellschaft von Bedeutung sein kann. Zeile 22 betrifft Änderungen nach Beginn des Wirtschaftsjahres oder zum Eintrittszeitpunkt.

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