Die Zeilen 3–13 dienen der Identifizierung der Gesellschaft/der Gemeinschaft, d. h. die dortigen Eintragungen sind erforderlich, damit das Finanzamt erfährt, wer der Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids wird.

Die Zeilen 14 bis 18 (Ort der Verwaltung bei Grundstücksgemeinschaften) sind vor dem Hintergrund der Zuständigkeitsregelung in § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO zu sehen, wonach für die Durchführung einer Feststellung von Vermietungseinkünften einer Grundstücksgemeinschaft das Finanzamt zuständig ist, von dessen Bezirk die Verwaltung der Einkünfte ausgeht.

In Zeile 19 ist anzugeben, ob es sich bei der Gesellschaft/Gemeinschaft um eine Verlustzuweisungsgesellschaft[1] oder ein Steuerstundungsmodell[2] handelt, Zeile 20 fragt nach einer mitunternehmerischen Innengesellschaft zwischen Kapitalgesellschaften[3], in Zeile 21 geht es um eine Kosten- oder Hilfsgemeinschaft. Hierunter ist ein Personenzusammenschluss zu verstehen, dessen Zweck "die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch gemeinsame Übernahme von Aufwendungen" ist. Zwar liegt in derartigen Fällen regelmäßig keine Gewinnerzielungsabsicht vor, die auf gemeinsame Rechnung getätigten Betriebsausgaben sind jedoch gesondert festzustellen.[4]

Es ist zwischen Laborgemeinschaften i. S. des § 1a Nr. 14a BMV-Ä 2019 und Gemeinschaften i. S. des BMF-Schreibens v. 2.5.2001[5]

zu unterscheiden. Bedeutung hat dies für Eintragungen auf der Anlage FE 3 hinsichtlich aufzuteilender Betriebseinnahmen und Kosten (siehe nachfolgend unter 6.2).

In Zeile 22 ist kenntlich zu machen, ob es sich um eine rechtsfähige Personenvereinigung i. S. v. § 14a Abs. 2 AO handelt.[6] Die Bekanntgabe der Feststellungsbescheide regelt der neu gefasste § 183 AO. Bilden die Feststellungsbeteiligten eine rechtsfähige Personenvereinigung, sind nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO alle Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach der AO und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, künftig der Personenvereinigung in Vertretung der Feststellungsbeteiligten bekanntzugeben. Bei der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt. In § 183 Abs. 2 AO ist geregelt, wann im Rechtsschutzinteresse des Feststellungsbeteiligten eine Einzelbekanntgabe erforderlich ist.

Hinweis: Bei einer rechtsfähigen Personenvereinigung können Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach der AO und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, nach Art. 97 § 39 Abs. 3 EGAO nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 abweichend von § 183 Abs. 1-3 AO auch nach Maßgabe des § 183 AO a. F. dem Empfangsbevollmächtigten wirksam bekannt gegeben werden.

Zeilen 23-25 betreffen inländische Konzernobergesellschaften i. S. v. § 138a AO, die einen länderbezogenen Bericht zu erstellen und an das BZSt zu übermitteln haben.

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